TOP IV: Patientenrechte – Anspruch an Staat und Gesellschaft

Mittwoch, 12. Mai 2010, Vormittagssitzung

Prof. Dr. Dr. habil. Hahn, Bayern: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vorab eine kleine semantische Bemerkung. Mich stört, dass viele – vorhin auch Herr Montgomery – von einer Demotivierung der Ärzteschaft sprechen. Das finde ich einen schlechten Ausdruck. Wir sollten vielleicht besser sagen: Wir können unsere hohe Motivierung unter diesen Umständen vielleicht nicht länger aufrechterhalten. Wir sind aber nicht demotiviert. Wir sind höchstgradig motiviert; deshalb sind wir auch hier.

(Beifall)

Dieses Wort „Demotivierung“ sollten wir in dieser ganzen Diskussion aus unserem Wortschatz streichen.

Ich möchte jetzt einen anderen Aspekt aufgreifen, nämlich die ärztlichen Schlichtungsstellen. Ich bin als Obergutachter im zweiten und dritten Verfahren sehr häufig in ganz Deutschland unterwegs. Da sind mir besonders die Schlichtungsstellen aufgefallen. Sie bekommen fast immer einen Widerspruch von den Versicherungen, wenn die Schlichtungsstelle etwas für den Patienten bewirkt hat. Der Patient bekommt also von der Schlichtungsstelle recht, aber dies wird nicht akzeptiert.

Ich glaube, es ist ein Mangel in unserer ganzen Diskussion, dass diese Schlichtungsstellen nicht adäquat anerkannt sind. Bei den Patienten herrscht auch ein Mangel an Kenntnis darüber, dass wir als Ärzte das gar nicht verursachen, dass wir vielleicht eine Schlichtung wollen, die Versicherung dies aber ablehnt. Ich glaube, da besteht für den Patienten Informationsbedarf.

Man sollte vielleicht darüber nachdenken, ob man die Schlichtungsstellen nicht stärken kann, dass deren Spruch besser anerkannt wird und nicht jede Versicherung, nur um zu verhindern, dass gezahlt werden muss, sagt: Ich gehe vor Gericht, mir ist völlig egal, was die Schlichtungsstelle entschieden hat.

Besten Dank.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Schönen Dank. Wir haben mit der Gutachterkommission in Nordrhein andere Erfahrungen. Die Patienten erhalten ein Gutachten. Mit diesem Gutachten gehen sie zur Versicherung. Das klappt in aller Regel. Es wird keine Entscheidung getroffen, wie die Wiedergutmachung auszusehen hat, wenn ein Fehler geschehen ist. Es wird nur ein Gutachten herausgegeben. Dieses Gutachten ist eine Unterlage für den Patienten, der damit zum Versicherer des Arztes oder erst einmal zum Arzt selbst geht. Das ist eine ganz gute Lösung. Es gibt halt diese zwei Modelle.

Das Wort hat jetzt Frau Professor Henneberg aus Hessen.

© Bundesärztekammer 2010