Montgomery zu BGH-Urteil: Ärzte dürfen keine Geschenke annehmen
Berlin, 26.06.2012
„Mitnichten darf sich der Arzt Geschenke von Pharmafirmen schenken lassen“, erklärte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Frank Ulrich Montgomery im Deutschlandfunk zum Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Nachdem ärztlichen Berufsrecht machten sich Ärzte dadurch berufsunwürdig. Dies könne bis zum Verlust der Approbation führen. Auch das sogenannte Kassenarztrecht verbiete solche Vorteilsnahmen. „Und das ist auch gut so“, betonte Montgomery. „Ärzte dürfen keine Geschenke annehmen, sie dürfen also nicht ihr Auftreten gegenüber dem Patienten von Zuwendungen der Pharmaindustrie abhängig machen“, stellte der Ärztechef klar. Die rechtlichen Bestimmungen seien hier eindeutig. Der Bundesgerichtshof habe gesagt, dass Ärzte nicht Beamte oder angestelltenähnliche Amtsträger von Krankenkassen seien. „Und das ist sehr gut und sehr richtig, denn sonst würde das Patient-Arzt-Verhältnis einen gewaltigen Schaden nehmen“, so Montgomery.
Der BGH hatte entschieden, dass Vertragsärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Der Straftatbestand der Bestechlichkeit wäre nämlich nur dann erfüllt, wenn es sich beim niedergelassenen Vertragsarzt um einen Amtsträger oder einen Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen handeln würde. Andernfalls wäre der Vertragsarzt ein Amtsträger der Krankenkassen und müsste bei all seinen Handlungen immer die materiellen Interessen der Krankenkassen vor die Interessen der Patienten stellen, erläuterte Montgomery. Die Korruptionsvorschriften des Strafgesetzbuches seien auf freie Unternehmer und Freiberufler nicht anwendbar. „Und deswegen hat das Gericht gesagt, man kann einen freiberuflich tätigen Arzt, der für die Patienten da ist und nicht für die Krankenkassen, eben nicht bestechen. Das muss man auf anderen Rechtskreisen regeln, und das ist geregelt“, unterstrich Montgomery.
In der „(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“ heißt es in den Paragrafen
§ 30
Ärztliche Unabhängigkeit
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren.
§ 31
Unerlaubte Zuweisung
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.
§ 32
Unerlaubte Zuwendungen
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.
(2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.
(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen.
§ 33
Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit
Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z.B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.