BESCHLUSSANTRAG III -
08
Von: Prof. Dr. Doench
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In § 18 Abs. 3 S. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften
ist zulässig, wobei der Arzt oder die Ärztin an einer
Stelle, an der sie oder er tätig ist, nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehören darf.“
Begründung:
Der Antrag geht auf einen Antrag der Fraktionen der SPD und der
Grünen im Niedersächsischen Landtag zurück und dient
vor allem der Transparenz des Leistungsgeschehens - einem
Grundsatz, der zwischen den Landesärztekammern konsentiertes
Leitbild für die Änderung der (Muster-) Berufsordnung
ist. Der Patient muss jederzeit wissen, wer sein Vertragspartner
ist. Das ist nur gewährleistet, wenn der Arzt an einem Ort
seiner ärztlichen Tätigkeit nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehört.
Der Einschub räumt zugleich Bedenken der AOLG gegen die Bestimmtheit
der Regelungen der (Muster-)Berufsordnung aus, denen der Vorstand
der Bundesärztekammer in § 17 Abs. 2 bereits teilweise
Rechnung getragen hat.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
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