ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
III - 09
Der Antrag von Dr. Munte (Drucksache III-09) wird zur weiteren
Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, zur Klarstellung in § 20
Abs. 1 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV)
folgende Sätze 2 bis 4 anzufügen:
„Als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 gilt nicht ein Anstellungsverhältnis
in einem Medizinischen Versorgungszentrum, dessen (Mit-)Gründer
der Vertragsarzt ist. Die Tätigkeit des Vertragsarztes als
Angestellter des Medizinischen Versorgungszentrums darf nicht das
Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden.
Er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung in
seiner Eigenschaft als Vertragsarzt zur Verfügung stehen.“
Begründung:
Ein Vertragsarzt, der als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums
neben seiner Zulassung (am bisherigen Praxissitz) im Medizinischen
Versorgungszentrum als angestellter Arzt tätig wird, muss dort
mehr als 13 Stunden im Anstellungsverhältnis arbeiten können.
Die Beschränkung auf 13 Stunden ist weder mit der Intention
der Beteiligung von Vertragsärzten an Medizinischen Versorgungszentren
noch mit der Chancengleichheit von Vertragsärzten gegenüber
anderen Gründern von Medizinischen Versorgungszentren -
insbesondere Krankenhäusern - vereinbar. Die vorgeschlagene
Regelung entspricht den Bestimmungen für Belegärzte.
In den vom BSG bisher zu entscheidenden Fällen, in denen das
Gericht neben der Vertragsarzttätigkeit lediglich eine Nebentätigkeit
von bis zu 13 Stunden als zulässig angesehen hat, wollten die
Vertragsärzte immer Nebentätigkeiten ausüben, die
für die ambulante Versorgung der Versicherten in dem betreffenden
Planungsbereich nicht relevant waren.
Hier dagegen nimmt der Arzt in zwei verschiedenen Formen (als Vertragsarzt
und als im MVZ angestellter Arzt) an der vertragsärztlichen
Versorgung teil.
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