BESCHLUSSANTRAG IV -
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Von: Dr. Baumgarten und Frau Dr. Lux
als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In Abschnitt B der (Muster-) WBO wird im Gebiet 12. „Innere
Medizin und Allgemeinmedizin“ unter 12.2. eingefügt:
„12.2.9 Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt
Stationäre internistische Versorgung“
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
Innere Medizin und Stationäre internistische Versorgung
nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte
für die im Gebiet enthaltene Facharztkompetenz sowie der grundlegenden
Inhalte aus den Schwerpunkten unter besonderer Berücksichtigung
der stationären Versorgung.
Weiterbildungszeit:
72 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon
· 36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung
und
· 36 Monate Weiterbildung in Innerer Medizin mit Inhalten
aus den Schwerpunkten 12.2.1 bis 12,2.8
· davon 6 Monate internistische Intensivmedizin
- können bis zu 12 Monate in Arbeitsmedizin, Chirurgie, Hygiene
und Umweltmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin,
Neurologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Pharmakologie, Physikalische
und rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, Radiologie oder Transfusionsmedizin
angerechnet werden - können bis zu 18 Monate im ambulanten
Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-
und Schwerpunktkompetenzen
- der internistischen Intensivtherapie, insbesondere bei kardiologischen,
pulmonalen,
renalen Erkrankungen und beim Schlaganfall
- der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten,
insbesondere Arterien und Venen, des Bluthochdrucks auch bei
komplizierten Verläufen
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen,
insbesondere des Diabetes mellitus
- der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane
einschließlich Leber und Pankreas
- der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung
zur weiterführenden Behandlung
- der Erkennung und konservativen Behandlung von Erkrankungen des
Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
- der medikamentösen antiarrhythmischen Therapie einschließlich
elektrischer Kardioversion
- der Indikationsstellung zur Schrittmachertherapie und deren Überwachung
- der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen
Nierenerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
- der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen einschließlich
Patientenschulung und Raucherentwöhnung
- der Erkennung und Behandlung der rheumatischen Erkrankungen
Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Doppler/Duplexsonografie der peripheren Arterien und Venen sowie
der extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße
- Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
- Echokardiografie einschließlich Doppler/Duplexuntersuchungen
des Herzens.“
Begründung: mündlich
ENTSCHEIDUNG: NICHTBEFASSUNG
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