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Home > Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen > Stellungnahmen zu G- Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 i.V.m. §137f Abs. 2 SGB V zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Richtlinien zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach ...... § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) 02.02.2012 Die Bundesärztekammer ist mit Schreiben vom 04.01.2012 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgefordert worden, eine Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 i.V.m. § 137f Abs. 2 SGB V zu Richtlinien zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/ DMP-RL) abzugeben. Hintergrund der Beschlussaufforderung ist das zum 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG). Danach regelt nunmehr der G-BA in Richtlinien die Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f SGB V, anstatt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hierzu lediglich Empfehlungen für dessen Rechtsverordnung zu geben. Empfehlungen zu den DMPs chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen – Teile I und II (Asthma bronchiale und COPD) sowie Brustkrebs hatte der G-BA dem BMG im Zeitraum Oktober 2009 bis Juli 2011 übermittelt, ohne dort aber noch in eine Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 Nr. 3 SGB V überführt worden zu sein. Gegenstand des Beschlusses soll laut tragenden Gründen die formale Überführung der bereits beschlossenen aktualisierten Anforderungsinhalte in eine Richtlinienform sowie die rechtssichere Verankerung der Richtlinienvorgaben mit in diesem Zusammenhang stehenden, auch nach Inkrafttreten des GKV-VStG geltenden Vorgaben der Risikostrukturausgleichsverordnung sein. Die Inhalte der Anforderungen sollen gegenüber den beschlossenen Empfehlungen unverändert bleiben. Die Bundesärztekammer nimmt zu dem Beschlussentwurf wie folgt Stellung: Die Bundesärztekammer verweist für inhaltliche Hinweise zu den vom Beschluss berührten strukturierten Behandlungsprogrammen auf ihre dem G-BA bereits vorliegenden Stellungnahmen vom 29.04.2009 (COPD), 18.10.2010 (Brustkrebs) und 07.04.2011 (Asthma). Zum Vorgang der formalen Überführung der strukturierten Behandlungsprogramme in die Richtlinienkompetenz des G-BA als Folge des GKV-VStG hat die Bundesärztekammer keine Änderungs- oder Ergänzungshinweise. Berlin, 02.02.2012
© Bundesärztekammer · letzte Änderung 20.07.2012 |
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