Sprungmarken
|
Hauptnavigation |
Sie befinden sich hier: Ausgabe von eArztausweisenApprobierte Ärztinnen und Ärzte erhalten eArztausweise - Ärztekammern geben elektronische Arztausweise aus - Antragsverfahren und Ausgabe - Antragsprozess - Gültigkeit - Verlust - Kosten - Rückblick eArztausweis - der neue Ausweis für ÄrzteDen elektronischen Arztausweis erhalten auf Antrag alle approbierten Ärztinnen und Ärzte. Der elektronische Arztausweis ist zum einen ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat, auf dem der Name des Arztes, die herausgebende Ärztekammer, die Gültigkeitsdauer und ein Passfoto aufgedruckt werden. Der neue Ausweis ist ein bundesweit gültiger Ausweis, der die Eigenschaft "Arzt" bescheinigt. Zum anderen handelt es sich beim elektronischen Arztausweis aus rechtlicher Sicht um einen elektronischen Heilberufsausweis. Durch den § 291 a Abs. 5 SGB V werden alle Ärzte beim "Zugriff auf Daten ... der elektronischen Gesundheitskarte" zum Einsatz eines "elektronischen Heilberufsausweises" verpflichtet. Somit sind alle Ärzte, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen erbringen, gesetzlich verpflichtet, beim Zugriff auf Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte einen elektronischen Heilberufsausweis einzusetzen. Das heißt, überall dort, wo die elektronische Gesundheitskarte im medizinischen Bereich zum Einsatz kommt, wird für die Legitimation des Zugriffs ein elektronischer Arztausweis erforderlich sein. Zwar werden in manchen Bereichen (z. B. stationäre Versorgung) nicht von allen Ärzten Rezepte - zukünftig also elektronische Rezepte - ausgestellt. Gleichwohl wird ein elektronischer Arztausweis spätestens dann erforderlich sein, wenn auf medizinische Daten der elektronischen Gesundheitskarte (z. B. Notfalldaten, Arzneimitteldokumentation, elektronische Patientenakte) zugegriffen sowie wenn Patientendaten gespeichert werden sollen. Darüber hinaus kann die direkte Kommunikation mit Ärzten durch elektronische Arztbriefe und elektronische Überweisungen verbessert werden. © Bundesärztekammer · letzte Änderung 31.03.2008 |
Kontext-Informationen der Seite |
Wiederholung der Hauptnavigation