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Strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137 f SGB V (Disease-Management-Programme)

Gesetzesrahmen, Krankheitsbilder, Umstände der Einführung

Weitere Informationen unter "Ambulante Versorgung"

Am 1. Juli 2002 sind erstmals strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) im Sinne von § 137 f SGB V per Rechtsverordnung in Kraft gesetzt worden, und zwar für die Krankheitsbilder Diabetes mellitus Typ 2 und Brustkrebs. Die Verordnung geschah durch das damalige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), nachdem die inhaltlichen Anforderungen der Programme durch den (inzwischen aufgelösten) Koordinierungsausschuss ausgearbeitet und dem BMGS als Empfehlung angereicht worden waren.

Insbesondere für diese beiden ersten Behandlungsprogramme waren in sehr kurzer Zeit nicht nur die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Interaktionen zwischen Leistungserbringern, Kassen und Patienten innerhalb der Behandlungsprogramme festgelegt worden, sondern ebenso schnell wurden auch umfangreiche medizinische Details zu Diagnostik und Therapie in rechtsverbindliche Formen gegossen. Letzteres sorgte auf Ebene der medizinischen Experten und Fachgesellschaften für Reibungspunkte, während organisatorische Aspekte, etwa die vorgesehene Weitergabe sensibler Patientendaten durch die Ärzte an die Kassen, zu heftigem Disput innerhalb der gemeinsamen Selbstverwaltung führte. Bereits vor Verabschiedung der ersten DMP durch die Bundesregierung hatte der Deutsche Ärztetag auf seiner 105. Tagung in Rostock die zahlreichen und offensichtlichen Schwachstellen der strukturierten Behandlungsprogramme aufgezeigt und kritisiert. Die immensen Anlaufschwierigkeiten der ersten DMP zu Diabetes mellitus Typ 2  auf Ebene regionaler Verträge aufgrund überbordender Dokumentationsauflagen bestätigten später die Berechtigung solcher Warnungen überaus deutlich.

Die Entwicklung weiterer DMP durch das Nachfolgegremium des Koordinierungsausschusses, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geschah dann auch unter verringertem Zeitdruck, gleichzeitig sorgte die Einführung von Verfahrensregeln zur Ausarbeitung der Programm-Anforderungen für einen geordneteren Ablauf. Das Kardinalproblem der DMP - die Koppelung medizinischer Handlungsvorgaben an das Finanzinstrument des kasseninternen Risikostrukturausgleichs - wurde damit zwar nicht gelöst, doch konnte das Risiko überhasteter, politischem Druck geschuldeter Verordnungsentwürfe gemindert werden.

Die regelmäßig zu aktualisierenden Empfehlungen des G-BA zu inhaltlichen Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die DMP per Rechtsverordnung (Risikostrukturausgleichsversordnung, RSAV) in Kraft setzt, sind unter anderem auf den Internetseiten des G-BA abrufbar. Der G-BA stützt sich bei seinen Beschlüssen zu DMP auch auf Gutachten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das gemäß § 139a Abs. 3 Nr. 4 SGB V den gesetzlichen Auftrag hat, Empfehlungen zu den DMP abzugeben. Das IQWiG veröffentlicht den jeweiligen Bearbeitungsstand seiner Aufträge in Form von Berichten im Internet mit der Gelegenheit, hierzu Stellungnahmen abzugeben. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für Institutionen oder Fachgesellschaften, sondern auch für Einzelpersonen und ist dabei thematisch nicht auf DMP beschränkt.

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