Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG VI - 61

Der Antrag von Frau Dr. Correns und Frau Dr. Wenker (Drucksache VI-61) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauftragt, für den 108. Deutschen Ärztetag eine Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages, beschlossen auf dem 97. Deutschen Ärztetages 1994, mit nachfolgendem Inhalt vorzubereiten und dem 108. Deutschen Ärztetag zur Beschlussfassung vorzulegen.

In § 5 Abs. 1 werden aus redaktionellen Gründen die Worte „die Satzung der Bundesärztekammer“ durch einen Verweis auf die Geschäftsordnung ersetzt.

Durch eine Änderung des § 16 S. 2 der Geschäftsordnung wird in Abweichung von dem in § 5 Abs. 1 geregelten Grundsatz, wonach es bei Abstimmungen der Stimmenmehrheit bedarf, geregelt, dass ein Antrag auf eine namentliche oder geheime Abstimmung nur der Unterstützung eines Drittels der Ärztetagsdelegierten bedarf.

Begründung:

Nach der geltenden Geschäftsordnung kann eine geheime oder schriftliche Abstimmung nur von der Mehrheit der Ärztetagsdelegierten verlangt werden. Hingegen ist in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt, dass 5 % der Anwesenden eine namentliche Abstimmung beantragen können. Es ist daher sachgerecht, das beim Ärztetag erforderliche Quorum herabzusetzen.

© 2004, Bundesärztekammer.