Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG VI - 60

Der Antrag von Dr. Kaplan (Drucksache VI-60) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Im Bewusstsein der großen ärztlichen Verantwortung für den sorgfältigen und sicheren Umgang mit Blut und Blutprodukten fordert der 107. Deutsche Ärztetag die Bundesärztekammer auf, in den im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut herausgegebenen Richtlinien zur Hämotherapie

- die bisher geltenden Regelungen zur Anwendung von Plasmaderivaten (auch Immunglobuline und Impfstoffe zur passiven Immunisierung) zu überarbeiten

- eine patientenbezogen sichere und die gegebene Qualifizierung von Fach- und Hausärzten berücksichtigende Überarbeitung festzuschreiben.

Begründung:

Durch das am 07.07.1998 in Kraft getretene Transfusionsgesetz (TFG) wurde die Bundesärztekammer formal in die auf diesem Gebiet erforderliche Qualitätssicherung eingebunden. Die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) in der Neufassung 2001 stellen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten fest, sie sollen den Ärzten die notwendige Handlungsgrundlage geben und die erforderlichen Voraussetzungen beschreiben.

Sie schreiben u. a. unter 1.4.1.3.1.e sowie unter 1.4.1.3.2.e vor: Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, sind für die Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher/Transfusionsbeauftragter 8 Stunden theoretische Fortbildung einer Landesärztekammer Voraussetzung.

Diese Regelung der Hämotherapie-Richtlinie wird als überzogen erachtet, sie verlangt, dass ein Haus- oder Kinderarzt zur Durchführung einer passiven Impfung mit Tetagam, Varizellen-Immunglobulin, Zeckenimmunglobulin oder Beriglobin einen 8-stündigen Qualifikationskurs absolvieren muss. Hierbei wird die fach- und hausärztliche Qualifikation durch bereits absolvierte Weiter- und Fortbildung völlig außer Acht gelassen.

© 2004, Bundesärztekammer.