Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG III - 09

Der Antrag von Dr. Munte (Drucksache III-09) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, zur Klarstellung in § 20 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) folgende Sätze 2 bis 4 anzufügen:

„Als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 gilt nicht ein Anstellungsverhältnis in einem Medizinischen Versorgungszentrum, dessen (Mit-)Gründer der Vertragsarzt ist. Die Tätigkeit des Vertragsarztes als Angestellter des Medizinischen Versorgungszentrums darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden. Er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt zur Verfügung stehen.“

Begründung:

Ein Vertragsarzt, der als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums neben seiner Zulassung (am bisherigen Praxissitz) im Medizinischen Versorgungszentrum als angestellter Arzt tätig wird, muss dort mehr als 13 Stunden im Anstellungsverhältnis arbeiten können. Die Beschränkung auf 13 Stunden ist weder mit der Inten­tion der Beteiligung von Vertragsärzten an Medizinischen Versorgungszentren noch mit der Chancengleichheit von Vertragsärzten gegenüber anderen Gründern von Medizinischen Versorgungszentren - insbesondere Krankenhäusern - vereinbar. Die vorgeschlagene Regelung entspricht den Bestimmungen für Belegärzte.

In den vom BSG bisher zu entscheidenden Fällen, in denen das Gericht neben der Vertragsarzttätigkeit lediglich eine Nebentätigkeit von bis zu 13 Stunden als zulässig angesehen hat, wollten die Vertragsärzte immer Nebentätigkeiten ausüben, die für die ambulante Versorgung der Versicherten in dem betreffenden Planungsbereich nicht relevant waren.

Hier dagegen nimmt der Arzt in zwei verschiedenen Formen (als Vertragsarzt und als im MVZ angestellter Arzt) an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

© 2004, Bundesärztekammer.