Bundesärztekammer

Sprungmarken

Schriftgrößenauswahl

AAA

EnglishFrançais

Zielgruppenauswahl



Sie befinden sich hier:

Home > Ärzte > Prävention > Kindesmisshandlung

 

Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern: Früherkennung und Prävention als ärztliche Aufgabe

Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuregelungen für Ärzte durch das Gesetz sind die Schaffung einer bundeseinheitlichen Befugnisnorm zur Einschaltung des Jugendamtes bei Verdacht auf Vernachlässigung oder Misshandlung eines Kindes (§ 4 KKG). Damit wird für Ärztinnen und Ärzte in Verdachtsfällen auf eine Kindeswohlgefährdung eine größere Rechtssicherheit im Umgang mit der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB einerseits und der Einschaltung Dritter auf der Grundlage eines rechtfertigen Notstandes nach § 34 StGB geschaffen.

Das Gesetz sieht ein dreistufiges Verfahren bei Feststellung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor:

  1. Gespräch mit Kind od. Jugendlichem und den Personensorgeberechtigten:

    Hinwirkung auf Inanspruchnahme von Hilfen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

  2. Bei Unsicherheiten bzgl. der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung:

    Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft des Jugendamtes – Erlaubnis zur pseudonymisierten Datenübermittlung

  3. Kann die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung nicht durch ein Gespräch nach 1. abgewendet werden, besteht für den Arzt/die Ärztin die Befugnis zur Einschaltung des Jugendamtes unter Mitteilung der erforderlichen Daten. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt würde.

Eine Meldepflicht für Ärzte wird durch das Gesetz nicht begründet.

Bei Vorliegen eines rechtfertigen Notstandes gemäß § 34 StGB ist der Arzt/die Ärztin befugt, sich auch die dargestellten Schritte an die zuständigen Behörden zu wenden, ohne damit die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB zu verletzen.

Die Formulierung des Gesetzgebers finden Sie hier:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sich dem Thema bereits 2008 bei der Novellierung der „Kinder-Richtlinien“ angenommen, in denen es heißt: „Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten“ (Beschluss des G-BA vom 21.02.2008).

Um die Früherkennungsmöglichkeiten zu verbessern, haben die Länder in den letzten Jahren Einladungs- und Rückmeldesysteme zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder implementiert. Damit sind in den meisten Bundesländern untersuchende Ärzte dazu verpflichtet, die Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung an eine dafür ausgewiesene Stelle zu melden.

Leitfäden nach Bundesländern *

Die nachfolgend aufgeführten Leitfäden enthalten i. d. R. wertvolle Hinweise zu Anzeichen für eine Kindesmisshandlung oder ‑vernachlässigung, ihrer Dokumentation (mit entsprechenden Dokumentationsbögen) sowie Hinweise zu den zu beachtenden Rechtsgrundlagen und verfügbaren Hilfesystemen.

Baden-Württemberg [PDF]

Bayern [PDF]

Brandenburg [PDF]

Bremen [PDF]

Hamburg [PDF]

Hessen [PDF]

Mecklenburg-Vorpommern [PDF]

Niedersachsen [PDF]

Nordrhein [PDF]

Rheinland Pfalz [PDF]

Saarland [PDF]

Sachsen [PDF]

Sachsen-Anhalt [PDF]

Schleswig-Holstein [PDF]

Thüringen [PDF]

Westfalen-Lippe [PDF]

Allgemeine Informationen

Stellungnahme der BÄK/KBV zum BKiSchG_2011 [PDF]

Entschließungsantrag des 112. Deutschen Ärztetags: Entwurf des Kinderschutzgesetzes – Präzisierung der Ausführungs­bestimmungen

Entschließungsantrag des 110. Deutschen Ärztetags: Frühe Intervention und Hilfe zur Prävention von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung – Verbindlichkeit von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und Einrichtung eines Meldewesens

Nationales Zentrum Frühe Hilfen


* (Hinweis: Die Leitfäden befinden sich derzeit z. T. in Überarbeitung und spiegeln somit nicht immer den aktuellen Gesetzesstand wider.)

Bookmarkservice

zum Anfang der Seite

Kontext-Informationen der Seite


Wiederholung der Hauptnavigation

Medizin & Ethik

Ambulante Versorgung

Berufsordnung

Ausbildung

Fortbildung

Gebührenordnung

Internationales

Prävention

Qualitätssicherung

Weiterbildung

e-Arztausweis/Telematik

Stationäre Versorgung

Rehabilitation

Notfallmedizin

Suchtmedizin

Service