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Berechnung der Blutgasanalyse

Beschlüsse des Ausschusses 'Gebührenordnung' der Bundesärztekammer

5. Sitzung vom 13. 03. 1996

Die Berechnung auf Grundlage der Nr. 3710 GOÄ (Speziallabor) ist zwingend. Die Berechnung daneben der Nr. 303 GOÄ (Punktion oberflächiger Körperteile) sowie der Nr. 3715 (Bikarbonatbestimmung) ist nicht zulässig, da die Leisung nach Nr. 303 nicht vorliegt und die Bikarbonatbestimmung einzig rechnerisch erfolgt, demnach gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 5 vor Abschnitt M nicht berechenbar ist. Die Messung und Berechnung nach Nr. 602 GOÄ (Oxymetrie) ist möglich, da diese zwar grundsätzlich aus der Blutgasanalyse unter Einbezug des Hb-Wertes berechenbar ist, dieser aber aktuell nicht vorliegt. Die Messung ist sachlich allerdings nur bei bestimmten Indikationen sinnvoll, z.B. Anämie. In diesen Fällen ist Nr. 602 neben Nr. 3710 berechenbar.

Die Leistung nach Nr. 614 (transcutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks) ist zeitgleich mit der Blutgasanalyse nicht berechenbar, da der Sauerstoffpartialdruck bereits mit der Blutgasanalyse gemessen wird. Möglich ist jedoch die Berechnung der Nrn. 614 und 3710 in den Fällen, in denen die Leistungen zeitlich getrennt erbracht werden müssen.


Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer
Stand: 13.03.1996
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244

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