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Home > Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen > Empfehlungen/ Organentnahme postmortalEmpfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Transplantationszentren bei der postmortalen OrganentnahmeStändige Kommission Organtransplantation Bundesärztekammer VorwortDas Transplantationsgesetz verpflichtet die Krankenhäuser zur Meldung potentieller Organspender an die Transplantationszentren, sofern die medizinischen Voraussetzungen gemäß den "Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes" erfüllt sind. Dabei sind die Anforderungen an die Organentnahme zum Schutz des Organempfängers zu beachten. Die vielfachen Verknüpfungen der gesetzlichen Vorgaben waren Anlaß für die Ständige Kommission Organtransplantation, die zu beachtenden Anforderungen an alle in diesem Bereich tätigen Ärzte in den nachfolgenden Empfehlungen zusammenzufassen.
A. Gesetzliche Verpflichtung zur Meldung postmortaler potentieller Organspender und zur ärztlichen Zusammenarbeit bei der Organentnahme (§11 [ 1; 4] )"Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung ... ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser ..." "Die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen..." der Koordinierungsstelle mitzuteilen. Sinngemäß sollte die Verpflichtung zur Meldung postmortaler potentieller Spender auch nach irreversiblem Herzstillstand sowohl in Krankenhäusern wie in Instituten der Rechtsmedizin und der Pathologie wahrgenommen werden, da dann Hornhaut, Herzklappen und andere Gewebe zur Transplantation entnommen werden können. Der folgende Text befaßt sich nur mit der Zusammenarbeit von Intensivstationen, Transplantationszentren und der Koordinierungsstelle bei der postmortalen Organentnahme. B. Organisatorische Hinweise zur ZusammenarbeitUm die gesetzliche Verpflichtung erfüllen zu können, müssen Träger wie Ärzte eines jeden Krankenhauses mit einer Intensivstation die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. Für jede Intensivstation soll ein ihren Gegebenheiten angepaßtes einheitliches Vorgehen festgelegt werden. Neue Mitarbeiter müssen im Rahmen der Diensteinführung über die jeweiligen Einzelheiten informiert werden und die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Zur Feststellung des Hirntodes gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer stehen jederzeit rufbereite Konsiliardienste zur Verfügung. Sie können über die Organisationszentralen der Koordinierungsstelle gerufen werden. Die Eignung von Organen für eine Transplantation ergibt sich aus der Anamnese der Vorerkrankungen und aus verschiedenen Befunden (Einzelheiten s. unten). Konsile – noch ohne persönliche Daten – mit transplantationsmedizinisch erfahrenen Ärzten können Fehleinschätzungen und Belastungen vermeiden helfen und sollen die Explantation nicht transplantabler Organe verhüten. Vor einem Gespräch mit Angehörigen über eine postmortale potentielle Organspende müssen sowohl die Voraussetzungen der Hirntodfeststellung und das klinische Syndrom des Hirntodes von wenigstens einem Arzt nachgewiesen, als auch die medizinische Kriterien einer postmortalen Organspende geprüft sein. Gegebenenfalls kann im Gespräch mit den Angehörigen darauf hingewiesen werden, daß über eine postmortale Organspende erst nach erneuter und getrennter Untersuchung durch einen zweiten, eventuell von auswärts hinzugezogenen Arzt entschieden werden könne und müsse. Dadurch wird den Angehörigen auch Zeit zum Nachdenken wie zur Besprechung innerhalb der Familie, mit dem Krankenhausseelsorger oder einer anderen Vertrauensperson gelassen. Die Organisationszentralen der Koordinierungsstelle können die jeweils vereinbarten Aufgaben zur Vorbereitung von Organentnahmen einschließlich der Hilfe beim Gespräch mit den Angehörigen übernehmen. C. Medizinische Voraussetzungen einer postmortalen Organspende und "zum Schutz der Organempfänger erforderliche Maßnahmen" (§16 [ 1; 4] )Der Todesnachweis des potentiellen Organspenders muß nach den von der Bundesärztekammer festgelegten "Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes" erfolgen. Die Qualifikationsanforderung an die beiden Untersucher – mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung schwerer Hirnschädigungen – und die Vorschriften zur Protokollierung sind zu beachten. Medizinische Ausschlußkriterien einer postmortalen Organspende sind maligne Tumoren und Systemerkrankungen, die nach üblichem medizinischem Standard noch nicht als geheilt gelten können, bestimmte übertragbare Infektionskrankheiten und ärztlich allgemein bekannte spezielle Infektionsrisiken. Ausnahmen und Einzelheiten sind gemäß dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Konsensus-Papieren geregelt. Bevor "der Tod des möglichen Organspenders festgestellt ist" (§7), dürfen nur seine aktuell behandelnden Ärzte vom Hausarzt und von früher behandelnden Ärzten anamnestische Daten erfragen. Nach der Todesfeststellung "sind Ärzte, die den möglichen Organspender wegen einer dem Tod vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten, zur Auskunft verpflichtet (gegenüber) dem Arzt, der eine Organentnahme ... beabsichtigt oder (gegenüber) der von der Koordinierungsstelle ... beauftragten Person ...soweit dies erforderlich ist ...(für die) beabsichtigte Organentnahme ... Die Auskunft soll für alle Organe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden." (§7) Die für die Entscheidung über eine postmortale Organspende wichtigen Befunde ergeben sich im wesentlichen aus den Untersuchungen für die Intensivbehandlung. Weitere Untersuchungen dürfen erst nach der Todesfeststellung durch Hirntodnachweis und nach Zustimmung zur postmortalen Organspende erfolgen. D. Zustimmung als Voraussetzung einer postmortalen Organspende (§3, §4)Gespräche mit Angehörigen über eine postmortale potentielle Organspende lassen sich nicht normieren; gesetzliche Vorschriften müssen aber beachtet werden (§3, §4): Organspendeausweis oder andere schriftliche Erklärung des toten potentiellen Organspenders
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