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Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Quotenregelung psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen

08.04.2009

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Quotenregelung psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen [PDF] (245,34 KB)

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 11.03.2009 zur Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 SGB V bezüglich einer weiteren Änderung der bestehenden Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgefordert, nachdem die Richtlinie bereits mehrfach Gegenstand von Änderungen durch den G-BA gewesen ist (vgl. die Stellungnahmen der Bundesärztekammer vom 01.02.07, 31.08.07, 05.12.07, 28.01.08, 27.03.08, 02.09.08, 12.12.08 und 11.02.09).

Die geplante Änderung ist eine Folge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG). Dabei ist § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V („Überversorgung“) neu gefasst worden, um die psychotherapeutische Versorgungssituation für Kinder und Jugendliche zu verbessern. Hintergrund ist die Anpassung des Versorgungsangebots an die tatsächliche Prävalenz psychischer Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen. Hier musste angesichts häufig langer Wartezeiten insbesondere der Zugang zur Versorgung als nicht adäquat betrachtet werden. Die Neuregelung soll außerdem mittels sogenannter Mindestquoten eine Überversorgung von Planungsbereichen mit einer Gruppe aus dem Bereich der psychotherapeutisch tätigen Psychotherapeuten und Ärzten verhindern:

§ 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V: „In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist.“

Die alte Fassung von § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V hatte wie folgt gelautet:

„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustellen, dass jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe vom 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten ist.“

Die Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie soll erfolgen durch

  • Ergänzung eines neuen Absatzes 6a in § 5 der Richtlinie. Hierin wird konkretisiert, wer als Leistungserbringer für eine ausschließlich psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen gelten kann. Welche Leistungen psychotherapeutische Leistungen sind, wird per Verweis auf den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt
  • Neufassung der Nrn. 2 und 3 in § 22 der Richtlinie durch Übernahme der neuen gesetzlichen Quoten für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen
  • Formulierung einer Übergangsregelung in § 47 zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie, u. a. um in den einzelnen Planungsbereichen des jeweiligen Bezirks eine möglichst gleichmäßige Anhebung der Versorgung zu erreichen und, zur Vermeidung von Fehlallokationen, eine verlässliche Ermittlung des Versorgungsstandes nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung zu ermöglichen.

Der Bundesärztekammer wurde hierzu ein einheitlicher Beschlussentwurf des zuständigen „Unterausschusses Bedarfsplanung“ vorgelegt.

Die Bundesärztekammer nimmt zur Richtlinienänderung wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer hält die vorgesehenen Änderungen im Kontext der notwendigen Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und als Folge der gesetzlichen Änderung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V für folgerichtig und hat keine Änderungshinweise.

Berlin, 08.04.2009
Dr. med. Regina Klakow-Franck, M.A.
Leiterin Dezernate 3 u. 4

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