TOP III: (Muster-)Weiterbildungsordnung

Donnerstag, 13. Mai 2010, Nachmittagssitzung

Dr. Reinhardt, Westfalen-Lippe: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich spreche nicht zu einem bestimmten Antrag, sondern erlaube mir zwei kurze generelle Bemerkungen zum Thema (Muster-)Weiterbildungsordnung. Die Weiterbildungsordnung ist eine Dauerbaustelle des Deutschen Ärztetages. Das ist wahrscheinlich unvermeidlich. Es ist die genuine Kompetenz der Selbstverwaltungskörperschaften des freien Berufs, diese Weiterbildungsordnung und die damit zusammenhängenden Dinge selbst zu regeln. Ich sage an dieser Stelle: im Moment noch, wenn wir so weitermachen, wie wir das seit einigen Jahren tun.

Es gibt unterschiedlichste Umweltfaktoren, die Einfluss nehmen auf die Organisation und die Entwicklung der Weiterbildungsordnung. Da ist auf der einen Seite das föderale Prinzip der Landesärztekammern, die nach der Heilberufsgesetzgebung für die Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Land zuständig sind. Hier ergibt sich ein Spannungsfeld untereinander und auch in Bezug auf die Europäische Union. Das hat uns in den letzten Jahren an verschiedenen Stellen beschäftigt.

Auf der anderen Seite gibt es das berufs- oder verbandspolitische Interesse, das häufig anderen Interessen zuwiderläuft, bei dem sich das eine oder andere – das muss man selbstkritisch sagen dürfen – unter dem Stichwort Konkurrenzschutzklausel in die Weiterbildungsordnung geschlichen hat, was wahrscheinlich in dieser Form dort nicht hineingehört.

Das, was wir in den vergangenen zehn Jahren erreicht haben, ist auf die generelle Effizienz der Ständigen Konferenz und des zweistufigen Normsetzungsverfahrens, das wir in den vergangenen Jahren einzuführen versucht haben, zurückzuführen. Ich glaube, dass am Ende dieser Effizienzbewertung eine freiwillige Selbstbeschränkung des Ärztetages stehen muss, wenn es uns gelingen soll, einen Bürokratieabbau zustande zu bringen, der beispielsweise in einer vernünftigen Koordinierung und Synchronisierung des Weiterbildungsrechts mit dem Berufsausübungsrecht bestehen könnte.

Meine Damen und Herren, das sind Hausaufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung, die uns niemand abnimmt. Wenn wir diese Hausaufgaben nicht erledigen, könnte es uns am Ende so ergehen, dass die Weiterbildungsordnung ähnlich wie die Approbationsordnung vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen wird.

Danke schön.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Reinhardt. Recht haben Sie. – Jetzt kommt Herr Marx aus Nordrhein.

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