BESCHLUSSANTRAG VI -
61
Der Antrag von Frau Dr. Correns und Frau Dr. Wenker (Drucksache
VI-61) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauftragt, für
den 108. Deutschen Ärztetag eine Änderung der Geschäftsordnung
des Deutschen Ärztetages, beschlossen auf dem 97. Deutschen
Ärztetages 1994, mit nachfolgendem Inhalt vorzubereiten und
dem 108. Deutschen Ärztetag zur Beschlussfassung vorzulegen.
In § 5 Abs. 1 werden aus redaktionellen Gründen die Worte
„die Satzung der Bundesärztekammer“ durch einen
Verweis auf die Geschäftsordnung ersetzt.
Durch eine Änderung des § 16 S. 2 der Geschäftsordnung
wird in Abweichung von dem in § 5 Abs. 1 geregelten Grundsatz,
wonach es bei Abstimmungen der Stimmenmehrheit bedarf, geregelt,
dass ein Antrag auf eine namentliche oder geheime Abstimmung nur
der Unterstützung eines Drittels der Ärztetagsdelegierten
bedarf.
Begründung:
Nach der geltenden Geschäftsordnung kann eine geheime oder
schriftliche Abstimmung nur von der Mehrheit der Ärztetagsdelegierten
verlangt werden. Hingegen ist in der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages geregelt, dass 5 % der Anwesenden eine namentliche Abstimmung
beantragen können. Es ist daher sachgerecht, das beim Ärztetag
erforderliche Quorum herabzusetzen.
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