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Home > Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen > Richtlinien > Fetale Zellen / Richtlinien zur Verwendung fetaler Zellen und fetaler GewebeWissenschaftlicher Beirat BÄK Stand: 28.11.1991 Stellungnahme der "Zentralen Kommission der Bundesärztekammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktionsmedizin, Forschung an menschlichen Embryonen und Gentherapie"
VorwortFetale Zellen und fetale Gewebe werden seit einigen Jahren in zunehmendem Maße für experimentelle und klinische Forschungsvorhaben genutzt. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren besonders Versuche, verschiedene auf spezifischen funktionellen Organdefekten beruhende Krankheiten durch Transplantation entsprechender fetaler Zellen oder Gewebe günstig zu beeinflussen. Fetale Zellen und Gewebe für medizinische Verwendungszwecke stammen in der Regel aus Schwangerschaftsabbrüchen. Hieraus ergeben sich verschiedene ethische und rechtliche Bedenken. Diese betreffen ebenso die Einflußmöglichkeit materieller Anreize oder humanitärer Motive - zum Beispiel Gewebespende für kranke Angehörige - auf die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch wie die potentiellen Konflikte zwischen dem medizinischen Nutzungsinteresse einerseits und dem Schutzanspruch ungeborenen Lebens beziehungsweise dem mütterlichen Gesundheitsinteresse andererseits. Es liegt daher im sachlichen wie im öffentlichen Interesse, ethisch nicht vertretbare Vorhaben zur Nutzung fetaler Zellen und Gewebe durch entsprechende Regelungen auszuschließen. Hierzu sollen die nachstehenden Richtlinien im Sinne einer berufsbezogenen Selbstbindung beitragen.
1. Bedeutung in der MedizinFetale Zellen und fetale Gewebe werden in zunehmendem Maße medizinisch genutzt und dienen
Eine besondere Aufmerksamkeit haben in neuerer Zeit Versuche gefunden, spezifische funktionelle Organdefekte durch Transplantationen entsprechender fetaler Zellen oder Gewebe zu kompensieren. Fetale Zellen und fetale Gewebe besitzen verschiedene Eigenschaften – die Fähigkeit zur Differenzierung, zur Reifung, zu Wachstum und Proliferation sowie den Vorteil einer niedrigen Antigenität –, die sie für Transplantationszwecke besonders geeignet machen. Therapieversuche mit transplantierten fetalen Zellen oder Geweben wurden bisher bei Diabetes mellitus, Parkinsonscher Krankheit, Immunmangelsyndromen, aplastischer Anämie und einigen anderen, zum Teil genetisch bedingten, Blut- und Stoffwechselerkrankungen durchgeführt. Die vorliegenden Ergebnisse (1), auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, sind teilweise ermutigend, teilweise enttäuschend. Für eine differenzierte Beurteilung der therapeutischen Leistungsfähigkeit des Verfahrens sind weitere Untersuchungen erforderlich. Experimentelle und klinische Forschungen und Nutzungen dieser (1) und anderer Art werden zur Zeit in zahlreichen Ländern, unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland (2), geplant und durchgeführt. Sie sind mit ethischen und rechtlichen Bedenken (3) belastet,
und schließlich wegen der Verwendung lebender fetaler Zellen und fetaler Gewebe überhaupt. 2. Ethische und rechtliche BeurteilungBei der experimentellen und klinischen Forschung an sowie bei der prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Verwendung von fetalen Zellen und fetalen Geweben ergeben sich aus der Kollision schützenswerter Güter und gegensätzlicher Interessen verschiedene ethische Probleme: 2.1 Bei fetalen Zellen oder fetalen Geweben von lebenden Fetengeht das Recht des Feten auf Leben und leibliche Integrität grundsätzlich allen anderen Interessen vor. Eine Zell- oder Gewebeentnahme von lebenden Feten kann nach angemessener Risikoabwägung daher nur zum unmittelbaren Nutzen des betreffenden Feten – oder gegebenenfalls der Mutter (Pränatale Diagnostik) – in Frage kommen. 2.2 Bei fetalen Zellen und fetalen Geweben von toten Fetensind der über den Tod hinaus wirkende allgemeine Achtungsanspruch des Ungeborenen sowie das Pietätsgefühl gegenüber seinen Angehörigen und der Allgemeinheit zu wahren. Die Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe setzt eine Abwägung des medizinischen Nutzens für Lebende gegen diese Schutzgüter voraus. Daher können nur solche Verwendungen in Frage kommen, die theoretische oder praktische Erkenntnisse der Medizin auf prophylaktischem, diagnostischem oder therapeutischem Gebiete zum Ziele haben. Die Verwendung fetaler Zellen und fetalen Gewebes vom toten Feten ist an das Verfügungsrecht der Eltern, insbesondere der Schwangeren gebunden. Die Feststellung des Todes muß nach definierten Kriterien erfolgt sein (siehe 4.2). 2.3 Gewinnung fetaler Zellen oder Gewebe durch SchwangerschaftsabbruchKommt eine Gewinnung fetaler Zellen oder Gewebe durch Schwangerschaftsabbruch in Betracht, muß ausgeschlossen werden, daß finanzielle Anreize oder humanitäre Gründe – zum Beispiel Gewebespende für kranke Angehörige oder Dritte – die Hemmschwelle senken und die Entscheidung dafür beeinflussen. Daher ist unzulässig:
2.4 Unabhängigkeit zwischen freigebender und nutzender SeiteUm ethisch fragwürdige Handlungsweisen auszuschließen, ist die Unabhängigkeit zwischen freigebender und nutzender Seite sicherzustellen. Die Einflußnahme der Schwangeren ist auf die Art der Verwendung des zur Verfügung gestellten fetalen Gewebes beschränkt. Dabei können die für die Organtransplantation entwickelten Kriterien als richtungsweisend angesehen werden.
2.5 Konflikte zwischen Forschungsinteresse und mütterlichem InteresseBei Konflikten zwischen Forschungsinteresse und mütterlichem Interesse ist letzterem Vorrang einzuräumen. Das Interesse an der Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe kann nicht nur die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch, sondern auch deren Zeitpunkt und Methode beeinflussen. Während es im mütterlichen Gesundheitsinteresse liegt, nach endgültigem Entschluß den Schwangerschaftsabbruch so früh wie möglich durchzuführen, kann für Transplantationszwecke die Gewinnung von fetalen Geweben zu einem späteren Zeitpunkt, etwa sogar erst im zweiten Trimenon der Schwangerschaft, günstiger sein. Derartige Erwägungen dürfen in der Entscheidung über das ärztliche Vorgehen keinen Platz haben. Der Zeitpunkt, der Ort und die Methode des Schwangerschaftsabbruches sind ausschließlich nach dem mütterlichen Gesundheitsinteresse zu bestimmen. Am Schwangerschaftsabbruch beteiligte Ärzte dürfen keinen direkten oder indirekten Vorteil von der Forschungsnutzung oder anderem fremdnützigen Gebrauch des fetalen Gewebes haben. 3. Ergänzende Hinweise zur GesetzeslageDie rechtlichen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) sind entweder nicht einschlägig oder in bezug auf die Verwendung fetalen Gewebes und fetaler Zellen lückenhaft: 3.1§ 218 a StGB läßt einen Schwangerschaftsabbruch lediglich zur Wahrung bestimmter Belange der Schwangeren (Indikationen) straffrei zu. Das Interesse an der Gewinnung fetalen Gewebes zu Forschungs- oder sonstigen, nicht unmittelbar den Belangen der Schwangeren dienenden Zwecken kann daher eine Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruches nicht begründen. 3.2Nach § 168 StGB macht sich wegen Störung der Totenruhe strafbar, "wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten... eine tote Leibesfrucht oder Teile einer solchen wegnimmt". Mit der Einbeziehung der toten Leibesfrucht in den Tatbestand soll insbesondere einer kommerziellen Verwendung toter Feten entgegengewirkt werden. Vom § 168 StGB nicht erfaßt sind jedoch die Weggabe der toten Leibesfrucht durch den Berechtigten (in der Regel die Leitung der Einrichtung, in der der Fruchtabgang beziehungsweise der Schwangerschaftsabbruch erfolgte) selbst, namentlich ihrer Weitergabe zum Zwecke der "Verwertung", sowie die Verwertung als solche. § 168 StGB schützt somit tote Feten nur unzulänglich vor mißbräuchlicher Verwendung. 3.3Durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist namentlich untersagt,
3.4Die verfassungsrechtlich gewährleistete Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) berechtigt als solche den Forscher noch nicht zu Eingriffen in Rechte der Versuchspersonen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Nutzung fetalen Gewebes zu Forschungszwecken bedeutsam. 4. Richtlinien4.1Fetale Zellen und fetale Gewebe von lebenden Feten dürfen nur zum unmittelbaren Nutzen des Feten – oder gegebenenfalls der Mutter (Pränatale Diagnostik) – entnommen werden. 4.2Für experimentelle und therapeutische Zwecke, die nicht dem unmittelbaren Nutzen des Feten oder der Mutter dienen, dürfen nur Zellen und Gewebe toter Feten verwendet werden. Todeskriterien sind das Fehlen von Spontanatmung und Herzschlag nach Ausschluß reversibler Einflüsse, wie Hypothermie des Fetus oder Arzneimittelwirkungen. Für Frühgeburten gelten die Kriterien des Hirntodes. 4.3Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch müssen unabhängig von dem Vorhaben einer Verwendung für Forschungs- oder Therapiezwecke erfolgen. Das Gespräch über die Verwendung fetaler Zellen oder Gewebe darf erst geführt werden, wenn der Entschluß zum Schwangerschaftsabbruch endgültig ist. 4.4Vergünstigungen, mit denen die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Verwendung des Feten beeinflußt werden sollen, dürfen weder angeboten noch gewährt werden. 4.5Die Schwangere hat ihre Einwilligung in die Verwendung fetaler Zellen und Gewebe gegenüber dem behandelnden Arzt nach erfolgter Aufklärung schriftlich zu erteilen. Sie kann Verfügungen hinsichtlich des Umfangs der Zell- und Gewebeentnahme sowie hinsichtlich der generellen Art der Verwendung treffen; auf die Person des Empfängers darf sie keinen Einfluß nehmen. 4.6Für Entscheidungen über Zeitpunkt, Methode und Ort des Schwangerschaftsabbruches darf nur das Gesundheitsinteresse der Schwangeren, nicht das der Verwendung fetaler Zellen und Gewebe zu wissenschaftlichen, diagnostischen oder therapeutischen Zwecken bestimmend sein. 4.7Die an dem Schwangerschaftsabbruch Beteiligten dürfen nicht an der Verwendung fetaler Zellen oder fetaler Gewebe zu Forschungs- oder fremdnützigen Therapiezwecken mitwirken noch aus dieser einen Nutzen ziehen. 4.8Experimentelle Forschungen und Heilversuche, die Untersuchungen an oder mit fetalen Zellen oder fetalen Geweben zum Gegenstand haben, müssen einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zur Beurteilung vorgelegt werden. Diese hat sich zu vergewissern, daß
4.9Zur Sammlung, Aufbewahrung und Verteilung fetaler Gewebe wird die Einrichtung von Gewebebanken1) empfohlen. Die Gewebe dürfen nur für Verwendungszwecke weitergegeben werden, die von einer Ethikkommission begutachtet wurden. 4.10Für Datenschutz und Dokumentation gelten folgende Regelungen:
4.11Die Gewebebank darf von dem Nutzer lediglich den Ersatz der durch Aufbewahrung und Vermittlung entstandenen Kosten verlangen. Anmerkungen1. Übersichten bei:
2. Kellnar, St. u. T. Rattanasouwan: Die intraperitoneale fetale Dünndarmtransplantation als Therapie des Kurzdarmsyndroms. Z. Europ. J. Ped. Surgery (im Druck) 3. Stellungnahmen und Regelungsvorschriften internationaler und nationaler Institutionen:
Mitglieder des ArbeitskreisesProf. Dr. med. Dr. rer. nat. H. Beier Priv.-Doz. Dr. phil. D. Birnbacher Frau Marita Blüm, Bonn Prof. Dr. theol. F. Böckle (†) Dr. jur. H.G. Koch Prof. Dr. med. H. Hepp Frau Prof. Dr. rer. soc. Uta Gerhardt Frau Prof. Dr. med. Helga Rehder Frau Dr. med. Ingeborg Retzlaff Prof. Dr. med. Dr. theol. D. Rössler Frau Dr. jur. Gabriele Wolfslast Prof. Dr. med. H.-B. Wuermeling Prof. Dr. med. H.-P. Wolff BeraterProf. Dr. med. G. Dhom Prof. Dr. med. W. Ch. Hecker Frau Ass. Ulrike Wollersheim 1) Voraussehbar ist eine Beschränkung der Forschungsnutzung auf wissenschaftliche Institute und Großkliniken. Die Einrichtung von Gewebebanken erfolgt daher am zweckmäßigsten in den regionalen pathologischen Einrichtungen. © Bundesärztekammer · letzte Änderung 12.03.2012 |
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