Befundberichte für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit
Neue Fassung ab dem 01.01.2009
Vereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit
zwischen
der Bundesagentur für Arbeit (BA), Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Leiter Zentralbereich SP II der Zentrale der BA
und
der Bundesärztekammer, Herbert-Lewin-Platz 1 (Wegelystr.), 10623 Berlin,
vertreten durch den Präsidenten
- nachfolgend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt -
Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesärztekammer vereinbaren zur Verbesserung der Kooperation zwischen der Ärzteschaft und den Agenturen für Arbeit ein vereinfachtes und einheitliches Verfahren zur Zusammenarbeit, das die Kassenärztliche Bundesvereinigung zustimmend zur Kenntnis nimmt.
§ 1
Ziel der Vereinbarung
(1) Eine große Zahl der rat- oder arbeitsuchenden Kunden der Bundesagentur für Arbeit hat gesundheitliche Beeinträchtigungen und ist in ärztlicher Behandlung. Die erfolgreiche Vermittlung und Beratung dieses Personenkreises setzt voraus, dass die vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen nach Art, Schwere und Auswirkung umfassend berücksichtigt werden. Dies liegt auch im Interesse der Patienten bzw. entspricht den Zielen der Krankenbehandlung und der Prävention.
(2) Ziel der Vereinbarung ist ein einfaches und einheitliches Verfahren der Information der Ärztinnen und Ärzte der Agenturen für Arbeit durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und die Regelung der Vergütung. So können Doppeluntersuchungen und Zeitverluste im Interesse der Patienten bzw. der Kunden der Agenturen für Arbeit vermieden werden. Die Vertragspartner streben darüber hinaus an, dass hierdurch schrittweise ein kooperatives Aufgabenverständnis der behandelnden Ärzte und der sozialmedizinischen Gutachter entsteht, damit im Sinne eines "gemeinsamen Versorgungsauftrags" der Chronifizierung und Verschlimmerung von Krankheit und Behinderung vorgebeugt bzw. die Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen und Arbeitsleben bestmöglich gesichert werden kann. Die von der Bundesärztekammer vertretenen Ärzte unterstützen diese Ziele durch Übersendung von Befundunterlagen und Befundberichten (§ 3 Abs. 2) an die Agenturen für Arbeit.
§ 2
Rechtliche Grundlagen
(1) Nach § 100 Abs. 1 SGB X sind Ärzte verpflichtet, den Agenturen für Arbeit im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von deren Aufgaben erforderlich ist und der Betroffene im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat.
(2) Die Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der Ärztekammern wirkt nach ihrer Satzung auf eine möglichst einheitliche Regelung für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hin.
§ 3
Verfahren
(1) Machen eine Kundin oder ein Kunde der Agentur für Arbeit bei der Anmeldung oder im Beratungsgespräch gesundheitliche Einschränkungen geltend, so ist von der Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft zu prüfen, ob diese für die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt von Bedeutung sein können. Für diese Fragen ist in vielen Fällen die medizinische Sachaufklärung durch den Ärztlichen Dienst (ÄD) der Agentur für Arbeit notwendig. Hierzu benötigt die Ärztin oder der Arzt der Agentur für Arbeit in den meisten Fällen Informationen von den behandelnden Kolleginnen und Kollegen.
(2) Zu diesem Zweck bittet die zuständige Ärztin / der zuständige Arzt der Agentur für Arbeit die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt entweder um die Übermittlung bereits vorliegender Befundunterlagen oder um die Erstellung und Zusendung des Befundberichtes (inklusive relevante Befundunterlagen) innerhalb von 10 Werktagen auf der Basis eines entsprechenden Vordruckes, der dem Anschreiben an die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt beigefügt ist (Anlagen 1* und 2). Eine Erklärung der Kundin / des Kunden über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wird dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin vorgelegt.
* Die Vertragspartner wirken darauf hin, dass der für den vereinbarten Befundbericht verwendete Formulardatensatz zeitnah in das Quartalsupdate der KBV für die Anbieter von Praxissoftware aufgenommen wird.
§ 4
Inhalt des Befundberichts
Im Befundbericht sollen die relevanten Diagnosen, aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowie die aktuelle Therapie dargestellt werden. Darüber hinaus sind vorliegende Befundberichte, Arztbriefe, Laborbefunde, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte sowie Gutachten beizufügen. Einzelheiten sind dem Vordruck (Anlage 2) zu entnehmen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt haben auch die Möglichkeit, zur weiteren Auskunftserteilung einen telefonischen Rückruf der Ärztin oder des Arztes der Agentur für Arbeit zu wünschen. Ebenfalls können sie anzeigen, dass sie über die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit unterrichtet werden wollen. In diesem Fall muss eine von der Patientin oder dem Patienten unterzeichnete Entbindung der Ärztin oder des Arztes der Agentur für Arbeit von der Schweigepflicht vorgelegt werden.
§ 5
Vergütung
Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und beträgt 32,50 Euro für die Ausstellung eines vollständigen Befundberichtes (ohne nähere gutachterliche Äußerungen), übermittelt innerhalb von 10 Werktagen. Für die Anfertigung von Kopien der Befundunterlagen werden in Anlehnung an das JVEG 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite erstattet (siehe Vordruck Anlage 3) Anfallende Portokosten werden übernommen. Im Ausnahmefall zur Verfügung gestellte Originalbefunde werden umgehend an den Arzt zurückgesandt.
§ 6
Umsatzsteuerpflicht
Die Erstellung eines solchen Befundberichts wird als eine steuerpflichtige gutachterliche Leistung angesehen. Sofern eine Ärztin / ein Arzt Umsatzsteuer abzuführen hat und nicht der so genannten Kleinunternehmerklausel unterliegt, ist ihr / ihm - mit Rückforderungsvorbehalt für den Fall sowie nach Maßgabe einer anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidung - die anteilige Umsatzsteuer zu erstatten.
§ 7
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen über die Änderung des Schriftformerfordernisses nach Satz 1 sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich getroffen sind.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung, im Falle von Änderungen oder Ergänzungen nach Absatz 1 auch in der geänderten oder ergänzten Fassung, unwirksam geworden sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen damit nicht zusammenhängenden Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Falle ist die unwirksame Bestimmung im Wege der Vertragsänderung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Berlin.
Nürnberg, den Berlin, den
Im Auftrag des Vorstandes Präsident der
der Bundesagentur für Arbeit Bundesärztekammer
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Kay Senius Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Dietrich Hoppe
Veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 51–52(22.12.2008), S. A 2775 - A 2777
Vereinbarung über das Verfahren der Erstellung von Befundberichten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit [PDF]
Anschreiben an die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt [PDF]
Vordruck für den Befundbericht [PDF]
Vordruck für die Liquidation [PDF]