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Ärztliche Ausbildung in Deutschland

(Stand: 14. Juli. 2006)

Numerus Clausus

Im medizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze werden zentral durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund nach einem von den Ländern festgelegten Zulassungsverfahren vergeben. Darüber hinaus können die Hochschulen seit dem Wintersemester 2000/01 Studienplätze in einem eigenen Auswahlverfahren vergeben.

Abitur

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.11.1999 (BGBl. I S. 2162) beinhaltet u. a. die Abschaffung der allgemeinen Hochschulreife als obligatorische Prüfungsvoraus­setzung für die Studiengänge der akademischen Heilberufe. An die Stelle der "allgemeinen Hochschulreife" tritt die "Hochschulzugangsberechtigung" der Länder. Somit wird den Ländern das Recht eingeräumt, auch Personen ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur) den Zugang zum Studium der Heilberufe zu eröffnen. Die Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Studienverlauf

Maßgebend für die ärztliche Ausbildung und den Zugang zum ärztlichen Beruf ist die Bundesärzteordnung (BÄO) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Approbationsord­nung (ÄAppO) für Ärzte in der vollständigen Neufassung vom 27. Juni 2002 (BGBL I S. 2405 ff.), welche am 01. Oktober 2003 in Kraft getreten ist.

Nach geltendem Recht (§ 1 Abs. 2 ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung:

  • ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens sechs Jahren und drei Monaten inklu­sive der Prüfungszeiten, wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen umfasst
    (§ 3 ÄAppO);
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5 ÄAppO);
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (§ 6 ÄAppO);
  • eine Famulatur von vier Monaten (§ 7 ÄAppO) und
  • folgende Prüfungen:

- Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach zwei Jahren

- Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Praktischen Jahr (PJ)

Das Studium ist aufgeteilt in einen vorklinischen Teil von zwei Jahren und einen klinischen Teil von vier Jahren. Das letzte Jahr des klinischen Studiums entfällt auf eine zusammen­hängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten (Praktisches Jahr, PJ).

Das Studium umfasst theoretische und praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Ärzte legt nur die Pflichtpraktika und Pflichtkurse sowie für den vorklinischen Teil des Stu­diums Pflichtseminare fest. Die übrigen Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesun­gen, werden von den Hochschulen bestimmt.

Prüfungen

Der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren tritt an die Stelle der bisherigen ärztlichen Vorprüfung (Physikum). Er umfasst die Fächer Physik und Physiologie, Chemie und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie und Anatomie, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie.

Der zweite Abschnitt nach einem weiteren Studium von vier Jahren ersetzt das bisher drei­teilige Staatsexamen. Nach Bestehen des zweiten Abschnitts können die Absolventen ihre Approbation beantragen. Seit dem 1. Oktober 2004 ist die vor der Vollapprobation verlangte Pflichtzeit als Arzt im Praktikum abgeschafft.

Die staatlichen Prüfungen werden nach der Approbationsordnung für Ärzte vor den von den Bundesländern eingerichteten Landesprüfungsämtern für Medizin abgelegt (§ 9 ÄAppO). Die Verordnung enthält Prüfungsstoffkataloge für die schriftlichen Prüfungen und regelt Gegenstände der mündlichen Prüfungen.

Im Verlauf des Studiums finden außerdem laufend Leistungskontrollen statt. Der Besuch der vorgeschriebenen Pflichtunterrichtsveranstaltungen ist bei der Meldung zu den Prüfungen durch Bescheinigungen über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an diesen Unter­richtsveranstaltungen nachzuweisen. Der Erfolg der Teilnahme wird i. d. R. durch mündliche oder schriftliche Leistungskontrollen durch den betreffenden Hochschullehrer festgestellt.

Prüfungszeugnisse

Der Prüfling erhält nach Bestehen der jeweiligen Prüfung (§ 26 und § 32 ÄAppO) vom zu­ständigen Landesprüfungsamt für Medizin ein Zeugnis.

Das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist das Abschlusszeugnis über die Ärztliche Prüfung. Es enthält eine Gesamtnote, bei deren Ermittlung der Zweite Ab­schnitt gegenüber dem Ersten doppelt gewichtet wird (§ 33 ÄAppO).

Dieses Zeugnis ist ein der gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten des EWR unterliegendes ärztliches Diplom über ein abgeschlossenes, den Vorschriften des EU-Rechts entsprechendes Hochschulstudium der Medizin.

Modellstudiengänge

Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 11.02.1999 wurde bereits in der alten ÄAppO die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Modellstudiengängen in der medizinischen Ausbildung geschaffen. Durch die Neurege­lung können innovative Entwicklungen und alternative Studiengänge auf den Weg gebracht werden, auch wenn sie von einigen ansonsten zwingenden Vorgaben der Approbationsord­nung für Ärzte abweichen. Der erste Modellversuch wurde an der Charité Berlin initiiert. Das in Berlin entwickelte Pilotprojekt orientierte sich an internationalen Vorbildern wie Harvard und der kanadischen Reform-Universität McMaster. Mittlerweile ist die Zahl der Modell­studiengänge angestiegen (neben Berlin gibt es diese u. a. in Bochum, Köln, Aachen, Witten/Herdecke, Heidelberg und Hannover).

Approbation

Aufgrund des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung wird auf Antrag bei der zuständigen Stelle des Landes (§ 39 ÄAppO) und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten des EWR oder Eigenschaft als heimatloser Ausländer; körperliche Eignung; charakterliche Eignung) die Approbation als Arzt erteilt. Die Möglichkeit der Erteilung einer Approbation als Arzt an Staatsangehörige eines Drittlandes ist eng begrenzt (§ 3 Abs. 3 BÄO). Die Zuständigkeit für die Erteilung der Approbation als Arzt bzw. der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs liegt bei den zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder. (Aus­nahme: in Niedersachsen ist die Approbationsbehörde seit 01.04.2006 bei der Ärztekammer angesiedelt. Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs.

Promotion

Die Promotion zum "Dr. med." (akademischer Grad) richtet sich nach den Promotionsord­nungen der Medizinischen Fakultäten und Fachbereiche. Eine Promotion zum "Dr. med." ist zur Berufsausübung und zur Weiterbildung nicht erforderlich.

Berufsausübung

Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist der Besitz einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.

Die Regelung der Berufsausübung der Ärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Auf­grund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen in den einzel­nen Bundesländern sind die Ärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Ärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u. a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im Einzelnen.

Danach sind Ärzte allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufs­pflichten in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden.

Die Bundesärzteordnung (§§ 5, 6 BÄO) sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Arzt zurückzunehmen bzw. ruhen zu lassen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig ge­macht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt­lichen Berufs ergibt.

Weiterbildung

Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Er­laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß BÄO begonnen werden. Die Weiter­bildung und die Anerkennung als Facharzt richtet sich nach Kammer- bzw. Heilberufsge­setzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.

In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen für die einzelnen Fachgebiete.

Ärzte in der Weiterbildung sind hauptberuflich als angestellte Ärzte tätig und erhalten eine Vergütung als Assistenzarzt.

Der Arzt erhält nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Weiterbildung, die u. a. in einer Prüfung nachgewiesen wird, von der zuständigen Ärztekammer die Anerkennung, die zum Führen der Facharztbezeichnung berechtigt.

Regelungen über die Zulassung und Tätigkeit als Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Vertragsarztrecht.

Hinweis: Diese Angaben stellen nur einen grundsätzlichen Überblick dar. Bei konkreten Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Dekanat oder Landesprüfungsamt bzw. an die zustän­dige Landesärztekammer.

Checkliste für das Krankenpflegepraktikum

Checkliste für Krankenpflegepraktikum.pdf  

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