BESCHLUSSANTRAG IV -
25
Der Antrag von Herrn Mälzer (Drucksache IV-25) wird zur weiteren
Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Die Landesärztekammern werden gebeten, bei Übergangsbestimmungen
der WBO nicht nur formal nach Zeiten und Katalogen zu beurteilen,
sondern auch den inhaltlichen Sinn der Fächer zu beachten.
Die Voraussetzung dafür ist die hauptamtliche Tätigkeit
in dem jeweiligen Fach (s. WBO § 4 (5)).
Als Beispiel:
Bei der Zusammenführung von Orthopädie und Unfallchirurgie
reicht es nicht, formal den OP-Katalog des Partnerfaches abgearbeitet
zu haben, sondern Weiterbildung umfasst auch grundsätzliches
Herangehen an Probleme („sensus orthopaedicus“ versus
„sensus traumatologicus“). Eine Weiterbildung in beiden
Fächern ist daher unerlässlich. Sollten sich hier in den
Landesärztekammern Unstimmigkeiten ergeben, sollte die Ständige
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ die Thematik
nochmals länderübergreifend diskutieren.
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