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Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Datenfluss Mammographie-Screening-Evaluation

24.07.2008

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Datenfluss Mammographie-Screening-Evaluation [PDF] (197,12 KB) 

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 26.06.2008 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss aufgefordert, eine Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 8a SGB V zu einer Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie abzugeben. Geändert werden soll der Abschnitt der Richtlinie, in dem die Evaluation des Mammographie-Screenings geregelt ist (Abschnitt B, Nr. 4 Buchstabe „n) Evaluation“). Die bislang gültigen Formulierungen dieses Abschnitts haben sich als nicht ausreichend erwiesen, wesentliche Ziele der Evaluation wie die Erfassung von Intervallkarzinomen (Auftreten von Brustkrebs in der Zeit nach einem negativen Screening-Ergebnis und vor dem nächsten planmäßigen Screening-Termin) und falsch negativen Befunden umzusetzen.

Nachbesserungsbedarf sieht der Unterausschuss Prävention vor allem bei der ursprünglichen Annahme, wonach allein mit Hilfe der sog. Kontrollnummern eine zuverlässige Zuordnung von Datensätzen der Screening-Teilnehmerinnen möglich sei. Das Kontrollnummern-System ist von epidemiologischen Krebsregistern entwickelt worden und dient der Pseudonymisierung der Daten der Screening-Teilnehmerinnen, um den Registerstellen einen datenschutzkonformen Umgang mit den Daten zu ermöglichen. Obwohl die Generierung der Kontrollnummern aus Namensbestandteilen und Geburtstag eindeutig ist, führen die uneinheitliche Dokumentation von Namen oder Namenswechsel in der Praxis zur Bildung unterschiedlicher Kontrollnummern, so dass identische Teilnehmerinnen in ihrer pseudonymisierten Form nicht mehr als solche erkannt werden können oder lediglich namensgleiche Personen fälschlich als identisch behandelt werden. Damit ist eine Longitudinalbeobachtung oder das Zusammenführung gleichzeitig erhobener Datensätze aus unterschiedlichen Quellen nicht möglich. Im Begründungstext des G-BA wird eine Fehlerquote beim Datenabgleich zwischen 10 u. 20% genannt. Die Krebsregister nutzen inzwischen eine Ergänzung der Kontrollnummern um Klartextangaben (Geburtsmonat, Geburtsjahr, PLZ, Wohnort). Damit soll der Anteil von Fehlzuordnungen auf max. 2% reduziert werden können. Die Verwendung dieser Klartextangaben soll künftig, ergänzend zu den in der Zentralen Screening-Stelle generierten Kontrollnummern, auch in den einzelnen Screening-Einheiten benutzt werden.

Diese und weitere Verbesserungen im Abgleich mit den Daten aus den Screening-Einheiten mit den Krebsregistern bzw. in den Datenflüssen sollen dafür sorgen, dass künftig u. a. eine vollständig pseudonymisierte Evaluation aller Intervallkarzinome in den Referenzzentren möglich ist.

Die Bundesärztekammer nimmt zu den vorgesehenen Änderungen wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer begrüßt die vorgesehenen Änderungen als Maßnahme, die Möglichkeiten einer Evaluation des Mammographie-Screenings, insbesondere vor dem Hintergrund der komplexen und mit größter Sorgfalt zu treffenden Abwägungen zwischen Nutzen und Risiken eines solchen Programms, zu verbessern.

Berlin, 24.07.2008
Dr. med. Regina Klakow-Franck, M.A.
Leiterin Dezernate 3 u. 4

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