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Home > Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen > Stellungnahmen zu G- Stellungnahmen der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zu den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Richtlinien nach § 92 Abs. 1Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Kapselendoskopie bei Blutungen des Dünndarms11.08.2010 Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 13.07.2010 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgefordert, eine Stellungnahme gem. § 91 Abs. 5 SGB V über eine Änderung der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Kapselendoskopie bei Blutungen des Dünndarms“ abzugeben. Der Beschlussentwurf geht zurück auf einen Antrag zur Beratung durch den AOK-Bundesverband vom 25.05.2007, Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zu prüfen. Der Unterausschuss Methodenbewertung des G-BA kommt bezüglich des Nutzens der Kapselendoskopie einheitlich zu dem Schluss, dass die entscheidenden Anforderungen, - diagnostische Genauigkeit und Relevanz der therapeutischen Konsequenzen – erfüllt seien. Ebenso sei die Notwendigkeit gegeben, da die Indikation der obskuren gastrointestinalen Blutungen eine hohe Relevanz habe und aufgrund der schwierigen endoskopischen Zugänglichkeit des Dünndarms für das Verfahren eine relative Alternativlosigkeit vorläge. Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit stünden dem G-BA hingegen die erforderlichen Daten für die Kapselendoskopie nicht zur Verfügung. Dissens herrscht im Unterausschuss Methodenbewertung bezüglich der Festlegung von Qualitätssicherungsanforderungen zur Durchführung und Auswertung kapselendoskopischer Untersuchungen. So soll der Arzt in jedem Fall neben eingehenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der bildgebenden Dünndarmdiagnostik über eine angemessene Qualifikation in der Durchführung bzw. Auswertung der Kapselendoskopie verfügen. Strittig ist, wie diese Qualifikation nachzuweisen ist. Eine Position („A“) lautet,
Die andere Position („B“) sieht vor, eine angemessene Qualifikation in der Durchführung bzw. Auswertung dadurch nachzuweisen,
Ein weiterer Dissens bei den Qualitätssicherungsanforderungen besteht in den apparativen Voraussetzungen. So wird die Qualität der Kapselendoskopiesysteme unterschiedlich definiert:
Die Bundesärztekammer nimmt zum Beschlussentwurf wie folgt Stellung: Die Bundesärztekammer teilt die positive Einschätzung des G-BA bezüglich des Nutzens der Kapselendoskopie bei der angegebenen Indikation. Bezüglich der im Beschlussentwurf verbliebenen Dissenspunkte ist aus Sicht der Bundesärztekammer folgendes anzumerken:
Schließlich möchte die Bundesärztekammer noch auf § 2 Abs. 1a der Anlage 1 zur Richtlinie eingehen. Hier ist im Beschlussentwurf unter „a) Fachliche Befähigung“ eine Präzisierung der Facharztbezeichnung notwendig (Ergänzungshinweis der Bundesärztekammer im Fettdruck wie folgt): "Zur Durchführung und Auswertung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind Fachärzte Innere Medizin und Gastroenterologie und Berlin, 11.08.2010
© Bundesärztekammer · letzte Änderung 09.01.2012 |
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