Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VIII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VIII – 05

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VIII-05) fasst der 108. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 108. Deutsche Ärztetag begrüßt den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 zur Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen. Der Erlass beinhaltet die verbindliche Vorgabe für die nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden, den Informations- und Kriterienkatalog "Medizinische Begutachtung bei der Rückführung von Ausländerinnen und Ausländern" anzuwenden.

Der 108. Deutsche Ärztetag ersucht die Innenminister der Länder, dem Beispiel Nordrhein-Westfalens zu folgen und den Informations- und Kriterienkatalog bei der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungsfragen ebenfalls zu erlassen.

Der 108. Deutsche Ärztetag bittet die Landesärztekammern den Kriterienkatalog an ihre Kreis- bzw. Bezirksstellen, an die Gesundheitsämter des zuständigen Kammerbezirkes und weitere relevante Institutionen und Personen zu versenden.

Der 108. Deutsche Ärztetag begrüßt das von der Bundesärztekammer erarbeitete Fortbildungscurriculum zur "Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei Erwachsenen“ und bittet die Landesärztekammern, verstärkt Fortbildungsmaßnahmen auf diesem Gebiet anzubieten.

Begründung:

Im Regelfall beschränkt sich der medizinische Prüfauftrag bei der Rückführung nicht freiwillig ausreisender Ausländerinnen und Ausländer auf geltend gemachte gesundheitliche Gründe durch den Vorgang der Abschiebung, sprich: im wesentlichen die Flugreise.

Die Frage der medizinischen Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung hat keine Entscheidungsrelevanz, wenn die entsprechenden Fragen in den vorangegangenen Verfahren bereits geklärt worden sind. Medizinische Abschiebungshindernisse, die im Laufe des Verfahrens seitens des Antragstellers jedoch nicht erwähnt wurden, weil sie zum Beispiel noch gar nicht existierten (Erkrankung, die sich während des Aufenthaltes in Deutschland ergeben hat und die im Zielstaat nicht adäquat behandelt werden kann) oder Abschiebungshindernisse, die sich ergeben aus ethisch-religiösen Gründen (z. B. Ehescheidung einer Frau aus islamistisch-fundamentalistischen Zielstaat), die zur Gefährdung des Lebens im Falle der Abschiebung führen, bleiben somit unberücksichtigt.

Der Kriterienkatalog sorgt dafür, dass – bislang nur in Nordrhein-Westfalen – der ärztliche, ggf. psychologisch-psychotherapeutische Sachverständige im Rahmen der Untersuchung nunmehr eine Grundlage dafür hat, neben der Prüfung der Flugreisetauglichkeit auch eine Einschätzung zu eventuellen zielstaatsbezogenen und in den vorausgegangenen asylrechtlichen Verfahren noch nicht geprüften Abschiebungshindernissen abzugeben. Diese werden dann, gemäß dem neuen Informations- und Kriterienkatalog, dem wegen des Zielstaatsbezugs zuständigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgetragen.

Der Kriterienkatalog erlaubt eine den Bestimmungen der Berufsordnung gerechte Beteiligung von Ärzten and den o. g. Verfahren, da unter den nunmehr festgelegten Verfahren die Ärztin oder der Arzt gegenüber der Patientin, dem Patienten in der Gesamtwürdigung seiner gesundheitlichen Umstände ärztlich korrekt handeln kann.

 

© 2005, Bundesärztekammer.