BESCHLUSSANTRAG IV -
06
Der Antrag von Frau Dr. Beck und Herrn Menzel (Drucksache IV-06)
wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
Die Passage in der MWBO Abschnitt C Zusatzweiterbildung Allergologie,
Kapitel Weiterbildungsinhalte (MWBO 24.07.2003, S. 132): „Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Indikationsstellung und Bewertung
von serologischen, zellulären und pharmakologischen In-vitro-Testverfahren“
wird um „Durchführung“ ergänzt, so dass es
heißt: „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung von serologischen,
zellulären und pharmakologischen In-vitro-Testverfahren“.
Begründung:
O. g. Ergänzung war immer Inhalt der Weiterbildung Allergologie
und wird auch in den Musterrichtlinien unter Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden eingeräumt: „Bestimmung hautsensibilisierender
Antikörper...,“ zelluläre In-vitro-Testverfahren“
(S. 173), so dass es sich nur um einen redaktionellen Fehler handeln
kann.
Die allergologische In-vitro-Diagnostik wurde durch Allergologen
entwickelt und kann nur durch sie auf hohem Qualitätsniveau
gesichert werden. Die Durchführung verschiedenster serologischer
und pharmakologischer In-vitro-Verfahren ist nur in unmittelbarer
Patientennähe möglich und valide.
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