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Sie befinden sich hier: Home > Ärzte > Gebührenordnung > Abrechnung > Beschlüsse Zent. Konsultationsausschuss > Chirurgie > Herzchirurgische Leistungen > Abzug Abzug der EröffnungsleistungBeschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer Angesichts der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L" der GOÄ sieht der Ausschuß folgende Auslegung als sachgerecht an: Die GOÄ-Positionen 3065 bis 3091 beinhalten die Brustkorberöffnung. Dagegen ist die Thorakotomie in Nr. 3050 GOÄ nicht enthalten. Wird mehr als eine der Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 3065 bis 3091 im Rahmen einer Operation erbracht und berechnet, so ist ab der zweiten Leistung jeweils die Gebühr nach GOÄ-Nr. 2990 abzuziehen. Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer © Bundesärztekammer · letzte Änderung 05.02.2007 |
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