Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 69

Der Antrag von Frau Dr. Huber und Dr. Hülskamp (Drucksache VI-69) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Durch eine Änderung des Transplantationsgesetzes sollten postmortale Organspenden grundsätzlich zugelassen werden, sofern nicht ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vorliegt (sog. Widerspruchsregelung).

Begründung:

Der Bundesgesetzgeber hat sich im Transplantationsgesetz 1997 für die „erweiterte Zustimmungslösung“ entschieden (Transplantation nur zulässig, wenn Patient selbst zu Lebzeiten oder seine Angehörigen nach dem Ableben zu einer Organentnahme zugestimmt haben).

Der Bedarf an Organen und Organteilen kann mit der derzeitigen Regelung nicht ausreichend gedeckt werden. Diese bisherige Rechtslage hat in der Bevölkerung zu Unsicherheiten und Unklarheiten geführt. Die Unsicherheit führt tendenziell zu einer Ablehnung der Organentnahme.

Bei der Lösung des dargestellten Problems gilt es, die einander gegenüberstehenden Güter der Rettung menschlichen Lebens bzw. der Wiederherstellung der Gesundheit einerseits sowie der Pietät und der Achtung religiöser und philosophischer Überzeugungen andererseits abzuwägen und einen Ausgleich zu finden.

In der Mehrzahl der europäischen Länder (z. B. Österreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Belgien) gilt die von uns angestrebte Widerspruchsregelung. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Ländern sehr viel mehr Menschen zu einer Organspende bereit sind, als in denjenigen, die eine explizite Zustimmung zur Organspende verlangen.

© 2004, Bundesärztekammer.