Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV - 33

Der Antrag von Dr. Lindhorst und Herrn Leimbeck (Drucksache IV-33) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Den Landesärztekammern wird eine großzügige Handhabung der Zugangsvoraussetzung zur Notfallmedizin empfohlen.

Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnungen in den Landessärztekammern die Fachkunde Rettungsdienst bereits haben, können auf Antrag bei der Landesärztekammer die Umschreibung des neuen Titels „Notfallmedizin“ erhalten, da sie die inhaltlichen Voraussetzungen der neuen Zusatzweiterbildung erfüllen.

Begründung:

Die Übergangsbestimmung ist dringend notwendig, um die notfallmedizinische Versorgung flächendeckend aufrecht erhalten zu können.

Die Forderung einer kompletten persönlichen Einsatzbegleitung durch den Weiterbildungsermächtigten oder eine enge Handhabung der Übergangsbestimmung wären damit kontraproduktiv.

Die enge Handhabung der angedachten Regeln zur Erfüllung der Zusatzvoraussetzung wurde de facto zu einem Ausschluss insbesondere der niedergelassenen Ärzte aus dem Notarztwagen führen.

© 2004, Bundesärztekammer.