Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV - 03
BESCHLUSSANTRAG IV - 47

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache IV-03) unter Berücksichtigung des Antrages von Frau Dr. Groß, Frau Künanz, Dr. Josten und Dr. Hülskamp (Drucksache IV-47) beschließt der 107. Deutsche Ärztetag:

Folgende Zusatz-Weiterbildung wird in das ärztliche Weiterbildungsrecht aufgenommen:

Suchtmedizinische Grundversorgung

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Suchtmedizinscher Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Suchtmedizinische Grundversorgung.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten

- der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen

- der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe

- der Entzugs- und Substitutionsbehandlung

- der Krisenintervention

- der Organisation der Frührehabilitation

© 2004, Bundesärztekammer.