TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Vizepräsident Dr. Montgomery: Wir kommen zum Antrag V-45 mit der Überschrift:

Angleichung der GOÄ auf EBM-Niveau verhindern

Der Antragstext lautet:

Der Deutsche Ärztetag fordert die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter vollständiger Berücksichtigung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der allgemeinen Kostenentwicklung. Die GOÄ muss eine leistungsgerechte Honorierung des Arztes unter den Prämissen der Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Honorargerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleisten. Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufgefordert, in den anstehenden Verhandlungen zur Novellierung der GOÄ alles dafür zu tun, die zu verzeichnende Kostenentwicklung vollumfänglich in die Bemessung der Kalkulationsgrundlagen einfließen zu lassen und die von verschiedenen Seiten angestrebte Öffnungsklausel unter Ausnutzung aller politischen und rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern.

Es ist in jedem Falle auszuschließen, dass die GOÄ mit dem vorgeblichen Ziel einer Vereinheitlichung der ärztlichen Vergütungssysteme eine Anpassung an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfährt, sowohl im Hinblick auf das Honorarniveau als auch im Hinblick auf strukturelle Änderungen.

Ein Antrag, der weit offene Scheunentore einrennt, der in vielen Punkten bereits im Vorstandsantrag enthalten ist. Wünschen Sie, dazu abzustimmen? – Dann bitte ich jetzt diejenigen, die zustimmen wollen, um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Einer. Enthaltungen? – Eine. Dann ist der Antrag bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung mit überwiegender Mehrheit angenommen.

Wir kommen zum Antrag V-79. Er betrifft die Leichenschau und lautet folgendermaßen:

Beratungsgespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlichen Leichenschau sind dem Beratungsbegriff im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gleichzusetzen. Die Bundesärztekammer hat diesen Standpunkt zu vertreten.

(Zuruf)

– Ich nehme an, Sie sind der Antragsteller. Sie möchten den Begriff „Begründung“ nach dem verlesenen Antragstext gestrichen haben? Der Antragsteller, Herr Dr. Reichwein, beantragt die Streichung der Überschrift „Begründung“, sodass der nachfolgende Text Inhalt des Antrags wird.

Nach aktueller Rechtsprechung ist für die Leichenschau lediglich die Gebührenordnungsposition (GOP) 100 GOÄ (28,50 € bei 2,3-fachem Satz) zuzüglich Wegegeld abrechenbar. Der obligat durchzuführende Hausbesuch zwecks Aufsuchen der Leiche nach GOP 50 (36,46 € bei 2,3-fachem Satz) ist nicht abrechenbar, da die GOP Nr. 50 bereits eine Beratung enthält und eine Leiche (!) könne nicht beraten werden. Anlässlich einer Leichenschau sind jedoch diverse Gespräche mit Dritten (Angehörige, Nachbarn, Polizei) regelhaft notwendig … Eine Pauschalierung der Abrechnung ist nicht zulässig.

Diese Regelungslücke muss geschlossen werden, um einer Kriminalisierung der durchführenden Kollegen entgegenzuwirken.

(Beifall)

Sie wissen jetzt, meine Damen und Herren, worüber Sie abstimmen? – Wer für den Antrag ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Niemand. Enthaltungen? – Einige Enthaltungen. Dann ist der Antrag mit großer Mehrheit angenommen.

© Bundesärztekammer 2010