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Home > Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen > Empfehlungen/ LebendorganspendeEmpfehlungen zur Lebendorganspende(Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 48 (01.12.2000), Seite A-3287-3288) Bundesärztekammer Empfehlungen zur Lebendorganspende [PDF] VorwortIn Deutschland werden zunehmend mehr Lebendorganspenden durchgeführt. Das Transplantationsgesetz lässt sie subsidiär zu, wenn ein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders zum Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus sind mit einer Lebendorganspende praktische Fragen verbunden, die allgemeiner Regelungen bedürfen, um die Praxis der Lebendorganspende so weit wie nötig zu vereinheitlichen und Unklarheiten so weit wie möglich zu vermeiden. Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe Prof. Dr. jur. Dr. med. h. c. H.-L. Schreiber PräambelTrotz des eindeutigen Vorrangs der Transplantation postmortal gespendeter Organe nimmt die Lebendorganspende in Deutschland aus verschiedenen Gründen zu: Mangel an postmortal entnommenen Organen, individuell bessere Erfolgsaussicht einer Transplantation nach einer Lebendorganspende, wachsende Bereitschaft zur Organspende unter Verwandten und Menschen, die sich persönlich nahe stehen. Bedingungen für die LebendorganspendeDie Lebendorganspende kann und soll bei den Bemühungen der Medizin um das Leben und die Lebensqualität von Empfängern (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 TPG) das Verfahren der postmortalen Organspende nur individuell ergänzen, nicht generell ersetzen. Aufklärung des SpendersEine rechtswirksame Aufklärung des Spenders zur Organentnahme muss durch den verantwortlichen Arzt gemeinsam mit einem weiteren approbierten Arzt erfolgen, der nicht mit der Transplantation befasst und von dem transplantierenden Arzt unabhängig ist. Sie muss folgendes umfassen:
Die Aufklärung muss vollständig dokumentiert, das Protokoll von allen Gesprächsteilnehmern, die Einverständniserklärung vom Spender unterschrieben werden (§ 8 Abs. 2 TPG). Versicherungsrechtliche Absicherung des SpendersDie versicherungsrechtliche Absicherung des Spenders kann die anstehenden Entscheidungen beeinflussen. Deshalb muss der verantwortliche Arzt für verständliche und verbindliche versicherungsrechtliche Auskünfte sorgen, gegebenenfalls eine in Versicherungsfragen sachverständige Person hinzuziehen. In dieser Empfehlung sind nur Hinweise möglich.
Der Spender ist kraft Gesetzes auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Transplantationszentrums. Von hier wird auch eine Komplikation gemeldet. Wann, wofür und wieweit die gesetzliche Unfallversicherung anstelle der Krankenversicherung des Empfängers Kosten übernimmt, müssen gegebenenfalls die beiden Versicherungsträger untereinander klären. Falls der Spender entsprechende Auskünfte wünscht, sollten sie von den Versicherungsträgern schriftlich eingeholt werden. Aufklärung des EmpfängersDer Empfänger muss sowohl über alle transplantationsspezifischen Fragen aufgeklärt werden als auch über die
RisikoeinschätzungUm das Risiko bei einer Lebendorganspende so gering wie möglich zu halten, sind auch beim Organspender Untersuchungen der Organfunktion und der Organmorphologie sowie zur Beurteilung der Narkose- und Operationsrisiken durchzuführen. Gutachterliche StellungnahmeDas TPG verlangt in § 8 Abs. 3 eine gutachterliche Stellungnahme einer nach Landesrecht zu bildenden unabhängigen Kommission. Sie hat nicht die medizinischen Aspekte einschließlich der Indikation der Transplantation zu beurteilen, sondern zu prüfen, ob begründete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist oder fehlt oder ein nach § 17 TPG verbotener Organhandel vorliegt. Sofern das jeweilige Landesgesetz nicht Gegenteiliges vorschreibt, ist die mündliche Anhörung jedes Spendewilligen vor der Kommission nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert. Mitglieder des Arbeitskreises „Lebendspende"Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Ch. E. Broelsch, Essen; Prof. Dr. med. F.-W. Eigler, Essen; Prof. Dr. med. J. Hauss, Leipzig; Prof. Dr. med. G. Kirste, Freiburg; H. G. Kraushaar, Schwalbach; Prof. Dr. med. W. Land, München; Prof. Dr. med. P. Schollmeyer, Freiburg; Prof. Dr. jur. Dr. h. c. H.-L. Schreiber, Göttingen Mitglieder der „Ständigen Kommission Organtransplantation“Prof. Dr. med. H. Angstwurm, München; Prof. Dr. med. E. Beleites, Jena; Prof. Dr. phil. D. Birnbacher, Düsseldorf; U. Boltz, Essen; E. Brüschwiler, Krailling; Prof. Dr. med. K. Dreikorn, Bremen; Prof. Dr. med. F.-W. Eigler, Essen; Prof. Dr. med. U. Frei, Berlin; Dr. rer. pol. W. Gerdelmann, Siegburg; Prof. Dr. med. J. Hauss, Leipzig; Prof. Dr. med. A. Haverich, Hannover; Prof. Dr. med. G. Kirste, Freiburg; Prof. Dr. jur. H.-L. Schreiber Göttingen; Dr. M. Walger, Düsseldorf; G. Werther, Mainz; RA U. Wollersheim, Köln; Prof. Dr. med. H.-B. Wuermeling, Erlangen beratend:Priv.-Doz. Dr. med. Dr. phil. E. Nagel, Hannover; Dr. G. G. Persijn, Leiden; Prof. Dr. med. K.-F. Sewing, Hannover; Prof. Dr. med. K. Vilmar, Bremen Geschäftsführung:Brigitte Heerklotz (bis Juni 1999) © Bundesärztekammer · letzte Änderung 16.11.2006 |
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