TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Vizepräsident Dr. Montgomery: Wir kommen aus dem GOÄ-Bereich in das Kapitel „Arzneimittel, Betäubungsmittel“. Der nächste Antrag, dem Sie sich zuwenden sollten, ist der Antrag V-61 mit der Überschrift:

Anzeigepflicht für Arzneimittelherstellung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)

Der Antragstext lautet:

Mit Inkrafttreten der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist das Herstellen eines Arzneimittels durch einen Arzt und die unmittelbare Anwendung am Patienten anzeigepflichtig geworden … Der bisherige, im § 4 a Abs. 3 AMG geregelte Ausnahmetatbestand der Nichtanwendung dieses Gesetzes bei Herstellung des Arzneimittels durch den Arzt entfällt somit.

Dies führt dazu, dass das Mischen zweier Fertigarzneimittel in einer Spritze oder das Zugeben eines Fertigarzneimittels in eine Infusionslösung als „Herstellung“ im Sinne des Gesetzes gilt und damit eine Meldepflicht auslöst.

Dieser sehr weit gefasste Begriff der „Herstellung“ im AMG ist kontraproduktiv und führt sowohl bei Ärzten und Krankenhäusern als auch bei den Überwachungsbehörden zu einer eklatanten Zunahme des Bürokratieaufwandes.

Ich höre keine Geschäftsordnungsanträge dazu. Dann frage ich Sie, wer möchte dem zustimmen? – Die Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dann ist der Antrag angenommen.

Wir kommen zum Antrag V-70 mit der Überschrift:

Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln

Der Antragstext lautet:

Der 113. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln in § 10 (Kennzeichnung) dahingehend zu ändern, dass der Wirkstoffnahme und die Darreichungsstärke in hervorgehobener und mindestens gleich großer Schrift wie der Handelsname des Fertigarzneimittels angegeben werden müssen.

Es geht hier also um die Vermeidung von Irrtümern bei der Verabreichung von Generika. Sie wissen, worüber Sie abstimmen? – Wer möchte zustimmen? – Wer möchte das gerne ablehnen? – Niemand. Enthaltungen? – Wenige Enthaltungen. Der Antrag ist einstimmig angenommen.

Jetzt kommt der Antrag V-74 mit der Überschrift:

Substitutionsgestützte Versorgung Opiatabhängiger weiterentwickeln

Hier lautet der Text des Antrags:

Dem substituierenden Arzt soll in Zukunft gestattet werden, das Substitut an einen Patienten für einen Zeitraum von zwei Tagen mitzugeben. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtmVV) ist dementsprechend zu ändern.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Vorstandsüberweisung ist beantragt. Wünscht jemand, gegen die Vorstandsüberweisung zu sprechen? – Bitte, Herr Kollege Lorenzen.

Dr. Lorenzen, Baden-Württemberg: Verehrter Vorstand! Meine Damen und Herren! Das Problem in diesem Fall ist folgendes: Wir haben doch sonst die Möglichkeit, Patienten Medikamente zu geben. In diesem Fall ist das Arzneimittelgesetz die Bremse für die Möglichkeit, dem Patienten das Medikament mitzugeben. Viele Kollegen sind auch schon verklagt worden, weil sie es aus der Praxis heraus getan haben. Sie dürfen es nur in der Praxis geben.

Es geht darum, ein Zeichen gegen die Dispensierung zu geben, die nur dem Apotheker gestattet ist. Deswegen bitte ich Sie, den Antrag nicht an den Vorstand zu überweisen, sondern einfach nur ein Zeichen zu setzen.

Danke.

Vizepräsident Dr. Montgomery: Vielen Dank, Herr Kollege Lorenzen. – Dann können wir über die Vorstandsüberweisung abstimmen. Wer möchte diesen Antrag an den Vorstand überweisen? – Die Gegenprobe! – Das Letztere war die Mehrheit. Damit ist die Vorstandsüberweisung abgelehnt. Ich frage Sie jetzt: Wer möchte dem Antrag zustimmen? – Die Gegenprobe! – Einige Gegenstimmen. Enthaltungen? – Einige Enthaltungen. Der Antrag ist mit Mehrheit angenommen.

© Bundesärztekammer 2010