BESCHLUSSANTRAG III -
05
Von: Prof. Dr. Doench
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
§ 17 Abs. 2 der (Muster-) Berufsordnung wird wie folgt gefasst:
„Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus
beschränkt auf einzelne ärztliche Leistungen an weiteren
Orten ärztlich tätig zu sein. Die Ärztekammer kann,
soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfordert,
die Genehmigung für eine weitergehende Tätigkeit außerhalb
des Praxissitzes erteilen. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine
ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort
seiner Tätigkeiten zu treffen.“
Begründung:
Mit der oben vorgeschlagenen Regelung werden Teilberufsausübungsgemeinschaften
möglich und sind ausgelagerte Praxisstätten - auch in
einem weiteren Umkreis als bisher - erlaubt. Eine erhebliche
Liberalisierung der (Muster-) Berufsordnung ist damit sichergestellt.
In allen anderen Fällen soll der Arzt jedoch darlegen, wieso
er an anderer Stelle umfangreicher ärztlich tätig werden
will und wie er die Versorgung der Patienten an seinem Praxissitz
sicherstellt. Damit werden die Ärztekammern ihrem ihnen durch
die Heilberufe- und Kammergesetze übertragenen Aufgabe gerecht,
auf eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung
hinzuwirken
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
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