TOP VIII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

4. Tag: Freitag, 6. Mai 2005

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Wir kommen damit zum Antrag VIII-65. Der Antrag lautet:

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird gebeten, die folgende Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages dem 109. Deutschen Ärztetag zur Abstimmung vorzulegen:

In § 16 S. 2 der Geschäftsordnung wird nach dem Wort „Beschluss“ eingefügt: „mindestens eines Drittels“.

Ich bitte die Juristen, uns zu sagen, welche Bedeutung das hat, weil ich jetzt nicht so schnell in den Regularien nachschauen kann. Herr Schirmer hat das sicher längst getan. Bitte schön, Herr Schirmer.

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Das Motiv der Antragsteller ergibt sich aus der Begründung: Es geht um die Absenkung des Quorums für die geheime Abstimmung.

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Danke. Wer möchte dazu sprechen? – Niemand.

(Zuruf)

– In der Begründung heißt es:

Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages kommt es nur durch Mehrheitsbeschluss (> 50 % der Anwesenden) zu einer namentlichen oder schriftlichen Abstimmung. Im Deutschen Bundestag reicht es hingegen, wenn 5 % der Anwesenden diese Abstimmungsform beantragen.

Jetzt möchten Sie es auf 33 1/3 Prozent vermindert haben.

Dazu bitte Herr Henke.

Henke, Vorstand der Bundesärztekammer:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben auf diesem Ärztetag mehrfach über die Frage diskutiert: Wie vermeiden wir Bürokratie? Wie entsteht Bürokratie? Auf diesem ganzen Ärztetag hat es meiner Erinnerung nach keinen einzigen Antrag gegeben, irgendeine Abstimmung geheim durchzuführen. Ein Anlass dazu, jetzt die Regeln, wie wir geheim abstimmen, zu modifizieren, löst natürlich einen Vorgang der Befassung mit diesem Antrag aus. Das heißt, wir müssen Gremienberatungen durchführen, wir müssen das Ergebnis der Gremienberatungen kommunizieren.

Wir haben uns im Vorstand schon einmal mit dieser Frage befasst, weil sie uns vorgetragen wurde. Der Vorstand ist der Meinung, dass keine Notwendigkeit für eine Änderung besteht.

Wenn wir diesem Antrag zustimmen, lösen wir einen erneuten Vorgang der Befassung damit aus. Ich empfehle den Antragstellern, ihrerseits, wenn sie glauben, das machen zu sollen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dann bildet man sich in geeigneter Weise in den Verfahren, die üblich sind, eine Meinung.

Den Vorstand, der sich schon einmal ablehnend mit diesem Text befasst hat, erneut zu beauftragen, sich damit zu befassen, bedeutet das Entstehen unnötiger Beschäftigungstherapie.

(Vereinzelt Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Danke. Jetzt bitte Herr Voigt aus Niedersachsen.

Dr. Voigt, Niedersachsen:
Ich möchte als Antragsteller ganz kurz dazu Stellung beziehen. Wir haben den Text bewusst als Antrag an den Vorstand formuliert, weil dies de facto kein Punkt ist, der heute auf der Tagesordnung steht. Uns ist von juristischer Seite gesagt worden, dass ein direkter Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung nicht möglich sei.

Wir sind der Meinung, dass in unserer Geschäftsordnung eine Regelung enthalten ist, die, was die Möglichkeit der geheimen Abstimmung angeht, überholt und deshalb zu ändern ist. Wenn unser höchstes Parlament dafür nur 5 Prozent der Abgeordneten vorsieht, ist die hier vorgeschlagene Regelung von einem Drittel sehr moderat und aus unserer Sicht sinnvoll. Wenn es vom Ärztetag akzeptiert wird, dass wir einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung hier direkt formulieren, habe ich damit gar kein Problem und hätte dementsprechend den Antrag gern umformuliert, dass wir hier einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stellen.

(Vereinzelt Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Danke schön. Bitte noch einmal Herr Schirmer.

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn der Ärztetag dies so wünscht, geht es nur in dieser Form. Eine Änderung der Geschäftsordnung hätte vorausgesetzt, dass der Änderungsantrag drei Monate vorher bekannt war. Satzung und Geschäftsordnung bedürfen dieser Vorlaufzeit, damit die Beteiligten wissen, mit welchen Konsequenzen das verbunden ist. Wenn Sie das bejahen wollen, geht es nur auf diese Weise.

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Danke schön. Überweisen Sie es doch einfach. Dann denken wir noch einmal darüber nach.

Zum Antrag 65 wird Nichtbefassung beantragt. So habe ich es gehört. Stimmt das? Möchte jemand Nichtbefassung mit dem Antrag 65? Habe ich das richtig gehört? – Nicht.

(Zuruf: Nichtbefassung!)

– Also doch. Gibt es eine Gegenrede gegen den Antrag auf Nichtbefassung? – Das ist nicht der Fall. Wer möchte sich mit dem Antrag 65 abstimmungsmäßig nicht befassen? – Wer ist der Meinung, dass wir uns auch abstimmungsmäßig damit befassen sollen? – Gibt es einen Überweisungsantrag? – Nein. Wer möchte dem Antrag zustimmen? – Wer ist dagegen? – Das Erste war die Mehrheit. Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen. Wir werden das im Vorstand beraten.

Jetzt gibt es einen Geschäftsordnungsantrag. Bitte sehr, Herr Albers.

Dr. Albers, Berlin:
Ich möchte eine zweite Lesung zum Antrag 50 beantragen. Ich habe in der Zwischenzeit die Namen der 220 Krankenhäuser aus dem Internet geholt, die angeblich geheim gehalten werden und deren Daten nicht zugänglich sein sollen. Die Daten sind aber zugänglich. Damit stellt sich die Diskussion meines Erachtens neu.

(Beifall)

 

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Das war das Thema InEK. Wir werden das nachher zur Abstimmung stellen. Wir fahren jetzt in dem aktuellen Bereich fort.

 

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