Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VIII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VIII – 06

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VIII-06) fasst der 108. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung von Disease-Management-Programmen ist sowohl im SGB V als auch in der Risikostrukturausgleichsverordnung verankert. Aufgrund der heterogenen Ausgestaltung der Verträge in den einzelnen Bundesländern sind große Unterschiede in den Vereinbarungen und bei der jeweiligen Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beobachten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der ersten DMP-Verträge sind nunmehr die ersten Qualitätssicherungsberichte sowie die Kriterien zur Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen des Bundesversicherungsamtes veröffentlicht worden.

Trotz der wenigen, aber durchaus ermutigenden ersten Zwischenergebnisse ist und bleibt es im Interesse der chronisch kranken Patientinnen und Patienten erforderlich, auf folgende grundsätzliche Schwachpunkte der strukturierten Behandlungsprogramme in der gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen:

1.     Es sind keine Aussagen über die etwaigen therapeutischen oder gesundheitsökonomischen Vorteile der Disease-Management-Programme im Vergleich zur Regelversorgung möglich. Da keine Vergleiche durchgeführt werden, ist es auch nicht möglich festzustellen, ob die eigentliche Zielgruppe unter den Patientinnen und Patienten eines DMPs, die von der Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm profitieren könnten, tatsächlich erreicht wird. Gleichzeitig ist der Aufwand, der betrieben werden muss, um zum Beispiel ohnehin gut eingestellte Diabetiker in strukturierte Behandlungsprogramme zu schleusen und zu halten, gewaltig.

2.     Ein weiterer Schwachpunkt ist, dass eine Evaluation von Langzeitergebnissen bei der Behandlung chronischer Erkrankungen oder des Mammakarzinoms nicht möglich sein wird, weil die DMP-Daten – da personenbezogen erhoben – nach einer Frist von sieben Jahren vernichtet werden müssen.

3.     Außerdem sind die Auswirkungen strukturierter Behandlungsprogramme auf die krankheitsspezifische Lebensqualität chronisch kranker Patientinnen und Patienten oder von Mammakarzinom-Patientinnen bislang unzureichend erfasst. Die Ärzteschaft begrüßt deshalb, dass das Bundesversicherungsamt in seinem Evaluationskonzept den Aspekt der Auswirkungen strukturierter Behandlungsprogramme auf die Veränderung der subjektiven Lebensqualität berücksichtigt. Nach den Vorstellungen des Bundesversicherungsamts soll die Erhebung zur Lebensqualität der Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre erfolgen, erstmals zum Zeitpunkt der Einschreibung in das Programm. Die Ärzteschaft geht davon aus, dass dieser zusätzlichen Aufwand von den zur Evaluation verpflichteten Krankenkassen geleistet werden wird.

Es bleibt abzuwarten, mit welchem Nachdruck die Krankenkassen die  Entwicklung von strukturierten Behandlungsprogrammen weiterverfolgen werden, wenn der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich ins Haus steht. Bei der Themenfindung, Entwicklung und Umsetzung neuer strukturierter Behandlungsprogramme sollten in Zukunft unbedingt folgende Eckpunkte beachtet werden:

-     Strukturierte Behandlungsprogramme sollten nur dort eingesetzt werden, wo definierte Versorgungsdefizite bestehen. Alles andere geht an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten, die von einer zusätzliche Unterstützung durch ein strukturiertes Behandlungsprogramm profitieren könnten, vorbei und stellt eine Vergeudung von GKV-Beiträgen nach dem Gießkannenprinzip dar. Die gigantische Fehlentwicklung durch die Koppelung von strukturierten Behandlungsprogrammen und Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen muss beendet werden.

-     Wenn strukturierte Behandlungsprogramme die wirklich unterstützungsbedürftigen Patientinnen und Patienten erreichen sollen, müssen die erhobenen Daten zügig ausgewertet und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten vor Ort zügig zurückgekoppelt werden. Effektive Feedbacksysteme und funktionierende Erinnerungssysteme existieren bislang aber nur vereinzelt.

-     Die Dokumentationsanforderungen für strukturierte Behandlungsprogramme müssen sich auf möglichst wenige, wissenschaftlich gesicherte Qualitätsindikatoren begrenzen. Qualitätsindikatoren haben aus Sicht der Ärzteschaft primär die Funktion, die Aufmerksamkeit auf diejenigen Teilbereiche hinzulenken, für die im Hinblick auf die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten besonderer Handlungsbedarf besteht, und dürfen nicht nur einer speziellen Auswahl von Leistungserbringern aus Sicht der Krankenkassen oder der Risikoselektion unter den Patientinnen und Patienten dienen.

-     Die Evaluation des Nutzens strukturierter Behandlungsprogramme für die Stabilisierung und Verbesserung der Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten sollte ehrlich sein. Hierzu zählt eine Messung der Auswirkungen strukturierter Behandlungsprogramme auf die krankheitsspezifische Lebensqualität chronisch kranker Patientinnen und Patienten und Brustkrebs-Patientinnen sowie ein Vergleich zur sogenannten Regelversorgung dieser Patientinnen und Patienten. Allerdings entzieht der gewaltige Aufwand, der zur Implementierung der strukturierten Behandlungsprogramme betrieben werden muss, der Regelversorgung die Mittel, was einen fairen Vergleich erschwert. Umso wichtiger ist es, dass wenigstens in Zukunft vor einer flächendeckenden Einführung neuer strukturierter Behandlungsprogramme eine wissenschaftlich fundierte Pilotierung vorgeschaltet wird, wie zum Beispiel in den USA, wo derzeit eine prospektiv vergleichende Studie zu DMPs für Medicare-Patienten mit Herzinsuffizienz und Diabetes anläuft.

 

© 2005, Bundesärztekammer.