Anhang B
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV - 27

Von: Dr. Baumgarten und Frau Dr. Lux

als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

In Abschnitt B der (Muster-) WBO wird im Gebiet 12. „Innere Medizin und Allgemeinmedi­zin“ unter 12.2. eingefügt:

„12.2.9 Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Stationäre internistische Versor­gung“

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen In­nere Medizin und Stationäre internistische Versorgung nach Ableistung der vorgeschrie­benen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltene Facharztkompetenz sowie der grundlegenden In­halte aus den Schwerpunkten unter besonderer Berücksichtigung der stationären Versorgung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

· 36 Monate in der stationären internistischen Patientenversorgung

und

· 36 Monate Weiterbildung in Innerer Medizin mit Inhalten aus den Schwerpunk­ten 12.2.1 bis 12,2.8

· davon 6 Monate internistische Intensivmedizin
- können bis zu 12 Monate in Arbeitsmedizin, Chirurgie, Hygiene und Umweltme­dizin, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Pharmakologie, Physikalische und rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie oder Transfusionsmedizin angerechnet werden - können bis zu 18 Monate im ambu­lanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den gemeinsamen Inhalten für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunkt­kompetenzen
- der internistischen Intensivtherapie, insbesondere bei kardiologischen, pulmonalen,
renalen Erkrankungen und beim Schlaganfall
- der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten, insbesondere Arte­rien und Venen, des Bluthochdrucks auch bei komplizierten Verläufen
- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen, insbesondere des Diabetes mellitus
- der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas
- der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung
- der Erkennung und konservativen Behandlung von Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards
- der medikamentösen antiarrhythmischen Therapie einschließlich elektrischer Kardioversion
- der Indikationsstellung zur Schrittmachertherapie und deren Überwachung
- der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nierenerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen
- der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen einschließlich Patientenschulung und Raucherentwöhnung
- der Erkennung und Behandlung der rheumatischen Erkrankungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
- Doppler/Duplexsonografie der peripheren Arterien und Venen sowie der extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße
- Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
- Echokardiografie einschließlich Doppler/Duplexuntersuchungen des Herzens.“

Begründung: mündlich

ENTSCHEIDUNG: NICHTBEFASSUNG

© 2004, Bundesärztekammer.