TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Dr. Wenker, Referentin: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herzlichen Dank dafür, dass Sie sich nach dem wunderschönen gestrigen Abend so schnell wieder in das Thema eingedacht haben. Ich bedanke mich bei allen sehr herzlich für die guten und klugen Redebeiträge.

Lassen Sie mich kurz auf einige Punkte eingehen. Unter der Überschrift „Ambulante Versorgung am Krankenhaus gemäß § 116 b SGB V“ hat der 112. Deutsche Ärztetag 2009 folgenden Beschluss gefasst:

Die Verbesserung der sektorübergreifenden Kooperation im Gesundheitswesen ist eines der zentralen Anliegen der deutschen Ärzteschaft … Die bestehende Regelung zur ambulanten Versorgung am Krankenhaus nach § 116 b SGB V beinhaltet … die Gefahr, dass gewachsene und funktionierende Versorgungsstrukturen gefährdet werden, die sektorübergreifende Kooperation negativ beeinflusst wird und eine ruinöse Konkurrenzsituation zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Fachärztinnen und -ärzten entsteht … Vor diesem Hintergrund bittet der Deutsche Ärztetag die Bundesärztekammer, ein Positionspapier zur Zukunft der fachärztlichen Versorgung zu entwickeln, bei dem Qualität und Sicherstellung der wohnortnahen fachärztlichen Versorgung im Mittelpunkt stehen.

So viel zu unserem Arbeitsauftrag. Wir haben ihn in zwei Themenschwerpunkten im Antrag V-01 abgearbeitet. Der eine Themenschwerpunkt trägt die Überschrift „Konfliktvermeidende Neuregelung des § 116 b SGB V“. Der zweite Themenschwerpunkt, nämlich Qualität und Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Versorgung, ist unter der Überschrift „Regionale Versorgungsengpässe gemeinsam bewältigen“ behandelt. Ich habe gestern bereits dargestellt: Die konfliktvermeidende Neuregelung des § 116 b SGB V darf nicht zu einer breiten undifferenzierten Öffnung der Krankenhäuser für alle möglichen Leistungen führen, sondern nur als Ergänzung für hoch spezialisierte Leistungen für seltene Erkrankungen, für Erkrankungen mit besonderem Verlauf.

(Beifall)

Ich habe ferner festgestellt – auch dies ist ein selbstverständliches Plädoyer für den Erhalt der freien Arztwahl –: Vorrang der persönlichen Ermächtigung vor der institutionellen Öffnung von Krankenhäusern. Nur bei der persönlichen Ermächtigung der Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte können wir sicher sein, dass der Patient den Arzt seiner Wahl bekommt und von diesem Arzt auch langfristig weiter betreut wird.

(Beifall)

Dies bedeutet selbstverständlich ein beiderseitiges Aufeinanderzugehen der Krankenhausfachärzte, der ermächtigten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Aus Sicht der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte müssen wir unbedingt eine Planungssicherheit für diese persönliche Ermächtigung fordern. Planungssicherheit bedeutet eine deutliche Planungssicherheit auch was den Ermächtigungsumfang und den Ermächtigungszeitraum angeht. Gelegentlich ist, wenn man eine hoch spezialisierte Facharztambulanz aufgebaut hat, eine zweijährige Wiederholung der Ermächtigung etwas zu kurz. Wir sollten darüber nachdenken, wie wir dies verbessern können.

(Beifall)

Vice versa bedeutet natürlich die Ermächtigung eines Krankenhauses, sofern es den Antrag nach § 116 b gestellt hat, dass das Krankenhaus von sich aus kontinuierlich nachweisen muss, dass es immer noch sowohl die strukturellen als auch die personellen Voraussetzungen erfüllt. Der Facharzt muss kontinuierlich dort sein. Ein Krankenhaus kann nicht, wenn ihm seine beiden Onkologen abhanden gekommen sind, immer noch die onkologischen Behandlungen nach § 116 b fortführen, wie es zurzeit leider der Fall ist.

(Vereinzelt Beifall)

Der zweite Arbeitsauftrag lautete: Qualität und Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Versorgung. Wir haben gestern gemeinsam die Ausgestaltung einer zukünftigen medizinischen Versorgung erarbeitet, die lautet: Wir wünschen uns demnächst im Schulterschluss mit allen beteiligten Ärzten in regionaler Abstimmung eine wohnortnahe ambulante Grundversorgung, eine zentrumsnahe ambulante Spezialversorgung und eine stationäre Versorgung. Wir sollten das als Chance begreifen. Wir sollten zusammenrücken und sehen, wie wir in der jeweiligen Region im Schulterschluss mit allen Ärzten zukünftig eine gute Patientenversorgung sicherstellen.

(Beifall)

Gemäß Antrag V-01 a soll folgender Satz ergänzt werden:

Als gesetzliche Grundlage zur nachhaltigen Sicherung der wohnortnahen ambulanten fachärztlichen Versorgung in Deutschland ist es erforderlich, deren Legaldefinition im § 73 SGB V zu verankern …

Diesen Antrag würden wir als Antragsteller gern übernehmen.

Der Antrag V-01 b liegt Ihnen noch nicht vor. Er lautet:

Die Rolle des ersten Ansprechpartners und Koordinators übernimmt in der Regel der Hausarzt. Die Übernahme der medizinischen Case-Manager-Funktion ist bei bestimmten, definierten Erkrankungen, die eine spezielle Versorgung erfordern, die regelmäßig nur von Gebietsärzten erbracht werden kann, grundsätzlich auch durch einen Gebietsarzt möglich.

Hier habe ich gestern gesagt – ich habe das Papier zitiert –, dass wir festgestellt haben: Der Hausarzt übernimmt in der Regel die Rolle des Koordinators. Er ist also der erste Ansprechpartner in der umfassenden Patientenbehandlung.

In meinem Positionspapier heißt es:

Fachärztliche Case-Manager-Funktion bei Patientenwunsch oder bei Erkrankungen, die eine enge fachärztliche Versorgung erfordern, grundsätzlich möglich und sinnvoll

Insofern trifft der zweite Änderungsantrag nicht so sehr den Duktus des Papiers. Wir haben gestern Abend überlegt: Wir sollten uns vonseiten der Akademien zusammensetzen – Frau Dr. Goesmann sprach es auch schon an – und diese Schnittstelle sauber ausdiskutieren und dann auch an diesem Punkt weiterarbeiten.

Das waren meine Bemerkungen zu den beiden Anträgen. Jetzt bin ich gespannt, wie die Abstimmung ausgeht.

(Beifall)

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