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Staatsangehörige der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz

  1. Staatsangehörige eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz, die ihre ärztliche Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben

  2. Staatsangehörige eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz mit ärztlichem Basisdiplom aus einem Nicht-EU-Land

Staatsangehörige eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz, die ihre ärztliche Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben

Staatsangehörige eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz, die ihre ärztliche Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben, dürfen eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland erst aufnehmen, nachdem sie von der zuständigen Oberen Landesgesundheitsbehörde (in dem Bundesland in dem Sie wohnen oder in dem Sie beabsichtigen Ihre Tätigkeit aufzunehmen) nach Antragstellung die Approbation als Arzt  erhalten haben. Diese ist die Voraussetzung für den uneingeschränkten Zugang zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland. Die Approbation berechtigt zur Ausübung des ärztlichen Berufes an Krankenhäusern, in Instituten usw. und in eigener Praxis.

Entsprechend der Approbationsordnung für Ärzte §39 sind bei dem Antrag auf Approbation bei der entsprechenden Behörde vorzulegen:

  • Ein kurz gefasster Lebenslauf

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit

  • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 4 Wochen)

  • Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztliche Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
  • Zeugnis über die ärztliche Prüfung bzw. Zeugnis der Hochschule über die Beendigung des Hochschulstudiums (gem. Richtlinie 93/16/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen).

Nach Erteilung der Approbation muss der Arzt sich unverzüglich bei der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Landesärztekammer anmelden.

Beabsichtigt ein Staatsangehöriger eines der EWR-Mitgliedstaaten eine fachärztliche Tätigkeit auszuüben, so sind die im Herkunftsland erworbenen Diplome und Tätigkeitsnachweise bei der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen, damit diese prüft, ob die Genehmigung zum Führen einer in Deutschland zugelassenen Bezeichnung erteilt werden kann.

Eine Tätigkeit im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung kann nur dann ausgeübt werden, wenn zuvor die Zulassung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erfolgt ist. Für die Antragstellung auf Zulassung bei einer der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ist neben der Approbation und dem Besitz einer Facharztqualifikation die Eintragung in das Arztregister Voraussetzung.

Spezielle Arztstellen zur Absolvierung einer Weiterbildung zur Erlangung einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Bereichsbezeichnung sind nicht vorgesehen. Eine Weiterbildung ist grundsätzlich nur im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses möglich. Über Sonderfälle wie Stipendien informiert Sie die zuständige Landesärztekammer.

Eine Stellenvermittlung an Krankenhäuser und Institute bzw. andere Einrichtungen des Gesundheitswesens wird von den Arbeitsagenturen bzw. der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung durchgeführt:

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

Info-Center der ZAV
Tel.: + 49 228  713 1313
E-Mail: Internationaler-Service@arbeitsagentur.de
www.ba-auslandsvermittlung.de
www.arbeitsagentur.de

Interessenten für eine ärztliche Arbeitsmöglichkeit informieren sich zweckmäßigerweise im Stellenanzeigenteil des wöchentlich erscheinenden

”Deutsches Ärzteblatt”
Ottostraße 12
50859 Köln
Telefon: +49 (0) 22 34 70 11 - 1 20
Telefax: +49 (0) 22 34 70 11 - 1 42
E-Mail: aerzteblatt@aerzteblatt.de

Jeder Arzt, der in Deutschland tätig ist, erhält nach der Anmeldung bei der Landesärztekammer das ”Deutsche Ärzteblatt” automatisch zugestellt.

Über die Weiterbildungsabteilungen der Landesärztekammern sind außerdem Listen der weiterbildungsbefugten Stellen in den einzelnen Facharztrichtungen erhältlich. Häufig können sie auch von den jeweiligen Internetauftritten heruntergeladen werden.

Sollten Sie an einer Niederlassung als Kassenarzt in eigener Praxis interessiert sein, möchten wir Ihnen dringend raten, sich vorher von der für den in Aussicht genommenen Praxisort zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beraten zu lassen und sich auch an deren Bekanntmachungen im ”Deutschen Ärzteblatt” zu orientieren.

Bitte beachten Sie:

Derzeit werden von den Oberen Landesgesundheitsbehörden polnische Arztdiplome, deren Ausbildung vor 1993 begonnen wurde, nicht anerkannt.


Staatsangehörige eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz mit ärztlichem Basisdiplom aus einem Nicht-EU-Land

Staatsangehörige eines der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz, die ihre ärztliche Ausbildung außerhalb der EU/EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben, dürfen eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland erst aufnehmen, nachdem sie von der zuständigen Oberen Landesgesundheitsbehörde (in dem Bundesland in dem Sie wohnen oder in dem Sie beabsichtigen die Tätigkeit aufzunehmen) nach Antragstellung die vorläufige Berufserlaubnis als Arzt  erhalten haben. Vor Ausstellen der vorläufigen Berufserlaubnis prüft die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes.

Bitte wenden Sie sich zunächst an die Behörde, die für Sie regional in Frage kommt.

Die Arbeitsgemeinschaft der Landesprüfungsämter gibt jährlich eine (nicht verbindliche) Einstufungsliste als Empfehlung zur Anerkennung von Nicht-EU-Diplomen heraus. Besteht keine objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragsstellers mit dem deutschen Diplom, wird der Antragsteller nach Ableistung einer unterschiedlichen langen Praxis-Zeit an einem Krankenhaus (meist unentgeltlich) zu einer sogenannten Kenntnisstandprüfung eingeladen. Dabei handelt es sich um eine mündliche Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.

Über die Ausstellung der Approbation als Arzt wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Diese ist dann die Voraussetzung für den uneingeschränkten Zugang zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland. 

Beabsichtigen Sie eine fachärztliche Tätigkeit auszuüben, so sind die im Herkunftsland erworbenen Diplome und Tätigkeitsnachweise bei der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen, damit diese prüft, ob die Genehmigung zum Führen einer in Deutschland zugelassenen Bezeichnung erteilt werden kann.

Eine Tätigkeit im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung kann nur dann ausgeübt werden, wenn zuvor die Zulassung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung erfolgt ist. Für die Antragstellung auf Zulassung bei einer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist die Eintragung in das Arztregister Voraussetzung. Voraussetzung dafür ist wiederum die Approbation.

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