Schirmer, Referent:
Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen die Drucksache VI-01 vor. Sie enthält
eine Beschreibung des zu beratenden Sachverhalts. Es geht um eine potenzielle
Änderung der Satzung der Bundesärztekammer hinsichtlich der Zusammensetzung des
Vorstands.
Die Zusammensetzung des Vorstands
ist bekanntlich in § 5 geregelt. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und
zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern kraft Amtes und
zwei weiteren Ärztinnen oder Ärzten, die durch den Ärztetag hinzugewählt werden.
Der vorjährige Ärztetag hat Folgendes
beschlossen – ich darf es wörtlich zitieren, weil es um jedes Wort geht –:
Der Deutsche Ärztetag fordert
den Vorstand der Bundesärztekammer auf, eine Satzungsänderung vorzubereiten,
die bewirkt, dass mindestens zwei Vertreter der niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzte Mitglieder des Vorstands sind.
Der Vorstand hat sich
mehrfach mit diesem Antrag befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass er
Sie, diesen Ärztetag, noch einmal bitten will, darüber zu beraten, und zwar
unter dem Gesichtspunkt, ob eine Satzungsänderung überhaupt gewollt ist; denn
es handelt sich auch um eine präjudizielle Veränderung, weil, wenn man dem
folgen würde, zum ersten Mal eine explizite Vertretung von bestimmten
Ärztegruppen im Vorstand vorgesehen wäre. Der seinerzeitige Auftrag war nicht
hinreichend klar. Wenn man es analysiert, kann man zu drei Optionen kommen, die
im Antrag VI-01 auch beschrieben sind. Man könnte meinen, dass die
Antragsteller gewollt haben, dass zusätzlich zwei weitere Ärztinnen und Ärzte
aus dem Bereich der niedergelassenen Ärzte hinzukommen sollen, also eine
Erweiterung des jetzigen Vorstands um zwei weitere Mitglieder.
Die andere Option könnte sein, dass
anstelle der jetzigen zwei weiteren Ärztinnen oder Ärzte, die hinsichtlich
ihrer Genese offen sind, also Kandidaten jeder Art – es müssen nur Ärzte sein;
sie können aufgrund von Verabredungen bestimmten Zuordnungen unterliegen –,
künftig ausdrücklich und explizit zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem Bereich der
Niedergelassenen gewählt werden. Das wäre die zweite Denkmöglichkeit.
Die dritte Möglichkeit wäre, dass
ein dritter Arzt hinzukommt und dass anstelle des jetzt in der Satzung
vorgesehenen weiteren Arztes bzw. Ärztin explizit ein Arzt oder eine Ärztin aus
dem niedergelassenen Bereich gewählt wird.
Das sind die
Interpretationsmöglichkeiten hinsichtlich dieses Antrags vom vorjährigen
Deutschen Ärztetag.
Es ist natürlich nicht
ausgearbeitet, wie, wenn Sie in diese Richtung einen Beschluss fassen würden,
das im Einzelnen auszusehen hat, insbesondere wie man identifiziert, dass es
sich um einen Arzt oder eine Ärztin aus dem niedergelassenen Bereich handelt.
Aber das sind nachrangige Betrachtungen. Es geht zunächst nur um den
Grundsatzbeschluss, wobei ich noch einmal darauf hinweisen darf, dass nach der
jetzigen Satzung die weitere Besetzung mit zwei weiteren Ärztinnen oder Ärzten
offen ist.
Natürlich muss im Übrigen in der
Zusammensetzung des Vorstands eine gewisse Balance gewahrt bleiben. Der
Vorstand der Bundesärztekammer spiegelt ja letztlich die Grundstruktur der
Bundesärztekammer als einer Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern wider.
Herr Präsident, ich würde Ihnen
deshalb vorschlagen wollen, dass nach einer Diskussion darüber in einer Weise
abgestimmt wird, wie es in Drucksache VI-01 dargelegt ist, nämlich zunächst
darüber, ob überhaupt eine Satzungsänderung mit Blick auf die Zusammensetzung
des Vorstands vorgenommen werden soll. Wenn das mehrheitlich bejaht wird,
müsste über diese drei Optionen abgestimmt werden. Diejenige Option, die die
meisten Stimmen erhält – das müssten wir auch auszählen –, wäre praktisch als
Auftrag an den Vorstand zu sehen, auf dem nächsten Deutschen Ärztetag eine
entsprechende Satzungsregelung zu präsentieren, die es dann auch möglich machen
würde, auf dem Ärztetag, auf dem Wahlen stattfinden, auf dieser Grundlage zu
wählen.
So viel zur Einführung. Ich schlage
vor, dass darüber beraten und gegebenenfalls nach der Pause abgestimmt wird.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h.
c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Schirmer, für diese klarstellende Einführung.
Wir können nun noch ein bisschen diskutieren. Sie haben sicher bereits den
Änderungsantrag VI-01 a erhalten. Danach soll nach der Option 2 c auch noch
eine Option 2 d eingeführt werden:
Der Vorstand wird zusätzlich
um ein weiteres zu wählendes Mitglied erweitert. Die Erweiterung des Vorstandes
um jetzt drei weitere Ärztinnen und Ärzte soll dazu beitragen, dass alle
Versorgungsstrukturen, nämlich „stationäre Versorgung“, „ambulante
fachärztliche Versorgung“ und „hausärztliche Versorgung“, entsprechend im
Vorstand der Bundesärztekammer vertreten sind. Der Ärztetag hat damit die
Möglichkeit, Ärztinnen und Ärzte nicht vertretener Versorgungsstrukturen
hinzuzuwählen.
Dieser Antrag wird noch verteilt
werden. Wir stimmen ja erst nach der Mittagspause ab. Bis dahin wird er auf
Ihren Plätzen liegen.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Dr.
Koch, der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer. Bitte schön.
|