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Sie befinden sich hier: Home > Ärzte > Internationales > Ärztliche Tätigkeit im Ausland Ärztliche Tätigkeit im AuslandIn der Regel sind die nationalen Gesundheitsministerien für Fragen rund um die ärztliche Zulassung Ansprechpartner. Bei Informationen bezüglich der Weiterbildung können auch die nationalen Ärztevereinigungen weitere Auskünfte bezüglich zuständiger Stellen geben. In manchen Ländern gibt es spezielle Registrierungsbehörden, die oft bei den Gesundheitsministerien angesiedelt sind (z. B. Medical Councils). Adressen finden Sie in unseren Länderlisten. Bitte beachten Sie, dass unsere Länderlisten aus Kontakten und / oder Recherchen entstanden sind und somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Weiterbildung im AuslandVor Weggang ins Ausland sollte unbedingt die Weiterbildungsabteilung Ihrer zuständigen Landesärztekammer kontaktiert werden. Eine verbindliche Einschätzung bezüglich einer eventuellen Anrechenbarkeit von im Ausland erworbenen Weiterbildungszeiten nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland kann vorab nicht durch die Landesärztekammern erfolgen. Die Weiterbildungssysteme sind weltweit sehr unterschiedlich. Ein Quereinstieg in entsprechende nationale Weiterbildungsprogramme ist oft nicht möglich bzw. mit zusätzlichen Prüfungen verbunden. Die Weiterbildungszeit im Ausland sollte mindestens sechs Monate betragen, an einem weiterbildungsbefugten Hause stattfinden und angemessen bezahlt sein. Die Zeugnisse sollten möglichst detaillierte Angaben enthalten (Größe und Abteilungen des Krankenhauses, Leistungen der Abteilung, Auflistung der von Ihnen selbständig verrichteten Tätigkeiten). Die Zeugnisse sollten die Inhalte der Weiterbildungsordnung (WBO) Ihrer zuständigen Landesärztekammer weitestgehend widerspiegeln. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Facharztdiplomen sowie im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten zuständig sind. Voraussetzung für eine verbindliche Prüfung auf Anerkennung ist eine Kammermitgliedschaft. Die Voraussetzungen für eine Kammermitgliedschaft legen die jeweiligen Heilberufekammergesetze auf Länderebene fest bzw. die Meldeordnungen der Landesärztekammern. Informationen zur Mitgliedschaft können Sie auch telefonisch bei den zuständigen Meldeabteilungen der Landesärztekammern einholen. Der Auslandsdienst der Bundesärztekammer ist oft erster Ansprechpartner für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten im In- und Ausland. Die Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern, kann im Einzelfall keine rechtsverbindlichen Auskünfte an Dritte erteilen. Auch anerkennungsverbindliche Einschätzungen zu einer im Ausland absolvierten ärztlichen Tätigkeit auf die Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland können von der Bundesärztekammer nicht vorgenommen werden. Im Folgenden finden Sie Informationen zu einer Tätigkeit im Ausland:
Eine Arbeitsstelle im Ausland findenDie Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle im Ausland verlangt eine umfassende Vorbereitung. Zunächst sollten die nationalen Zuständigkeiten für die ärztliche Zulassung sowie im Falle einer Weiterbildung im Ausland die zuständige Behörde für die Durchführung der Weiterbildung ausgemacht werden. In der Regel werden freie Stellen in den nationalen Ärzteblättern, den nationalen Tageszeitungen bzw. auf den Websiten der großen Krankenhäuser veröffentlicht. Unser Länderverzeichnis (EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten) listet die nationalen Ärztevertretungen sowie andere möglicherweise hilfreiche Informationsstellen auf. Weitere Stellenangebote für das Ausland finden Sie in den nationalen Ärztezeitungen, die Sie über die zuständigen Ärztevertretungen im Ausland erfragen. Häufig finden sich auf den Websites der nationalen Ärztevertretungen auch Verweise auf die entsprechenden Presseorgane. Im Deutschen Ärzteblatt werden ebenfalls Stellenanzeigen für das Ausland veröffentlicht. Weitere nützliche Adressen sind: Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV): Eures - Portal zur beruflichen Mobilität © Bundesärztekammer · letzte Änderung 31.05.2012 |
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