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Home > Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen > Richtlinien > Blutprodukte / BundesärztekammerKapitel 2: Gewinnung von Blut und BlutbestandteilenBundesärztekammer 2.1 Allgemeine Spenderauswahl2.1.1. BlutspenderBlutspender erbringen freiwillig und unentgeltlich [1] eine wichtige Leistung für die Gemeinschaft. Die Sorge um das Wohl der Spender ist eine der vordringlichsten Aufgaben der Transfusionsmedizin. Jeder Blutspender muss sich nach ärztlicher Beurteilung in einem gesundheitlichen Zustand befinden, der eine Blutspende ohne Bedenken zulässt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Gesundheitsschutz des Spenders als auch für die Herstellung von möglichst risikoarmen Blutkomponenten und Plasmaderivaten. Gerichtete Spenden sind Fremdblutspenden, sie sollten nur in begründeten Ausnahmefällen entnommen werden. Es gelten die Vorschriften dieses Kapitels. 2.1.2 Aufklärung und EinwilligungVor der ersten Blutspende ist der Spendewillige über Wesen, Bedeutung und Durchführung dieses Eingriffs und dessen mögliche Nebenwirkungen bei ihm selbst sowie über Risiken für den Empfänger sachkundig und in einer für ihn verständlichen Form aufzuklären. Aufklärung und Einwilligung zur Spende sind von den Spendewilligen schriftlich zu bestätigen. Mit der Einwilligung muss eine Erklärung verbunden sein, dass die entnehmende Einrichtung über die Spende verfügen kann. Falls die Spende für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden soll, muss eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden. Die Aufklärung muss die mit der Spende verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personengebundener Daten einschließen. Die Einwilligung hierzu sollte insbesondere bei der Ersterhebung von Daten auf einem separaten Formular erfolgen. Der Spender muss die Möglichkeit erhalten, die Blutspendeeinrichtung in einem vertraulichen Rücktrittsverfahren (vertraulicher Selbstausschluss) zu bitten, die Spende nicht zu verwenden. Die Spende darf nur dann freigegeben werden, wenn der Spender deren Verwendbarkeit im vertraulichen Selbstausschluss bestätigt hat.
2.1.3 Informationen und Erklärungen von Seiten des Spenders: Spendererfassung und EinwilligungAnlässlich jeder Spende bzw. jeder spendebezogenen Untersuchung ist die Identität des Spenders festzustellen (z. B. gültiges amtliches Personaldokument mit Lichtbild, Spenderpass, Unterschriftenvergleich). Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Blutgruppe (falls vorliegend) des Spenders sind zu erfassen. Alle Spenderdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und den Bestimmungen des Datenschutzes. Mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung sind Gesundheitszustand und relevante Vorerkrankungen zu ermitteln, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem Gesundheitsrisiko für sie selbst oder mit dem Risiko einer Krankheitsübertragung für andere verbunden sein könnte. Der Spender unterschreibt auf dem Spenderfragebogen (gegengezeichnet von dem Arzt, der für die Erhebung der Anamnese verantwortlich ist) und bestätigt, dass er
2.1.4 Untersuchung zur Eignung als Spender und zur Feststellung der Spendetauglichkeit2.1.4.1 Untersuchung zur Eignung als SpenderVor Aufnahme der Spendetätigkeit ist die Eignung als Spender durch eine Anamnese (s. Abschn. 2.1.5) und eine gerichtete körperliche Untersuchung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik durch einen Arzt festzustellen. Bei präparativen Hämapheresen sind zusätzliche Laboratoriumsuntersuchungen nach Tabelle 2.1.4.1 durchzuführen. Für einzelne Apheresetechniken sind darüber hinaus besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen (s. Abschn. 2.6.4). Tabelle 2.1.4.1 Untersuchung zur Eignung als Spender (Präparative Hämapheresen)
2.1.4.2 Untersuchung zur Tauglichkeit als SpenderVor jeder Spendeentnahme ist unter der Verantwortung eines Arztes die Spendetauglichkeit durch Anamnese (s. Abschn. 2.1.5.), durch eine orientierende körperliche Untersuchung und durch Laboratoriumsuntersuchungen zu prüfen (s. Tab. 2.1.4.2), unter Berücksichtigung von Besonderheiten für einzelne Apheresetechniken (s. Abschn. 2.6.4). Die Spendetauglichkeit ist durch einen Arzt festzustellen. Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung wird festgelegt, ob der Spender zur Blutspende zugelassen werden kann oder vorübergehend zurückgestellt oder ausgeschlossen werden muss. Tabelle 2.1.4.2 Untersuchung zur Tauglichkeit als Spender
2.1.5 AnamneseVor jeder Spende ist eine Anamnese durchzuführen, die geeignet ist, Personen als Spender auszuschließen, deren Spende ein Risiko für sie selbst oder ein Risiko der Übertragung von Krankheiten auf andere beinhalten könnte (vgl. Abschn. 2.2).Wichtige Anhaltspunkte zur Anamnese geben die Empfehlungen des Europarates [2] und der Weltgesundheitsorganisation [3]. Soweit Plasma zur Fraktionierung gewonnen wird, müssen die Anforderungen in der Monographie "Plasma vom Menschen (Humanplasma) zur Fraktionierung" des Europäischen Arzneibuches in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein. 2.2 Ausschluss von der BlutspendeVor jeder Spende ist zu prüfen, ob eines der nachfolgenden Ausschlusskriterien vorliegt. 2.2.1 Kriterien für einen Dauerausschluss
2.2.2 Zeitlich begrenzte Rückstellungskriterien2.2.2.1 Infektionen
2.2.2.2 Exposition mit dem Risiko, eine übertragbare Infektion zu erwerben
2.2.2.3 Impfungen
Keine Rückstellung ist erforderlich nach Applikation von Tot- bzw. Toxoidimpfstoffen oder gentechnisch hergestellten Impfstoffen (z. B. Poliomyelitis inaktiviert, Typhus inaktiviert, Diphtherie, Influenza, Cholera inaktiviert, Tetanus,FSME, Hepatitis A), sofern der Spender ohne klinische Symptome und bei Wohlbefinden ist. 2.2.2.4 Rückstellung wegen besonderer epidemiologischer Situationen
2.2.2.5 Sonstige Rückstellgründe
2.2.3 Ausnahmen von den SpenderauswahlkriterienBei Eigenblutentnahmen kann nach Entscheidung eines Arztes von Voraussetzungen zur Spende (Abschn. 2.1.4) und von Ausschluss- und Rückstellungskriterien (Abschn. 2.2.1 und 2.2.2) abgewichen werden (vgl. Abschn. 2.8.1.1 und 2.8.1.2). Ausnahmen der Spenderauswahlkriterien für präparative Plasmapheresen sind in Abschnitt 2.6.4.1 dargelegt. 2.3 Blutentnahme2.3.1 DurchführungDie Blutentnahme wird durch einen Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes vorgenommen und ist entsprechend zu dokumentieren. Zur Verminderung der Anzahl bakterieller Kontaminationen ist ein "predonation sampling" (Abtrennung von mindestens 15 ml des initialen Blutvolumens von der Spende) durchzuführen. Um den Verlust von Spenderblut zu vermeiden, kann das abgetrennte Volumen für die notwendige Spenderdiagnostik verwendet werden [12]. 2.3.2 Verhalten nach der BlutspendeNach der Blutspende ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten. Er ist darauf hinzuweisen, dass er frühestens 30 Minuten nach der Spende am Straßenverkehr teilnehmen kann. Für bestimmte Berufe oder Betätigungen mit erhöhtem Risiko (z. B. im Rahmen der Personenbeförderung) können längere Wartezeiten erforderlich sein. 2.3.3 SpenderreaktionenÄrzte und nachgeordnetes Personal sind auf die Möglichkeit von Spenderreaktionen hinzuweisen und über deren Vermeidung, Prodromi, Symptome, Diagnose, Verlauf und Behandlung zu unterrichten. Anweisungen für Notfallmaßnahmen, entsprechendes Gerät, Material und Medikamente sind vorzuhalten und die Mitarbeiter in deren Gebrauch zu unterweisen. Fehlpunktionen und Nebenreaktionen, Behandlungsmaßnahmen und ihre abschließende Beurteilung sind zu dokumentieren. 2.3.4 DokumentationJede Spendeentnahme und die damit verbundenen Maßnahmen sind für die im Transfusionsgesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der spendenden Person und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahreaufzubewahren (§ 11 TFG). 2.4 Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende2.4.1. Laboruntersuchungen vor Freigabe der SpendeTabelle 2. 4.1 Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende
* Bei Blutspendern ist der Antikörpersuchtest bei der Eignungsuntersuchung und danach mindestens alle zwei Jahre sowie nach Schwangerschaften und Bluttransfusionen durchzuführen. Spenden, die nicht den Anforderungen der Tabelle 2.4.1 entsprechen bzw. die daraus hergestellten Blutprodukte sind zu entsorgen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke und/oder für Zwecke der Qualitätskontrolle verwendet werden (Besonderheiten bei autologen Blutprodukten siehe Abschnitt 2.8.1.3). Eine Abgabe an andere zu diesen Zwecken ist zulässig. Die Person, an die eine Spende oder ein Blutprodukt mit von der Tabelle 2.4.1 abweichenden Befunden abgegeben wird, muss Arzt, Naturwissenschaftler oder Apotheker sein oder ggf. über eine Umgangsgenehmigung für infektiöses Material verfügen (auf §§ 44 und 45 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen). Der Verbleib aller solcher Spenden/Blutprodukte ist zu dokumentieren. 2.4.2 Blutgruppenserologische Untersuchungen bei BlutspendernBei Erst- und Zweitspendern muss die Blutgruppe vollständig bestimmt werden (AB0-Blutgruppenmerkmale, Serumeigenschaften, Rh-Formel [C, c, D, E, e], K-Merkmal). Bei Erstspendern ist eine zusätzliche Bestimmung der AB- und D-Merkmale aus einer weiteren Probe durchzuführen (z. B. Inhaltskontrolle aus dem Segment), bevor die erste geleistete Spende freigegeben wird. Bei Mehrfachspendern, bei denen die Blutgruppenformel zuverlässig dokumentiert ist, genügt die Kontrolle der AB- und D-Merkmale, vorausgesetzt, dass die erhobenen Befunde mit den Befunden der Erst- und Zweitspende übereinstimmen; bei Plasmaspendern kann auf die Kontrolle des Merkmals D verzichtet werden. 2.4.3 NachuntersuchungsprobenFür die Rückverfolgungsverfahren sind die Hersteller von Blutkomponenten (außer Eigenblut) verpflichtet, ein Jahr über die Laufzeit der Präparate hinaus Plasma-/Serumproben für die Nachuntersuchung der Spender auf Infektionsmarker in ausreichender Menge und unter geeigneten Lagerbedingungen aufzubewahren. Hinweise hierzu geben Voten des Arbeitskreises Blut [13]. Im Fall von Plasma zur Fraktionierung werden Rückstellproben vom Plasmapool durch den fraktionierenden Betrieb gezogen und gemäß PharmBetrV aufbewahrt. 2.5 VollblutspendeDie Eignung zur Spende und die Spendetauglichkeit wird entsprechend den Abschnitten 2.1.4.1 und 2.1.4.2 ermittelt. 2.6 Präparative Hämapherese2.6.1 DefinitionDie präparative Hämapherese ermöglicht die Auftrennung von Blut in verschiedene Bestandteile unmittelbar am Spender; die nicht benötigten Blutbestandteile werden dem Spender sofort wieder zugeführt. Die präparative Hämapherese unterscheidet sich von der Vollblutspende durch die Anwendung von Zellseparatoren mit extrakorporalem Kreislauf. Mit Hilfe verschiedener Separationsverfahren können einzelne Blutbestandteile (z. B. Plasma, Thrombozyten, Erythrozyten, Granulozyten, Lymphozyten bzw. periphere Stammzellen) mit unterschiedlicher Selektivität gewonnen werden. 2.6.2 Besondere Voraussetzungen für HämapheresenDas an der Hämapherese beteiligte Personal muss zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen in Notfallmaßnahmen (s. Abschn. 2.3.3) eine ausreichende Erfahrung mit extrakorporalen Systemen besitzen. Insbesondere muss das Personal am Zellseparator des verwendeten Typs ausführlich eingewiesen werden und in der Lage sein, alle Störungen rasch zu erkennen und diese entsprechend seinem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich zu beheben. Die Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Hämapherese einschließen. 2.6.3 Häufigkeit und Menge der HämapheresespendenDas maximale Bruttoentnahmevolumen (einschließlich Antikoagulans, zuzüglich Untersuchungsproben) pro Apherese für Plasma, Thrombozyten oder eine Multikomponentenspende beträgt 750 ml. Pro Plasmapherese kann bei Männern mit einem Körpergewicht von mindestens 85 kg oder bei Frauen mit einem Körpergewicht von mindestens 90 kg das maximale Bruttoentnahmevolumen auf 850 ml erhöht werden.
2.6.4 Besonderheiten der Spenderuntersuchungen bei einzelnen Apheresetechniken2.6.4.1 Präparative PlasmaphereseDie Spendereignung ist höchstens 4 Wochen vor der ersten sowie anlässlich jeder 15. Plasmapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen.
Für die Gewinnung von Plasma zur Herstellung einer Reihe von spezifischen Immunglobulinen, wie z. B. Anti-D-Immunglobulin, Anti-Tetanus-Immunglobulin, Anti-FSME-Immunglobulin, Anti-Hepatitis-B-Immunglobulin und Anti-Tollwut-Immunglobulin, wird auf die aktuelle Fassung der "Richtlinien für die Herstellung von Plasma für besondere Zwecke (Hyperimmunplasma)" des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und des Paul-Ehrlich-Instituts verwiesen. 2.6.4.2 Präparative ThrombozytaphereseDie Spendereignung ist höchstens 4 Wochen vor der ersten sowie anlässlich jeder 10. Thrombozytapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen. 2.6.4.3 Präparative GranulozytaphereseDie Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Granulozytapheresespende einschließen, besonders im Hinblick auf die Anwendung von Zytokinen und/oder Steroiden, aber auch auf die Anwendung von Sedimentationsbeschleunigern. Vor Granulozytapheresen sollte die Eignungsuntersuchung (s. Tabelle 2.1.4.1) nicht länger als 1 Woche zurückliegen. 2.6.4.4 Präparative ErythrozytaphereseDie Spendereignung ist höchstens 4 Wochen vor der ersten sowie anlässlich jeder 10. Erythrozytapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen. Die Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Erythrozytapherese einschließen, besonders bei gleichzeitiger Entnahme von 2 Erythrozytenkonzentraten die Möglichkeit der Entwicklung eines Eisenmangels. 2.6.4.5 Präparative Multikomponenten - ApheresespendenDie Spendereignung ist höchstens 4 Wochen vor der ersten sowie anlässlich jeder 10. Multikomponentenapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen. 2.6.4.6 Präparative Apherese von allogenen Blutstammzellen2.6.4.6.1 DefinitionAls Blutstammzellapherese wird die gerichtete Entnahme von hämatopoetischen Vorläuferzellen aus der Zirkulation des Spenders mittels eines Zellseparators bezeichnet. Dabei wird von einem geeigneten Spender mit einer oder mehreren Stammzellapheresen mindestens die Menge an Blutstammzellen entnommen, die bei einer allogenen Transplantation eines bestimmten Patienten eine rasche Rekonstitution der Hämatopoese erwarten lässt. 2.6.4.6.2 Spenderuntersuchung und -auswahlDer Spender ist dem für die Zytapherese zuständigen Arzt rechtzeitig vor Beginn der Konditionierung des Patienten (z. B. Ganzkörperbestrahlung) vorzustellen. Die Eignung als Spender muss von einem Arzt festgestellt werden, der unabhängig von der Transplantationseinheit tätig ist. Neben den Kriterien der Spendereignung nach Abschnitt 2.1.4 sind die Voraussetzungen zur Stammzellmobilisation zu gewährleisten. 2.6.4.6.3 SpenderaufklärungEs gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.1.2. Dabei ist der Spender insbesondere über die Problematik der medikamentösen Stammzellmobilisierung und die Entnahme ausführlich und schriftlich aufzuklären und die Einwilligung hierzu zu dokumentieren. 2.6.4.6.4 Häufigkeit und Menge der StammzellapheresenDas bei der Stammzellapherese prozessierte Blutvolumen sollte das Vierfache des Spenderblutvolumens nicht überschreiten. Die Separationsdauer für ein Verfahren sollte nicht mehr als 5 Stunden betragen. Pro Tag sollte das Entnahmevolumen 15 % des Körperblutvolumens nicht übersteigen. Das insgesamt entnommene Volumen sollte auch bei mehrfachen Apheresen maximal 30 % des Körperblutvolumens betragen. Innerhalb des Entnahmezyklus sind höchstens 4 Separationen zulässig. Bei Entlassung nach Apherese sollte die Thrombozytenzahl des Spenders nicht unter 80.000/µl liegen. Bei der Abschätzung der zu entnehmenden Menge ist zu berücksichtigen, dass bei einer allogenen Transplantation nach dem derzeitigen Wissensstand eine Mindestdosis von 4 x 106 CD34-positiven Zellen/kg Körpergewicht des Empfängers übertragen werden sollte. 2.6.4.6.5 DokumentationÜber jede Apherese sowie über anschließende Präparationen (z. B. Thrombozytenabtrennung, Selektion von Blutstammzellen etc.) ist ein Protokoll zu fertigen, das die Angaben über das Verfahren sowie Art, Menge und Chargenbezeichnung der verwendeten Materialien und ggf. die Ergebnisse der Qualitätskontrollen enthält. 2.6.4.6.6 KennzeichnungEin Warnhinweis: "Menschliche Zellen, für die Transplantation. Nicht bestrahlen! Unverzüglich weitergeben!" ist in die Kennzeichnung aufzunehmen. 2.7 Stammzellen aus Nabelschnur-/ PlazentarestblutBei der Herstellung von allogenen Stammzellen aus Nabelschnur-/ Plazentarestblut gelten für die Schwangeren/Mütter die Kriterien unter 2.2 zum Ausschluss von der Blutspende sowie die Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende unter 2.4.1. Darüber hinaus gelten die Anforderungen der "Richtlinien zur Transplantation von Nabelschnurblut (CB = Cord Blood)" bzw. die Anforderungen an die Zulassung. Für die Organisation, Herstellung und Lagerung von autologen Stammzellen aus Nabelschnur-/ Plazentarestblut gelten grundsätzlich die genannten Vorschriften für allogene Produkte. 2.8 EigenblutentnahmeBei der autologen Hämotherapie werden dem Patienten eigenes Blut bzw. Blutkomponenten, welche für einen geplanten medizinischen Eingriff präoperativ entnommen oder perioperativ gesammelt wurden, retransfundiert. Für geplante Eingriffe kommen überwiegend präoperative bzw. perioperative Verfahren in Betracht, im Rahmen von Notfallbehandlungen ist vorwiegend die intra- bzw. postoperative Herstellung angezeigt. Für die Organisation, sowie Herstellung, Lagerung und Transfusion von Blutkomponenten, die aus präoperativen Eigenblutentnahmen gewonnen wurden, gelten grundsätzlich die in diesen Richtlinien niedergelegten Vorschriften über Fremdblutprodukte. Abweichungen von diesen Vorschriften ergeben sich durch patientenspezifische Besonderheiten und sich daraus ableitende Eigenheiten dieser Blutprodukte. Da jede autologe Hämotherapie Bestandteil der medizinischen Behandlung ist, bedarf sie der ärztlichen Indikation. Folgende Verfahren sind beschrieben: 2.8.1 Präoperative Entnahme von Eigenblut oder EigenblutbestandteilenVollblut bzw. Blutbestandteile werden vor einer Operation entnommen und nach Lagerung bei Bedarf retransfundiert. Der Transfusionstermin muss grundsätzlich vorhersehbar sein und mit zeitlich ausreichendem Vorlauf verbindlich festgelegt werden. 2.8.1.1 Eignung zur EigenblutentnahmeVor der ersten präoperativen Eigenblutentnahme ist die Eignung gemäß Abschnitt 2.1.4 festzustellen. Bei der ärztlichen Entscheidung über die Eignung des Patienten zur Eigenblutentnahme ist auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu urteilen. So kann nach individueller Risikoabwägung von bestimmten Spenderauswahlkriterien gemäß Abschnitt 2.2.3 sowie von den Regelungen über die Häufigkeit und Menge der Entnahme gemäß den Abschnitten 2.5 bzw. 2.6.3 abgewichen werden. Feste Altersgrenzen sind nicht vorgegeben, bei Kindern mit einem Gewicht unter 10 kg sollte keine präoperative Eigenblutentnahme erfolgen, bei Kindern zwischen 10 und 20 kg nur unter gleichzeitiger, adäquater Volumensubstitution. Auch bei Schwangeren und bei Patienten mit Tumorleiden bedarf es wegen der besonderen Risiken einer sorgfältigen Abwägung, ob im Einzelfall die Eigenblutherstellung in Betracht kommt. 2.8.1.2 KontraindikationenAls Kontraindikationen gelten unter Wertung des Einzelfalls akute Infektionen mit der Möglichkeit einer hämatogenen Streuung, Verdacht auf infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, akute Erkrankungen ungeklärter Genese, frischer Herzinfarkt (≤ 3 Monate), instabile Angina pectoris, Hauptstammstenose der Koronararterien, klinisch wirksame Aortenstenose, dekompensierte Herzinsuffizienz sowie Synkopen unklarer Genese. Ebenso sollte bei Verdacht auf fokale Infektionen keine Eigenblutentnahme erfolgen. 2.8.1.3 LaboratoriumsuntersuchungenVor oder anlässlich der ersten präoperativen Eigenblutentnahme sind mindestens die serologischen Infektionsmarker für humanes Immundefektvirus (HIV-1/-2), Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virus zu untersuchen. Bei Ablehnung dieser Untersuchungen durch den Patienten oder bei positiven Ergebnissen ist nach Risikoabwägung über Eigenblutentnahme und Retransfusion erneut zu entscheiden; die nähere Abklärung dieser Befunde obliegt dem überweisenden bzw. behandelnden Arzt. Die verantwortliche ärztliche Person der Einrichtung hat den Patienten und nach Einwilligung dessen transfundierenden Arzt unverzüglich über die anlässlich der Entnahme gesichert festgestellten Infektionsmarker zu unterrichten. Der Patient ist eingehend aufzuklären und zu beraten. 2.8.1.4 Eigenblutentnahme (Gewinnung)Der Aufwand zur Sicherheit und Überwachung des Patienten bei der Eigenblutentnahme (Monitoring, Volumenersatz) richtet sich nach der ärztlichen Einschätzung des individuellen Entnahmerisikos und der Tatsache, dass diese Patienten relevante Begleiterkrankungen aufweisen können. Die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur unverzüglichen Einleitung einer notfallmedizinischen Behandlung müssen bestehen. Die Entnahme des Eigenblutes darf nur durch einen Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes erfolgen. Die verantwortliche Leitung eines derartigen Bereichs bedarf eines qualifizierten Arztes. Die Häufigkeit der Eigenblutentnahme in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum ist abhängig von der Eignung des Patienten und der Verträglichkeit der jeweiligen Eigenblutentnahme. Mögliche Auswirkungen der Eigenblutentnahme auf den geplanten Eingriff sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2.8.1.5 Kennzeichnung des EigenblutesAuf Eigenblutprodukten sind Name und Anschrift des Herstellers, Entnahme- und Verfalldatum, genaue Bezeichnung der Blutkomponente, Inhalt als Volumen oder Zellzahl, Blutgruppenmerkmale AB0 und Rhesusmerkmal D, Volumen und Zusammensetzung von Stabilisator/Additivlösung, Lagertemperatur, eine eindeutige Produktidentifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sowie die Bezeichnung "Nur zur Eigenbluttransfusion" dauerhaft anzubringen. Die Unterschrift des Patienten auf dem Etikett kann zur Vermeidung von Verwechslungen beitragen. Auf diese Weise kann auch intraoperativ bei anästhesierten Patienten durch den Vergleich mit anderen vom Patienten unterzeichneten Dokumenten eine weitere Identitätskontrolle vorgenommen werden. 2.8.1.6 LagerungEigenblut kann als Vollblut oder in Blutkomponenten aufgetrennt, letztere auch tiefgekühlt, gelagert werden. Falls eine Lagerung als Vollblut erfolgt, dann ist vor der Lagerung eine Leukozytendepletion durchzuführen. Die Auftrennung in Blutkomponenten verlängert die mögliche Lagerungszeit. Eigenblut und Eigenblutbestandteile müssen getrennt von homologen Blutprodukten gelagert und in getrennten Behältnissen transportiert werden. Eigenblut von noch nicht abschließend untersuchten Patienten und solches mit positiven Infektionsmarkern ist von allen anderen Blutprodukten so deutlich getrennt zu lagern, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. 2.8.1.7 QualitätskontrollenBei Eigenblut sind bezüglich der Erythrozytenzahl und des Hämatokrits bzw. Hämoglobin-gehalts durch die kurzen Spendeintervalle andere Grenzwerte möglich als bei homologen Produkten (Fertigarzneimitteln). Alle Eigenblutpräparationen sind einer visuellen Kontrolle (z. B. Unversehrtheit, Hämolyse, Anzeichen für mikrobielle Kontamination) zu unterziehen. Weitergehende Qualitätskontrollen müssen regelmäßig an wenigstens 1 % aller hergestellten Blutprodukte, mindestens jedoch an 4 Blutkomponenten pro Monat durchgeführt werden. Zu untersuchende Parameter sind für Erythrozytenkonzentrate bzw. Vollblut die Hämolyserate (< 0,8 %), für alle Arten von Komponenten die Sterilität. 2.8.2 Präoperative normovolämische HämodilutionVollblut wird unmittelbar vor einer Operation unter gleichzeitiger, adäquater Substitution des Blutvolumens entnommen und intra- oder postoperativ retransfundiert. 2.8.3 Retransfusion von intra- und/oder postoperativ gewonnenem Wund-/DrainageblutMaschinelle Autotransfusion: intra- und/oder postoperativ gesammeltes Wundblut wird als gewaschene Erythrozytensuspension innerhalb von 6 Stunden retransfundiert. Die Transfusion von intra- oder postoperativ gesammeltem Wund- oder Drainageblut ohne vorherige Aufbereitung (Waschen) kann auf Grund der Gefahr einer Gerinnungsaktivierung, Zytokin- und evtl. Endotoxineinschwemmung sowie Einschwemmung anderer biologisch aktiver Substanzen nicht empfohlen werden. Die Wahl und Kombination der unter 2.8.1 bis 2.8.3 genannten Verfahren richtet sich nach der Indikationsstellung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen des Krankenhauses. 2.8.4 Aufklärung und Einwilligung des PatientenDer Patient ist über die vorgesehenen autologen Hämotherapieverfahren sowie deren mögliche unerwünschte Wirkungen vom zuständigen Arzt aufzuklären. Diese Aufklärung ist ebenso zu dokumentieren wie der Hinweis, dass trotz Einsatzes autologer Hämotherapieverfahren die Notwendigkeit einer Fremdbluttransfusion nicht ausgeschlossen werden kann, und dass nicht benötigte Eigenblutkomponenten spätestens, falls nicht anders vereinbart, mit Ablauf der Lagerungszeit der Erythrozytenpräparate entsorgt bzw. zur Verwendung für Zwecke der Qualitätskontrolle oder der wissenschaftlichen Forschung ausgesondert werden (s. Abschn. 2.4.1). Die Einwilligung des Patienten zur Anwendung autologer Hämotherapieverfahren und die Bestätigung über die Aufklärung hierüber sind schriftlich einzuholen. 2.8.5 Rechtliche RahmenbedingungenDie Eigenblutherstellung ist gemäß § 67 AMG der zuständigen Landesbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Auf das Erfordernis einer Herstellungserlaubnis gemäß §§ 13 ff. AMG wird hingewiesen. Die erlaubnisfreie Gewinnung bzw. Herstellung [14] ist nur zulässig, wenn der entnehmende Arzt mit dem transfundierenden Arzt personenidentisch ist. Die verantwortlichen Ärzte müssen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen nachweisen (§ 15 Abs. 3 AMG). Werden ausschließlich autologe Blutzubereitungen hergestellt und geprüft und finden Herstellung, Prüfung freigaberelevanter Laborparameter und Anwendung im Verantwortungsbereich einer Abteilung oder einer anderen ärztlichen Einrichtung statt, kann der Herstellungsleiter zugleich die Funktion des Kontrollleiters wahrnehmen ("kleine Herstellungserlaubnis" § 14 Abs. 2 AMG). Die Anwendung muss nicht in derselben Abteilung erfolgen, in der hergestellt und geprüft wird, aber im Verantwortungsbereich des für die Herstellung und Prüfung verantwortlichen Arztes liegen. Erfolgt eine Abgabe an Dritte außerhalb dieses Verantwortungsbereichs, so müssen ein Herstellungsleiter und zusätzlich ein Kontrollleiter benannt werden. 2.8.6 DokumentationJede Entnahme von Eigenblut und die damit verbundenen Maßnahmen sind für die im Transfusionsgesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung des Patienten und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren. 2.8.7 Autologe BlutstammzellaphereseBlutstammzellkonzentrate für eine autologe Transplantation können ähnlich wie allogene Stammzellkonzentrate (s. Abschn. 2.6.4.6) mittels Zytapherese gewonnen werden. Die entsprechenden Vorschriften gelten sinngemäß. Zur autologen Transplantation werden derzeit mindestens 2 x 106 CD34-positive Zellen/kg Körpergewicht empfohlen. 2.9 HaftungDer Blutspender ist durch eine "allgemeine Unfall- und Wegeversicherung" gegen Schädigungen im Zusammenhang mit der Blutspendetätigkeit versichert. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Spenderimmunisierung, der Gewinnung von Plasma und der Separation von Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen einschließlich erforderlicher Vorbehandlungen entsprechend §§ 8 und 9 TFG. [1] Nach § 10 TFG kann der spendenden Person eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. *Bei der Bestimmung von Gesamteiweiß oder IgG aus Citratplasma sind Referenz- und Akzeptanzbereiche auf der Grundlage eigener Bestimmungen im Vergleich zu den Serumwerten zu definieren. Die Bestimmungsmethode ist bezogen auf das verwendete Entnahmeverfahren zu validieren. [2] Bekanntmachung der Empfehlungen des Europarates, Recommendation No R (95) 15: Guide to the preparation, use and quality assurance of blood components, in der jeweils gültigen Fassung [3] 43rd Report of the WHO Expert Committee on Biological Standardisation (Technical Report Series 840, 1994) [4]Brucellose, Fleckfieber und andere Rickettsiosen, Lepra, Rückfallfieber, Melioidose oder Tularämie [5] Stufenplan "Maßnahme zur Risikovorsorge über die Zulassung und Registrierung von zellulären Blutprodukten und gefrorenem Frischplasma (Bundesanzeiger Nr. 85 v. 07.05.05, S. 7128 - 7129) [6] z. B. homo- und bisexuelle Männer, Drogenabhängige, männliche und weibliche Prostituierte, Häftlinge [7] Kommentar: Information zu den Endemiegebieten finden sich unter: http://www.pei.de und www.rki.de [8] Auf das laufende Stufenplanverfahren wird hingewiesen. [9] s. Stufenplan "Rückstellung von Personen von der Blutspende, die sich in den letzten vier Wochen in einem SARS-Endemiegebiet aufgehalten haben" vom 21.05.2003 (Bundesanzeiger Nr. 105 vom 07.06.2003, S. 12 533) [10] s. Stufenplan "Ausschluss von Blutspendern zur Verhinderung einer möglichen Übertragung des Westnil-Virus durch zelluläre Blutprodukte oder gefrorenes Frischplasma." vom 02.09.2003 (Bundesanzeiger Nr. 180 vom 25.09.2003, S. 21 665) [11] Desinfektionsmittel-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) (Hrsg.): Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren in der jeweils gültigen Fassung. [12] Votum 27 des AK Blut vom 26.06.2002 [13] Voten des Arbeitskreises Blut Nr. 121 BGesBl 11/99, S. 888-892; Nr. 17 BGesBl 11/97, S. 452-456; Nr. 14 BGesBl 9/96, S. 358-359; Nr. 13 BGesBl 7/96, S. 276-277; Nr. 6 BGesBl 12/94, S. 512-515. [14] z. B. durch maschinelle Autotransfusion [15] Kommentar: Information zu den Endemiegebieten finden sich unter: http://www.pei.de und www.rki.de © Bundesärztekammer · letzte Änderung 11.01.2007 |
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