TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Wir kommen zum Antrag V-22:

Es muss der Entscheidung des Patienten überlassen bleiben, ob er Personen und/oder Institutionen benennt, zwischen denen ein elektronischer Datenaustausch stattfinden kann. Diese Entscheidung beinhaltet auch die Festlegung, ob der Datentransfer direkt und/oder über die elektronische Gesundheitskarte erfolgt …

Haben Sie alle den Antrag auf den Tischen liegen?

(Zuruf)

– Der Antrag auf Nichtbefassung ist gestellt worden. Möchte jemand dagegensprechen? – Bitte, Herr Griebenow.

Prof. Dr. Griebenow, Nordrhein: Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Vielleicht habe ich es vorhin nicht klar genug gesagt: Das, was Sie für Ihre Einzelpraxis abzuwenden versuchen, ist im Krankenhaus bereits passiert. Wir haben dort ein Datensicherheitsproblem. Wir würden Sie herzlich bitten, vollkommen unabhängig davon, wo Sie tätig sind, ob Sie in einer Einzelpraxis arbeiten oder in einer Gemeinschaftspraxis oder im Krankenhaus, zuzustimmen, dass dieser Wildwuchs aufhört. Wir müssen dies als Anwälte der Ärzte tun. Die Softwareindustrie und die Krankenhausträger kümmern sich nicht darum.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Wer Probleme mit dem Begriff „elektronische Gesundheitskarte“ in diesem Antrag hat, könnte ja auch auf die Idee kommen, diesen ganzen Satz zu streichen. Da würde kein Zacken aus der Krone fallen. Wie sehen das die Antragsteller? – Sie übernehmen das. Das ist eine gute Lösung. Dann bleibt übrig:

Es muss der Entscheidung des Patienten überlassen bleiben, ob er Personen und/oder Institutionen benennt, zwischen denen ein elektronischer Datenaustausch stattfinden kann …

Es geht dann mit dem zweiten Absatz des Antrags weiter. Möchten Sie den Antrag auf Nichtbefassung aufrechterhalten, nachdem das gestrichen ist? – Nicht mehr. Dann frage ich: Wer möchte dem Antrag V-22 zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag in der geänderten Fassung angenommen.

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