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Home > Ärzte > Ambulante Versorgung > Medizinische Fachangestellte/ Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnengültig ab 01.01.2009 Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen [PDF] (264,89 KB) Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Bissenkamp 12 - 16, 44135 Dortmund wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: § 1
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Berufsjahr |
Tätigkeits- (Euro) |
Tätigkeits- (Euro) |
Tätigkeits- (Euro) |
Tätigkeits- (Euro) |
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1. - 3. |
1.424 |
1.495 |
- |
- |
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4. - 6. |
1.554 |
1.632 |
1.709 |
1.865 |
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7. - 10. |
1.685 |
1.770 |
1.854 |
2.022 |
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11. - 16. |
1.783 |
1.872 |
1.962 |
2.140 |
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17. - 22. |
1.897 |
1.992 |
2.087 |
2.277 |
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23. – 29. |
2.013 |
2.114 |
2.214 |
2.416 |
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ab dem 30. |
2.131 |
2.237 |
2.344 |
2.557 |
(2) Für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arthelferinnen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom 22.11.2007 weiter fort.
(3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate Januar bis Juni 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 330 €, zahlbar spätestens mit dem Gehalt August 2009.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von Januar – Juni 2009, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1/6tel der Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30tel pro Kalendertag.
(4) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden.
Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben.
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß § 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
(5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Brutto-Gehalt der Teilzeitbeschäftigung
Die Ausbildungsvergütung beträgt
im 1. Jahr monatlich 531 Euro
im 2. Jahr monatlich 572 Euro
im 3. Jahr monatlich 616 Euro
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.
(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von
1/167
des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
| a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag | 25 Prozent |
| b) für Sonn- und Feiertagsarbeit | 50 Prozent |
| c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr | 50 Prozent |
| d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen | 100 Prozent |
| e) für Nachtarbeit | 50 Prozent |
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4, längstens 12 Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Tätigkeitsgruppen I - IV eingruppiert sind, dürfen nicht herabgestuft werden, auch wenn die in § 3 Abs. 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind.
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 22. November 2007. Er tritt am 01.01.2009 in Kraft.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2010.
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 01. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.09.1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.09.1992.
Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.
1. Zu Tätigkeitsgruppe I:
In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen.
2. Zu den Tätigkeitsgruppen II - IV
Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I beträgt
In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qualifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Dies können z. B. sein:
Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Führungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV.
Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden.
Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", „teilweise selbstständig“, "weitgehend selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29.08.2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S. A 2173ff).
Berlin, den 06.05.2009
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche Form mitgedacht.
© Bundesärztekammer · letzte Änderung 24.08.2009
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