TOP V: (Muster-)Weiterbildungsordnung – Sachstandsbericht

Donnerstag, 21. Mai 2009, Nachmittagssitzung

Dr. Lehmann, Schleswig-Holstein: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich spreche zu unserem Antrag 25. Uns ist ein kleiner Fehler unterlaufen. Es müsste statt „Weiterbildungsberechtigung“ „Weiterbildungsbefugnis“ heißen, so dass der Antragstext lautet:

Rein fachlich-medizinisch begründete Strukturierungen der Weiterbildungsordnung (z. B. Common Trunk) dürfen nicht als Alibi herangezogen werden, Arbeitsverträge kürzer als die maximale Weiterbildungsbefugnis zu befristen.

Begründung: Unsere jungen Kolleginnen und Kollegen benötigen gerade in Zeiten des Berufsstarts eine gewisse Planungssicherheit. Arbeitsverträge werden unter Bezugnahme auf die Weiterbildungsordnung befristet. Das ist unglücklich genug. Seitdem in die Weiterbildungsordnung ein Common Trunk eingeführt ist, werden die Arbeitsverträge teilweise auch auf die Zeit des Common Trunk befristet – und das, obwohl eine längere Weiterbildungsermächtigung besteht. Dies ist in Fächern wie der Chirurgie und der Inneren Medizin der Fall. Es gibt Arbeitgeber, die diesen Umstand nutzen, um Berufsanfängern einen längeren Arbeitsvertrag vorzuenthalten. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der jungen Kolleginnen und Kollegen. In anderen Fachbereichen gibt es immer noch längere Arbeitsverträge.

Die Begründung der Arbeitgeber lautet: Die Berufsanfänger wissen noch nicht, ob sie sich beispielsweise für die Chirurgie eignen. Dies ist aber auch in anderen Fächern nicht unbedingt der Fall. Ein Arbeitnehmer kann einen längeren Arbeitsvertrag ja auch jederzeit kündigen.

Wie in der Begründung steht, ist dieses Vorgehen in Zeiten, in denen der Nachwuchs fehlt, unverständlich. Ich appelliere daher an die Solidarität der Ärzteschaft und bitte, unseren Antrag 25 zu unterstützen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank, Frau Kollegin Lehmann. – Als nächster Redner Herr Professor Paravicini aus Westfalen-Lippe.

© Bundesärztekammer 2009