Dr. Lehmann,
Schleswig-Holstein: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen
und Kollegen! Ich spreche zu unserem Antrag 25. Uns ist ein kleiner Fehler
unterlaufen. Es müsste statt „Weiterbildungsberechtigung“
„Weiterbildungsbefugnis“ heißen, so dass der Antragstext lautet:
Rein fachlich-medizinisch
begründete Strukturierungen der Weiterbildungsordnung (z. B. Common Trunk)
dürfen nicht als Alibi herangezogen werden, Arbeitsverträge kürzer als die
maximale Weiterbildungsbefugnis zu befristen.
Begründung: Unsere jungen
Kolleginnen und Kollegen benötigen gerade in Zeiten des Berufsstarts eine
gewisse Planungssicherheit. Arbeitsverträge werden unter Bezugnahme auf die
Weiterbildungsordnung befristet. Das ist unglücklich genug. Seitdem in die
Weiterbildungsordnung ein Common Trunk eingeführt ist, werden die Arbeitsverträge
teilweise auch auf die Zeit des Common Trunk befristet – und das, obwohl eine
längere Weiterbildungsermächtigung besteht. Dies ist in Fächern wie der
Chirurgie und der Inneren Medizin der Fall. Es gibt Arbeitgeber, die diesen
Umstand nutzen, um Berufsanfängern einen längeren Arbeitsvertrag
vorzuenthalten. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der jungen Kolleginnen
und Kollegen. In anderen Fachbereichen gibt es immer noch längere
Arbeitsverträge.
Die Begründung der Arbeitgeber
lautet: Die Berufsanfänger wissen noch nicht, ob sie sich beispielsweise für
die Chirurgie eignen. Dies ist aber auch in anderen Fächern nicht unbedingt der
Fall. Ein Arbeitnehmer kann einen längeren Arbeitsvertrag ja auch jederzeit
kündigen.
Wie in der Begründung steht, ist
dieses Vorgehen in Zeiten, in denen der Nachwuchs fehlt, unverständlich. Ich
appelliere daher an die Solidarität der Ärzteschaft und bitte, unseren Antrag
25 zu unterstützen.
Vielen Dank.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h.
c. Hoppe: Vielen Dank, Frau Kollegin Lehmann. – Als nächster Redner Herr
Professor Paravicini aus Westfalen-Lippe.
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