Definition des Behandlungsfalles in der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 zu Abschnitt B der GOÄ
Beschlüsse des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer
5. Sitzung vom 13.03.1996
Der Behandlungsfall ist (in bezug auf eine Erkrankung) dann verstrichen, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens 1 erhöht hat.
Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer
Stand: 13.03.1996
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244