Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VIII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VIII – 13

Auf Antrag von Dr. Montgomery, Dr. Mitrenga, Dr. Ungemach, Frau Dr. Gitter, Dr. Emminger, Herrn R. Henke und Dr. U. Wolter (Drucksache VIII-13) fasst der 108. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Die Telematik wird einer der wichtigsten "Motoren" des Gesundheitswesens in den kommenden Jahren. Mit der Einrichtung der "gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte gGmbH" wurde die Organisationsstruktur neu geordnet. Die Bundesärztekammer (BÄK), als eine von 15 Gesellschaftern, ist die einzige Organisation, die auch die Belange der angestellten Ärztinnen und Ärzte explizit vertreten muss.

Die Auswirkungen der Einführung der elektronischen Karten auf die ärztliche Berufsausübung im Krankenhaus oder das Arzt-Patienten-Verhältnis werden bislang bestenfalls nachrangig betrachtet.

Dabei sollten Ausgangspunkt der Überlegungen die möglichen Vorteile für die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte und das Patientenverhältnis sein und nicht die technische Machbarkeit oder monetäre Einspareffekte.

Daher wird die BÄK gebeten, die Anforderungen der angestellten Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern an den elektronischen Arztausweis (HPC) sowie an die elektronische Gesundheitskarte und das elektronische Rezept gegenüber Krankenhausträgern und Krankenkassen stärker zu benennen und durchzusetzen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

§     Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte muss die Einhaltung der Vertraulichkeit der Daten zwischen Arzt und Patient und der Schweigepflicht gewährleistet sein. Es sind die dafür notwendigen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zu treffen.

§     Patient und Arzt müssen jederzeit in der Lage sein, sich einen Überblick zu verschaffen, welche Daten welchen dritten Personen zugänglich sind.

§     Es muss vor Inbetriebnahme sichergestellt werden, dass der Versicherte seinen Löschanspruch ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflichten technisch durchsetzen kann.

§     Es muss geregelt sein, wie der Versicherte mit einem Arzt seines Vertrauens die Wiederherstellung seiner Behandlungsdaten auch nach Defekt/Verlust der Karte erreichen kann.

§     Patienten und ihre Ärzte müssen das Recht haben, besonders vertrauliche Daten (in begrenztem Umfang) auf den Karten selbst abzulegen oder Verweise auf Daten an nicht technisch abrufbaren Stellen zu hinterlegen.

§     Es muss dargelegt werden, welche Anforderungen Krankenhäuser erfüllen müssen, damit sie sicher vor unerlaubtem Zugriff oder Sabotage (Viren etc.) an einer elektronischen Datenübermittlung teilnehmen können, und wie die Einhaltung und ihre Finanzierung gewährleistet wird.

§     Es muss erkennbar sein, welchen Aufwand Ärzte und Kliniken betreiben müssen, um die Vorteile für ihre Patienten nutzen zu können, und wie die Finanzierung erfolgt, ohne unwirtschaftlich zu werden oder gar ihre Existenz zu gefährden.

 

© 2005, Bundesärztekammer.