Dr. Friedländer, Nordrhein:
Herr Vorsitzender! Meine Kolleginnen und Kollegen! Ich halte diese Entscheidung
für so bedeutend für die deutsche Ärzteschaft - wir stehen hier nicht allein
für uns, sondern wir stehen für 300 000 Kolleginnen und Kollegen -, dass
ich darum bitte, dass namentlich abgestimmt wird, damit jeder nachvollziehen
kann, wer welche Entscheidung getroffen hat.
(Beifall)
Vizepräsident Dr. Montgomery: Es ist der Antrag
auf namentliche Abstimmung gestellt. Meine Damen und Herren, wollen wir erst
noch Herrn Lindhorst mit seiner Geschäftsordnungsäußerung hören? Dann erkläre
ich Ihnen, wie das mit der namentlichen Abstimmung geht. Dann können Sie
darüber entscheiden. - Bitte, Herr Lindhorst.
PD Dr. Lindhorst, Hessen: Den Antrag hat Frau
Friedländer gestellt. Vielen Dank.
Vizepräsident Dr. Montgomery: Die namentliche
Abstimmung ist in § 16 der Geschäftsordnung geregelt:
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben.
Auf Beschluss der Versammlung kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten
oder schriftlich geheim erfolgen. Namentliche oder schriftliche geheime Abstimmung
kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im
Gange ist. Die Abstimmung durch Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter
der Versammlung zur Abgabe von Stimmen aufgefordert hat.
Ich habe nicht zur Abgabe von Stimmen aufgefordert. Damit ist
die namentliche Abstimmung dann möglich, wenn die Mehrheit der Versammlung
dieses wünscht. Wir sind darauf eingerichtet. Wir können dieses Verfahren durch
die Bildung einzelner Abstimmungsblöcke vollziehen.
Ich schlage allerdings vor, dass wir gegebenenfalls in der
Zwischenzeit essen, weil die Boxen aufgebaut werden müssten und weil andere
Vorbereitungen zu treffen sind.
(Widerspruch)
Es geht nur um die zweite Abstimmung zum Antrag 12. Ist das
richtig, Frau Friedländer?
Sind Sie alle im Bilde, worüber Sie abstimmen? - Zur
Geschäftsordnung Professor Kahlke. |