TOP VI: Änderung des § 5 der Satzung der Bundesärztekammer

Donnerstag, 21. Mai 2009, Vormittagssitzung

Schirmer, ReferentSchirmer, Referent: Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen die Drucksache VI-01 vor. Sie enthält eine Beschreibung des zu beratenden Sachverhalts. Es geht um eine potenzielle Änderung der Satzung der Bundesärztekammer hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands.

Die Zusammensetzung des Vorstands ist bekanntlich in § 5 geregelt. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern kraft Amtes und zwei weiteren Ärztinnen oder Ärzten, die durch den Ärztetag hinzugewählt werden. Der vorjährige Ärztetag hat Folgendes beschlossen – ich darf es wörtlich zitieren, weil es um jedes Wort geht –:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, eine Satzungsänderung vorzubereiten, die bewirkt, dass mindestens zwei Vertreter der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Mitglieder des Vorstands sind.

Der Vorstand hat sich mehrfach mit diesem Antrag befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass er Sie, diesen Ärztetag, noch einmal bitten will, darüber zu beraten, und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob eine Satzungsänderung überhaupt gewollt ist; denn es handelt sich auch um eine präjudizielle Veränderung, weil, wenn man dem folgen würde, zum ersten Mal eine explizite Vertretung von bestimmten Ärztegruppen im Vorstand vorgesehen wäre. Der seinerzeitige Auftrag war nicht hinreichend klar. Wenn man es analysiert, kann man zu drei Optionen kommen, die im Antrag VI-01 auch beschrieben sind. Man könnte meinen, dass die Antragsteller gewollt haben, dass zusätzlich zwei weitere Ärztinnen und Ärzte aus dem Bereich der niedergelassenen Ärzte hinzukommen sollen, also eine Erweiterung des jetzigen Vorstands um zwei weitere Mitglieder.

Die andere Option könnte sein, dass anstelle der jetzigen zwei weiteren Ärztinnen oder Ärzte, die hinsichtlich ihrer Genese offen sind, also Kandidaten jeder Art – es müssen nur Ärzte sein; sie können aufgrund von Verabredungen bestimmten Zuordnungen unterliegen –, künftig ausdrücklich und explizit zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem Bereich der Niedergelassenen gewählt werden. Das wäre die zweite Denkmöglichkeit.

Die dritte Möglichkeit wäre, dass ein dritter Arzt hinzukommt und dass anstelle des jetzt in der Satzung vorgesehenen weiteren Arztes bzw. Ärztin explizit ein Arzt oder eine Ärztin aus dem niedergelassenen Bereich gewählt wird.

Das sind die Interpretationsmöglichkeiten hinsichtlich dieses Antrags vom vorjährigen Deutschen Ärztetag.

Es ist natürlich nicht ausgearbeitet, wie, wenn Sie in diese Richtung einen Beschluss fassen würden, das im Einzelnen auszusehen hat, insbesondere wie man identifiziert, dass es sich um einen Arzt oder eine Ärztin aus dem niedergelassenen Bereich handelt. Aber das sind nachrangige Betrachtungen. Es geht zunächst nur um den Grundsatzbeschluss, wobei ich noch einmal darauf hinweisen darf, dass nach der jetzigen Satzung die weitere Besetzung mit zwei weiteren Ärztinnen oder Ärzten offen ist.

Natürlich muss im Übrigen in der Zusammensetzung des Vorstands eine gewisse Balance gewahrt bleiben. Der Vorstand der Bundesärztekammer spiegelt ja letztlich die Grundstruktur der Bundesärztekammer als einer Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern wider.

Herr Präsident, ich würde Ihnen deshalb vorschlagen wollen, dass nach einer Diskussion darüber in einer Weise abgestimmt wird, wie es in Drucksache VI-01 dargelegt ist, nämlich zunächst darüber, ob überhaupt eine Satzungsänderung mit Blick auf die Zusammensetzung des Vorstands vorgenommen werden soll. Wenn das mehrheitlich bejaht wird, müsste über diese drei Optionen abgestimmt werden. Diejenige Option, die die meisten Stimmen erhält – das müssten wir auch auszählen –, wäre praktisch als Auftrag an den Vorstand zu sehen, auf dem nächsten Deutschen Ärztetag eine entsprechende Satzungsregelung zu präsentieren, die es dann auch möglich machen würde, auf dem Ärztetag, auf dem Wahlen stattfinden, auf dieser Grundlage zu wählen.

So viel zur Einführung. Ich schlage vor, dass darüber beraten und gegebenenfalls nach der Pause abgestimmt wird.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Schirmer, für diese klarstellende Einführung. Wir können nun noch ein bisschen diskutieren. Sie haben sicher bereits den Änderungsantrag VI-01 a erhalten. Danach soll nach der Option 2 c auch noch eine Option 2 d eingeführt werden:

Der Vorstand wird zusätzlich um ein weiteres zu wählendes Mitglied erweitert. Die Erweiterung des Vorstandes um jetzt drei weitere Ärztinnen und Ärzte soll dazu beitragen, dass alle Versorgungsstrukturen, nämlich „stationäre Versorgung“, „ambulante fachärztliche Versorgung“ und „hausärztliche Versorgung“, entsprechend im Vorstand der Bundesärztekammer vertreten sind. Der Ärztetag hat damit die Möglichkeit, Ärztinnen und Ärzte nicht vertretener Versorgungsstrukturen hinzuzuwählen.

Dieser Antrag wird noch verteilt werden. Wir stimmen ja erst nach der Mittagspause ab. Bis dahin wird er auf Ihren Plätzen liegen.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Dr. Koch, der Präsident der Bayerischen Landesärztekammer. Bitte schön.

© Bundesärztekammer 2009