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Arbeiten im Ausland

Informationen für inländische Ärzte zum Arbeiten im Ausland

Zuständig für alle Anrechnungsfragen von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten oder Facharztzertifikaten sind die Landesärztekammern/ Bezirksärztekammern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts Angelegenheiten der Weiterbildung verantwortlich wahrnehmen. Die Zuständigkeit einer Landesärztekammer begründet sich nach dem jeweiligen Heilberufkammergesetz, insbesondere nach dem Ort der Ausübung ärztlicher Tätigkeit oder, sofern keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, nach dem Ort der Hauptwohnung.

Grundsätzlich kann von einer Anrechnungsfähigkeit von im Ausland absolvierten Tätigkeiten auf die Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden, wenn diese den Inhalten der deutschen Weiterbildungsordnung entsprechen.

Eine Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden. Der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

Bei einer nicht nach deutschem Recht ausgestellten Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes muss durch die zuständige Landesgesundheitsbehörde geprüft werden, ob die im Ausland erlangte Approbation bzw. Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes den entsprechenden deutschen Urkunden gleichwertig ist.

Auch in diesen Fällen kann eine Weiterbildung in Deutschland erst nach diesem Zeitpunkt als anrechnungsfähig in Betracht kommen.

Die Weiterbildung muss als Assistenzarzttätigkeit in unselbständiger Stellung gegen Entgelt unter der Leitung eines von der national zuständigen Stelle zur Weiterbildung befugten leitenden Arztes an einer für die Weiterbildung geeigneten und anerkannten Einrichtung absolviert werden.

Es sind gemäß der Weiterbildungsordnung nur jene Weiterbildungs- bzw. Tätigkeitsabschnitte anrechnungsfähig, die mindestens 6 Monate in einer Einrichtung ausgeübt worden sind (Ausnahme in der Allgemeinmedizin: Anrechenbare Zeiten können teilweise bereits ab 3 Monaten angerechnet werden). Darüber hinaus ist es zwingend notwendig, dass der zur Weiterbildung befugte leitende Arzt ein eingehendes und detailliertes Zeugnis über die Tätigkeiten ausstellt, welche in dem betreffenden Zeitraum dem Assistenzarzt vermittelt wurden. Soweit es sich um eine Facharzt-Weiterbildung, einem Schwerpunkt oder einer Zusatz-Weiterbildung gehandelt hat, in welchem nach deutschem Weiterbildungsrecht Leistungsverzeichnisse erbracht werden müssen, wie beispielsweise eine bestimmte Anzahl an Operationen oder endoskopische Untersuchungen oder Geburten usw. ist hierüber eine Zusammenstellung einzureichen.

Mindestens 1 Jahr der Assistenzarzttätigkeit muss in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden, wenn

  • eine Weiterbildung ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeleistet wurde.
  • eine Weiterbildung innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger einer dieser Mitgliedstaaten ist.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass keinerlei rechtlich bindende vorherige Zusage über die Anrechnungsmöglichkeit einer im Ausland absolvierten ärztlichen Tätigkeit auf die Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann.

Stellenangebote für das Ausland finden Sie im Deutschen Ärzteblatt (www.aerzteblatt.de) oder bei der Arbeitsagentur.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von ärztlichen Organisationen und zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb der Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.

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