Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV - 25

Der Antrag von Herrn Mälzer (Drucksache IV-25) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Die Landesärztekammern werden gebeten, bei Übergangsbestimmungen der WBO nicht nur formal nach Zeiten und Katalogen zu beurteilen, sondern auch den inhaltlichen Sinn der Fächer zu beachten. Die Voraussetzung dafür ist die hauptamtliche Tätigkeit in dem jeweiligen Fach (s. WBO § 4 (5)).

Als Beispiel:

Bei der Zusammenführung von Orthopädie und Unfallchirurgie reicht es nicht, formal den OP-Katalog des Partnerfaches abgearbeitet zu haben, sondern Weiterbildung umfasst auch grundsätzliches Herangehen an Probleme („sensus orthopaedicus“ versus „sensus traumatologicus“). Eine Weiterbildung in beiden Fächern ist daher unerlässlich. Sollten sich hier in den Landesärztekammern Unstimmigkeiten ergeben, sollte die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ die Thematik nochmals länderübergreifend diskutieren.

© 2004, Bundesärztekammer.