ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
VI - 95
Der Antrag von Frau Dr. Keller (Drucksache VI-95) wird zur weiteren
Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte muss
die Wahrung des Arztgeheimnisses gewährleistet sein. Es ist
zu beachten, dass auch scheinbar perfekte Sicherungssysteme zwar
einen sehr guten, aber keinen absoluten Schutz vor Missbrauch bieten
können, insbesondere sobald Patientendaten auf zentralen Rechnern
gespeichert werden. Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass
der Patient rechtliche Schritte einleiten kann, wenn der Verdacht
besteht, dass seine elektronisch gespeicherten Daten zu nicht-medizinischen
Zwecken eingesetzt werden und dass jeder Patient über diese
Möglichkeit aufgeklärt wird.
Die Speicherung seiner persönlichen Daten und der Umgang mit
diesen Daten muss vom Patienten kontrollierbar und für den
Patienten freiwillig sein.
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