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Sie befinden sich hier: Home > Ärzte > Internationales > Medizinstudium und ärztliche Tätigkeit in Deutschland Medizinstudium und ärztliche Tätigkeit in DeutschlandDie Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist nur mit einer gültigen Approbation bzw. Berufserlaubnis möglich. Die Approbation ist von unbegrenzter Dauer und national gültig. Die Berufserlaubnis ist zeitlich beschränkt und auf ein Bundesland, manchmal auch auf eine bestimmte Arbeitsstelle, begrenzt. Die Obersten Landesgesundheitsbehörden in den jeweiligen Bundesländern sind zuständig für die Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis. Die Bundesärzteordnung [PDF] regelt in § 3 bzw. § 10 die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation (§ 3 der BÄO) und der Berufserlaubnis (§ 10 BÄO). Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland (in NRW gibt es zwei Landesärztekammern). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie unter anderem sämtliche Angelegenheiten der Weiterbildung verantwortlich wahr. Die Zuständigkeit einer Landesärztekammer für die Ärztinnen und Ärzte begründet sich nach dem jeweiligen Heilberufekammergesetz, insbesondere nach dem Ort der Ausübung ärztlicher Tätigkeit oder - sofern keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird - nach dem Ort der Hauptwohnung. Ärztliche Ausbildung (Medizinstudium) in DeutschlandDie Grundlagen der ärztlichen Ausbildung sind in der ärztlichen Approbationsordnung [PDF] von 27.06.02 (zuletzt geändert durch Art. 10 G. v. 24.07.2010, BGB1. I S. 983) festgelegt. Nach Artikel 1 Absatz 2 umfasst die ärztliche Ausbildung
Das Praktische Jahr beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und zehn Monaten nach Bestehen des ersten Abschnittes der ärztlichen Prüfung. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen: In
Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen. Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder den Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Die viermonatige Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt „Ausbildung" auf der Website der Bundesärztekammer. Die Website des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) bietet zahlreiche Informationen rund um das Medizinstudium. Dort finden Sie auch die Adressen der Landesprüfungsämter, die unter anderem für die Prüfung auf eine eventuelle Anrechenbarkeit von Studienzeiten aus dem Ausland zuständig sind. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist der freiwillige Zusammenschluss der staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten und Hochschulen in Deutschland. Weiterbildung in DeutschlandDie ärztliche Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland kann erst mit Erteilung der Approbation bzw. Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden. Die Weiterbildung (Facharztausbildung) findet in Deutschland ausschließlich im Rahmen der klinischen ärztlichen Tätigkeit statt und wird bezahlt. Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossenem Medizinstudium und gültiger Approbation oder Berufserlaubnis können sich auf eine Stelle als Weiterbildungsassistent/-in an einem für das Fachgebiet weiterbildungsbefugten Haus bewerben. Die ärztliche Weiterbildung (Facharztausbildung) dauert je nach Fachgebiet zwischen 5 und 6 Jahren. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Hierzu kann auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes zählen. Listen mit weiterbildungsbefugten Stellen finden Sie auf den Websiten der Landesärztekammern unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“. Während die Vorschriften über die Approbation zum Arzt in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung bundesweit einheitlich geregelt sind, sind die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Ländergesetzen und autonomen Satzungen der Landesärztekammern enthalten, die sich eng an die (Muster ) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer anlehnen. Die (Muster-) Weiterbildungsordnung unterscheidet zwischen Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen. Die aktuellen Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern mit Inhalt und Dauer der Weiterbildung in den entsprechenden Fachgebieten sind online auf den Webseiten der Landesärztekammern einsehbar. Die Ärztinnen und Ärzte haben während ihrer Zeit als Weiterbildungs-Assistentinnen und -assistenten den in der Weiterbildungsordnung sowie in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung festgelegten Katalog zu erfüllen. Anschließend kann die Anmeldung zur Facharztprüfung bei der zuständigen Landesärztekammer erfolgen. In einem mündlichen Fachgespräch entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Besetzung von drei Ärztinnen und Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Fachgebiet besitzen, über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung. Nach bestandener Facharztprüfung stellt die zuständige Landesärztekammer eine Anerkennungsurkunde (Facharztdiplom) aus. Weiterführende Informationen zur Weiterbildung finden Sie unter dem Menüpunkt „Weiterbildung“ des Internetauftrittes der Bundesärztekammer. Anerkennung von Weiterbildungszeiten und abgeschlossenen Weiterbildungen im AuslandDie Landesärztekammern bzw. Bezirksärztekammern (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz) sind unter anderem für die Anerkennung von im Ausland absolvierten Weiterbildungszeiten bzw. ausländischer Facharztdiplome zuständig. Voraussetzung für die Prüfung auf eine eventuelle Anrechenbarkeit ist eine Kammermitgliedschaft. Bei Fragen rund um die Mitgliedschaft in einer Landesärztekammer (Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft) wenden Sie sich bitte direkt an die Meldeabteilungen der jeweiligen Landesärztekammern. Gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammern sind nur jene Weiterbildungs- bzw. Tätigkeitsabschnitte anrechnungsfähig, die mindestens 6 Monate an einer im Ausland weiterbildungsbefugten Stätte absolviert wurden. Ein detailliertes Zeugnis über die Weiterbildungszeit sollte u. a. Angaben zur Größe des Krankenhauses, zur Leistung der zuständigen Abteilung, selbständig erbrachten Leistungen etc. enthalten. Das Zeugnis sollte die Inhalte der gültigen Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer widerspiegeln. Bei einer im Ausland ausgestellten Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes prüft die zuständige Landesgesundheitsbehörde, ob die im Ausland erlangte Berufsausübungsberechtigung anerkannt werden kann. Rechtsgrundlagen für die ärztliche Berufsausübung sind die Bundesärzteordnung [PDF] und die aktuelle Approbationsordnung [PDF]. Bei EU-Diplomen gelten ferner die Grundsätze der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Im Folgenden finden Sie Informationen für Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Ärzte aus Drittstaaten.
Eine Stellenvermittlung an Krankenhäuser und Institute bzw. andere Einrichtungen des Gesundheitswesens wird von den Arbeitsagenturen durchgeführt. Die gemeinsam von der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) herausgegebene wöchentlich erscheinende Zeitschrift „Deutsches Ärzteblatt“ hat einen großen Stellenanzeigenteil, der auch online einzusehen ist: ”Deutsches Ärzteblatt” Jeder Arzt, der in Deutschland tätig ist, erhält nach seiner Registrierung bei einer der 17 Landesärztekammern das ”Deutsche Ärzteblatt” automatisch zugestellt. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung mit Links zu den ärztlichen Organisationen und Verbänden in Deutschland: © Bundesärztekammer · letzte Änderung 01.08.2011 |
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