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Sie befinden sich hier: Home > Ärzte > Qualitätssicherung > Qualitätssicherung in der stationären Versorgung > Mindestmengenvereinbarung Vereinbarung gem. § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V - Mindestmengenvereinbarung -Mit dem zum 01.07.2002 in Kraft getretenen Fallpauschalengesetz (FPG) wurde der Auftrag an die Vertragspartner (Spitzenverbände der Krankenkassen, Verband der Privaten Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft) und Vertragsbeteiligten (Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat) n. § 137 SGB V erteilt, einen Katalog planbarer Leistungen nach §§ 17 und 17b KHG zu vereinbaren, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, einschließlich Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus sowie Ausnahmetatbeständen. Aufbauend auf dem Vertragsentwurf der Krankenkassen und einer von der Bundesärztekammer bei Prof. Geraedts (Universität Düsseldorf) in Auftrag gegebenen fachlichen Expertise konnte im Einvernehmen mit allen Vertragspartnern erreicht werden, dass ein umsetzbarer Katalog und Ausnahmetatbestände vertraglich vereinbart wurden (Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V – Mindestmengenvereinbarung –). Das jetzige Verfahren wird von Beginn an evaluiert und damit Bestandteil eines "lernenden Systems". Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V - Mindestmengenvereinbarung - [PDF]
Katalog der Prozeduren und Leistungen in der OPS-301 Version 2004
Allgemeine Ausnahmetatbestände gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V [PDF] © Bundesärztekammer · letzte Änderung 20.11.2006 |
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