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Pressemitteilung der Bundesärztekammer

Bundesärztekammer fordert Änderungen an PID-Verordnungsentwurf

Berlin, 22.08.2012

Die Bundesärztekammer (BÄK) drängt auf eine rasche Umsetzung praktikabler Regelungen für die Präimplantationsdiagnostik (PID). In ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine PID-Rechtsverordnung weist die BÄK darauf hin, dass das Verfahren seit Inkrafttreten des PID-Gesetzes zwar unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wegen der fehlenden Rechtsverordnung praktisch aber nicht durchführbar gewesen sei. Die schnelle Verabschiedung entsprechender Ausführungsbestimmungen müsse deshalb oberstes politisches Ziel sein.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Juli einen Entwurf für eine PID-Rechtsverordnung vorgelegt. Die Verordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Zulassung von PID-Zentren, die Qualifikation der in den Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte und die Tätigkeit der Ethikkommissionen.

Zwar begrüßt die BÄK, dass das Ministerium nunmehr tätig geworden ist, gleichzeitig mahnt sie aber auch dringend notwendige Änderungen und Ergänzungen an dem Verordnungsentwurf an. Änderungsbedarf sieht die Ärzteschaft etwa bei den Bestimmungen zu den PID-Ethikkommissionen. In ihrem Memorandum zur PID empfiehlt die Ärzteschaft, diese Kommissionen bei den Landesärztekammern einzurichten, was voraussetzt, dass insbesondere die (haftungs-)rechtliche Absicherung klar geregelt ist. Die Verordnung überlässt die näheren Vorgaben für die Kommissionen aber dem Landesrecht, ohne beispielsweise bundeseinheitliche Maßstäbe festzulegen. Die BÄK schlägt vor, dass sich die Kommissionen regelmäßig zur Auslegung grundsätzlicher Fragestellungen auf Bundesebene austauschen, um so die Einhaltung bundeseinheitlicher Maßstäbe sicherzustellen und beispielsweise einen „Kommissionstourismus“ im Falle eines negativen Bescheids zu vermeiden. Für eine solche koordinative Aufgabe stünde die Bundesärztekammer bereit.

Kritisch sehen die BÄK-Experten zudem die vorgesehenen Zulassungsregelungen für die PID-Zentren. So lasse der Entwurf offen, welche Behörde als Zulassungsstelle fungieren soll. Die BÄK weist darauf hin, dass die PID untrennbar mit der In-vitro-Fertilisation (IVF) verbunden sei. Somit sollten sowohl für die Zulassung der IVF-Zentren als auch der PID-Zentren die Landesbehörden zuständig sein. Ferner fordert die Bundesärztekammer, dass der Zulassungsbehörde die Möglichkeit eröffnet werde, die Zulassung mit verfahrensrechtlichen Instrumenten, wie zum Beispiel Auflagen, Befristung oder Bedingen, zu verknüpfen.

Unklar sind nach Ansicht der Bundesärztekammer auch die Vorgaben für die im Entwurf vorgesehenen Kooperationen zwischen reproduktionsmedizinischen und humangenetischen Einrichtungen. Weder würden Mindestanforderungen an die Art und Weise einer solchen Zusammenarbeit benannt, noch werde eine Aussage dazu getroffen, ob eine humangenetische Einrichtung gleichzeitig mit mehreren IVF-Zentren (oder umgekehrt) kooperieren dürfe. Zudem weist die BÄK darauf hin, dass der Kreis der für eine Zulassung als PID-Zentrum in Betracht kommenden Einrichtungen durch das Kooperationsmodell erweitert werde. Dies aber widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die Anzahl der Zentren zu begrenzen.

Stellungnahme und Memorandum zur PID (Anlage zur Stellungnahme)

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