Prof. Dr. Dr. h. c. Vilmar, Wahlleiter: Meine
Damen! Meine Herren! Wir treten gemäß Tagesordnungspunkt IX a in die
Wahlen zum Amt des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und zwei weiterer
Ärztinnen/Ärzte in den Vorstand der Bundesärztekammer ein. Vor Eintritt in den
Wahlgang einige organisatorische Erläuterungen.
Der neu gewählte Vorstand wird nach der Wahl entsprechend § 5
Abs. 5 der Satzung der Bundesärztekammer durch den ältesten Delegierten des Deutschen
Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum Wohle der deutschen Ärzteschaft
verpflichtet. Dies ist nach unseren Unterlagen Herr Dr. Horst Massing. Ich
frage Sie: Ist jemand im Saal, der älter ist als Jahrgang 1930? - Das ist nicht
der Fall. Dann bitte ich den Kollegen Dr. Massing, sich direkt nach Abschluss
des Tagesordnungspunkts IX a hier auf der Bühne einzufinden, um die
Verpflichtung öffentlich vornehmen zu können.
Herr Dr. Massing hat im Übrigen 1956 seinen ersten Ärztetag
mitgemacht und verfolgt dieses Spiel nun zum dreißigsten Mal.
Bevor wir mit den Wahlen beginnen, möchte ich Sie darüber
unterrichten, dass gemäß früherer Gepflogenheiten bei Bekanntgabe der
Wahlergebnisse folgende Angaben gemacht werden, und zwar ausgehend von einer
Zahl von 250 Delegierten: erstens die Zahl der abgegebenen Stimmen, zweitens
die Zahl der ungültig abgegebenen Stimmen. Ungültig abgegebene Stimmen sind bei
einem Kandidaten: falscher Name oder sonstige politische Bemerkungen, bei mehreren
Kandidaten: falsche oder mehrere Namen, "ja" oder "nein", sonstige politische
Bemerkungen. Drittens wird die Zahl der für die Wahl gültig abgegebenen Stimmen
bekannt gegeben. Gültig abgegebene Stimmen sind bei einem Kandidaten: der Name
oder Jastimmen bzw. Neinstimmen bzw. Enthaltungen, bei mehreren Kandidaten ein
Name oder Enthaltungen. Viertens wird das Quorum bekannt gegeben, also die
Mehrheit der gültigen Stimmen.
Wir nehmen nun die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten
und der weiteren Ärztinnen/Ärzte im Vorstand der Bundesärztekammer vor. Die
Satzung sagt dazu in § 5 Abs. 2 Folgendes:
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom
Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten
des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens
zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden
Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche
Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet
im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich dabei
Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu
ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten
mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.
Für die zwei Vertreter der weiteren Ärztinnen/Ärzte bestimmt
Abs. 4 des § 5 der Satzung Folgendes:
Die in Absatz 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom
Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren
gilt Absatz 2 entsprechend.
Ich erteile nun zur Mitteilung über den technischen Ablauf dem
Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Herrn
Professor Fuchs, das Wort. Bitte, Herr Fuchs.
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